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Amtsblatt der Gemeinde Dittelbrunn
Ausgabe 20/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Waldneuordnung Hambach 6

Der Vorsitzende des Vorstandes

Az.: ALE-UFR-B4-7576-2-1-81

Bekanntmachung

über den Beginn der Abmarkungs- und Vermessungsarbeiten

Im Zeitraum von November 2025 bis April 2026 werden die für die Durchführung des Waldneuordnungsverfahrens erforderlichen ersten Abmarkungs- und Vermessungsarbeiten durch die Teilnehmergemeinschaft Hambach 6 sowie das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV) Schweinfurt durchgeführt.

Für die Durchführung der Arbeiten werden örtliche Helfer benötigt. Interessierte Personen können sich zur Mithilfe gerne beim Vorstandsmitglied Herrn Joachim Ott melden (Tel. 09725 229095).

Hinweise und Rechtliches:

Gemäß § 35 Abs. 1 FlurbG in Verbindung mit Art. 11 AGFlurbG sind die Beauftragten der Teilnehmergemeinschaft berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten (z.B. Anbringen von Vermessungszeichen) vorzunehmen.

Die dabei neu eingebrachten Grenzzeichen erlangen ihre Rechtskraft als Grenzpunkte erst mit dem in der Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplanes bestimmten Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes (§ 61 FlurbG). Vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes wird jeder Teilnehmer noch über die Wünsche für seine Abfindung angehört. Bis dahin genießen die neu gesetzten Punkte Rechtsschutz als Vermessungszeichen nach dem Flurbereinigungsrecht.

Um den Ablauf des Verfahrens nicht unnötig zu verzögern und zur Einsparung von Doppelarbeit und unnötigen Kosten wird darauf hingewiesen, dass jeder Grenzpunkt nur einmal abgemarkt wird. Die Vermessung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Abmarkung. Eine erneute Vermessung zum Zeitpunkt der Neuverteilung ist weder aus techni-

schen noch rechtlichen Gründen erforderlich. Es wird deshalb darauf aufmerksam gemacht, dass die jeweiligen Eigentümer und Bewirtschafter die Verantwortung für den Schutz und die Erhaltung der Grenzzeichen tragen.

In diesem Zusammenhang darf auf die gesetzlichen Vorschriften hingewiesen werden.

Für bestehende und verbleibende Grenzzeichen gilt:

„Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben dafür zu sorgen, dass die nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach früheren Vorschriftenangebrachten Grenzzeichen erhalten und erkennbar bleiben.“ (Art. 9 Abmarkungsgesetz)

Es kann nach Art. 22 Abmarkungsgesetz mit Geldbuße belegt werden, wer unbefugt „Grenzzeichen und andere Merkmale, die zur Bezeichnung der Grundstücksgrenzen von den hierzu befugten Behörden oder Personen angebracht worden sind, wegnimmt, verrückt, vernichtet, beschädigt oder unkenntlich macht.“

Für neue, durch die Teilnehmergemeinschaft eingebrachte Vermessungszeichen (Grenzsteine, Grenznägel, Rohre, Pflöcke) gilt nach Art. 23 AGFlurbG:

„Mit Geldbuße kann belegt werden, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, wer unbefugt ein Vermessungszeichen, das zur Vorbereitung oder Durchführung eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz gesetzt wurde, von seinem Platz entfernt, beschädigt oder zerstört.“

Zusätzlich kann für eventuell notwendig werdende Nachvermessungen und Wiederinstandsetzungen von Grenzzeichen Schadenersatz von den Grundeigentümern gefordert werden, z. B. durch Erhöhung der Eigenleistung.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft Ham-

bach 6, Herrn Florian Schmitt (Tel. 0931/4101-685 oder

florian.schmitt@ale-ufr.bayern.de) bzw. an Frau Jessica Rückert (Tel. 0931/4101-686

oder jessica.rueckert@ale-ufr.bayern.de).

Würzburg, den 15.10.2025

Der Vorsitzende des Vorstands

der Teilnehmergemeinschaft

gez. Florian Schmitt
Techn. Amtsrat