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Amtsblatt der Gemeinde Dittelbrunn
Ausgabe 14/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung Vollzug des Bayerischen Straße- und Wegegesetzes; Einziehung mehrerer Feldwege bzw. Teilflächen von Feldwegen auf Gemarkung Pfändhausen

In der Gemeinde Dittelbrunn Landkreis Schweinfurt, Regierungsbezirk Unterfranken, werden folgende öffentliche Feld- und Waldwege gem. Art. 8 BayStrWG eingezogen:

1. Straßenbeschreibung:

Der öffentliche Feld- und Waldweg „Schleifweg III“, Fl.Nr. 295 Gem. Pfändhausen wird auf einer Länge von 246 m beginnend an der Einmündung zum Feldweg Fl.Nr. 285 bis zu Beginn der Fl.Nr. 290 eingezogen.

Anfangspunkt Fl.Nr. 285

Endpunkt: Fl.Nr. 290

Der öffentliche Feld-und Waldweg „Schleifweg II“ Fl.Nr. 285 Gem. Pfändhausen wird eingezogen.

Anfangspunkt: Fl.Nr. 301

Endpunkt Fl.Nr. 282

Der öffentliche Feld- und Waldweg „Am Steinbruch“ Fl.Nr. 277 Gem. Pfändhausen wird eingezogen.

Anfangspunkt: Fl.Nr. 282

Endpunkt: Fl.Nr. 274

Der öffentliche Feld- und Waldweg „Steinbruchweg“ Fl.Nr. 262 Gem. Pfändhausen wird eingezogen.

Anfangspunkt: Fl.Nr. 274

Endpunkt: Fl.Nr. 232

Der öffentliche Feld- und Waldweg „Weg durch den Steinbruch“ Fl.Nr. 263 Gem. Pfändhausen wird eingezogen.

Anfangspunkt: Fl.Nr. 274

Endpunkt: Fl.Nr. 267

Der öffentliche Feld- und Waldweg „Weg zum Steinbruch“ Fl.Nr. 274 Gem. Pfändhausen wird auf einer Länge von 288 m bis zur Einmündung in Fl.Nr. 265/1 eingezogen.

Anfangspunkt: auf halber Höhe von Fl.Nr. 259

Endpunkt: Fl.Nr. 265/1

Der öffentliche Feld- und Waldweg „Weg ober den Schloßbauernäckern“ Fl.Nr. 252 Gem. Pfändhausen wird auf einer Länge von 115 m, beginnend an der Einmündung des Steinbruchweges Fl.Nr. 262 bis zur Einmündung in Feldweg Fl.Nr. 207 eingezogen.

Anfangspunkt: Fl.Nr. 262

Endpunkt: Fl.Nr. 207

2. Verfügung

Die unter Ziff. 1 beschriebenen öffentlichen Feld- und Waldwege werden auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 27.01.2025 im Sinne Art. 8 BayStrWG eingezogen bzw. teileingezogen.

3. Träger der Straßenbaulast

Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Dittelbrunn

4. Wirksam werden (Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG)

Die Einziehungen bzw. Teil-Einziehungen werden 2 Wochen nach dieser Amtlichen Bekanntmachung wirksam.

5. Sonstiges

Die Einziehungsverfügungen nach Ziff 2 samt Begründungen können bei der Gemeinde Dittelbrunn, Rathaus im GT Hambach, Rathausplatz 1, 97456 Dittelbrunn, Zimmer 018, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.

Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl Nr. 3 Seite 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegegesetzes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Verfügung Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch e-mail) ist unzulässig.

Dittelbrunn, 03.07.2025

Gez. Warmuth

1. Bürgermeister