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Amtsblatt der Gemeinde Dittelbrunn
Ausgabe 16/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Vollzug des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes gemäß Art. 8 BayStrWG

Der öffentliche Feld- und Waldweg „Vorderer Bocksgrabenweg“ in der Gemeinde Dittelbrunn gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BayStrWG.

In der Gemeinde Dittelbrunn, Landkreis Schweinfurt, Regierungsbezirk Unterfranken, wird der Feld- und Waldweg im Gemeindeteil Holzhausen wie folgt teilweise eingezogen.

1. Straßenbeschreibung:

Der Feld- und Waldweg „Vorderer Bocksgrabenweg“ mit der Flur-Nr. 1243, Gemarkung Holzhausen, wird gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 24.Juni 2024 als öffentlicher Feld- und Waldweg teilweise eingezogen.

Anfangspunkt: Flur-Nr. 1235, Am Bocksgraben, km 0 + 000

Endpunkt: Flur-Nr. 1239, Am Bocksgraben, km 0 + 035

2. Verfügung

Der unter Ziffer 1 beschriebene Feld- und Waldweg wird auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 24.Juni 2024 als öffentlicher Feld- und Waldweg i.S.d. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BayStrWG teilweise entwidmet.

3. Träger der Straßenbaulast

Träger der Straßenbaulast für diesen Feld- und Waldweg ist die Gemeinde Dittelbrunn.

4. Wirksam werden (Art. 41 Abs. 4 BayVwVfg)

Diese Verfügung wird 2 Wochen nach dieser amtlichen Bekanntmachung wirksam.

5. Sonstiges

Die Widmungsverfügung nach Ziffer 2 samt Begründung kann bei der Gemeinde Dittelbrunn im Rathaus im GT Hambach, Rathausplatz 1, 97456 Dittelbrunn, Zi.-Nr. 018, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim

Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg

Postfachanschrift: Postfach 110265, 97029 Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg

schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Gemeinde Dittelbrunn) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise:

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Zur elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form: Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfache E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

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Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Verfügung Widerspruch einzulegen.

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Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Dittelbrunn, 19.08.2024
Willi Warmuth
1. Bürgermeister