Abb. Lage des Vorhabens (ohne Maßstab)
Abb. Planung Sondergebiet (ohne Maßstab)
• 17. Änderung Flächennutzungsplan im Bereich „Freiflächenphotovoltaik Pfändhausen II“
• Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Freiflächenphotovoltaik Pfändhausen II“
Der Gemeinderat der Gemeinde Dittelbrunn hat am 23.01.2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Freiflächenphotovoltaik Pfändhausen II“ und die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich beschlossen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Dittelbrunn hat in seiner Sitzung vom 23.10.2023, die Vorentwürfe des Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan „Freiflächenphotovoltaik Pfändhausen II“ sowie die 17. Änderung des Flächennutzungsplans in diesem Bereich gebilligt und für die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB bestimmt. Parallel werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.
Die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Freiflächenphotovoltaik Pfändhausen II“ erfolgt im Parallelverfahren.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes umfassen die Fl.-Nrn. 398, 397, 390, 391 TF, 392, 393, 1217 und 1220 Gmkg. Pfändhausen.
Im o. g. Geltungsbereich soll ein Sondergebiet ausgewiesen werden. Die Lage und Abgrenzung ist aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt ersichtlich (maßstabslos).
Ziel der Planung ist die Ausweisung eines Sondergebietes für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage innerhalb eines nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetzes „landwirtschaftlich benachteiligten Gebietes“, um dem Bedarf an erneuerbaren Energien zu entsprechen.
Ausgleichsflächen:
Neben den internen Ausgleichsflächen innerhalb des Geltungsbereiches sind für den Artenschutz auch externe CEF-Flächen erforderlich, die zwischen den Geltungsbereichen auf den Fl.-Nrn. 2259, 2268, 2257 und 2256 (alle Gemarkung Holzhausen) liegen. Von den CEF-Flächen wird ein Teilbereich als externe Ausgleichsflächen nach § 9 Abs. 1a dem o.g. Vorhaben zugeordnet.
Abb. externe Ausgleichsflächen in der Gemarkung Holzhausen (ohne Maßstab)
Die Vorentwürfe zur 17. Änderung des Flächennutzungsplans, sowie für den Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Freiflächenphotovoltaik Pfändhausen II“ jeweils in den Fassungen vom 12.06.2023 bestehend aus Planblatt und Begründung einschließlich umweltbezogener Informationen sind in der Zeit vom
20.11.2023 bis einschließlich 20.12.2023
über die Homepage der Gemeinde Dittelbrunn:
https://www.dittelbrunn.de/gemeinde/neuigkeiten/amtliche-bekanntmachungen/
veröffentlicht. Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet eingestellt.
Die zu veröffentlichenden Unterlagen können alternativ in der Gemeindeverwaltung Gemeinde Dittelbrunn, Rathausplatz 1, 97456 Dittelbrunn während der allgemeinen Dienststunden
Montag bis Mittwoch & Freitag: 08.00 – 12.00 Uhr und
Dienstag: 14.00 – 16.00 Uhr
Donnerstag: 14.00 – 18.00 Uhr
oder nach Terminvereinbarung eingesehen werden.
Die Öffentlichkeit erhält hierdurch die Möglichkeit, sich frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des überplanten Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichten zu lassen. Ferner hat die Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Wünsche und Vorstellungen zu den Vorentwürfen können hierbei schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informations-pflicht im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Nur Flächennutzungsplan:
Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S.1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).
Gemeinde Dittelbrunn, den 09.11.2023