der Gemeinde Dittelbrunn (FGS) vom 25.06.2024
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Dittelbrunn folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
| (1) | Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. | |
| (2) | Als Friedhofsgebühren werden erhoben: | |
| a) | Grabnutzungsgebühren (§ 4), |
| b) | Bestattungsgebühren (§ 5), |
| c) | sonstige Gebühren (§ 6). |
§ 2 Gebührenpflichtiger
| (1) | Gebührenpflichtiger ist, | |
| a) | wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, |
| b) | wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, |
| c) | wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, |
| d) | wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. |
| (2) | Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. | |
| (3) | Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen. | |
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
| (1) | Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar | |
| a) | bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung, |
| b) | bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, |
| c) | bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. |
| (2) | Die Bestattungsgebühren (§ 5) sowie die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der jeweiligen gemeindlichen Bestattungseinrichtung und der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistungen. | |
| (3) | Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. | |
§ 4 Grabnutzungsgebühr
| (1) | Die Grabnutzungsgebühr beträgt für | |||
| a) | eine Einzelgrabstätte | 25 Jahre | 1.800,00 € |
| b) | eine Doppelgrabstätte | 25 Jahre | 3.600,00 € |
| c) | eine Urnenerdgrabstätte mit Einfassung | 15 Jahre | 1.800,00 € |
| d) | ein Urnengrabfach max. 3 Urnen (FH Dittelbrunn) | 15 Jahre | 1.750,00 € |
| e) | ein Urnengrabfach max. 2 Urnen (FH Hambach undPfändhausen) | 15 Jahre | 1.350,00 € |
| f) | eine Urnengrabstätte unter Bäumen / vor derSteinmauer | 15 Jahre | 850,00 € |
| (2) | Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c). | |||
§ 5 Bestattungsgebühren
| (1) | Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses/der Aussegnungshalle beträgt pro angefangenem Tag 260,00 € |
§ 6 Sonstige Gebühren
| (1) | Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 25,00 € erhoben. |
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Dittelbrunn vom 08.12.2015 außer Kraft.