Das Verbrennen ist nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur an Werktagen von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig. Das Feuer ist von mind. 2 mit geeignetem Gerät ausgestattet, leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahren ständig zu überwachen. Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden. Um die Brandfläche sind Bearbeitungsstreifen von mind. 3 m Breite
zu ziehen, die von Pflanzenabfällen freizumachen sind.
Besonders zu beachten sind folgende Abstände:
100 m zu Gebäuden,
100 m zu Waldrändern,
25 m zu Feldgehölzen, Hecken und anderen
brandgefährdeten Gegenständen,
75 m zu öffentlichen Verkehrswegen,
10 m zu öffentlichen Feldwegen.
Es ist sicherzustellen, dass die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit erloschen sein muss. Die Verbrennungsrückstände sind möglichst bald in den Boden einzuarbeiten.