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Amtsblatt der Gemeinde Dittelbrunn
Ausgabe 23/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 25.11.2025 der Gemeinde Dittelbrunn, Landkreis Schweinfurt ab dem 01.01.2026

der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 25.11.2025 der Gemeinde Dittelbrunn, Landkreis Schweinfurt ab dem 01.01.2026

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 25.11.2025

Die Gemeinde Dittelbrunn erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz(BayFwG) folgende Satzung:

§ 1

Aufwendungs- und Kostenersatz

(1)

Die Gemeinde Dittelbrunn erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer/seiner Feuerwehren, insbesondere für

1.

Einsätze,

2.

Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),

3.

Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.

(2)

Die Gemeinde Dittelbrunn erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

1.

Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,

2.

Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,

3.

Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt[1],

4.

Bereitstellung der Atemschutzstrecke zur Benutzung2).

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

(3)

Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

(4)

Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

§ 2

Schuldner

(1)

Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

(2)

Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

(3)

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Fälligkeit

Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 02.11.2000, zuletzt geändert am 29.03.2001 außer Kraft.

Dittelbrunn, 25.11.2025
Warmuth
1. Bürgermeister

Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 25.11.2025

Verzeichnis der Pauschalsätze

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 und 2) und den Personalkosten (Nummer 3) zusammen.

1. Streckenkosten

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für:

a)

ein Löschgruppenfahrzeug LF 20 —  9,46 €

b)

ein Löschgruppenfahrzeug LF 10 —  42,39 €

c)

ein Löschgruppenfahrzeug LF 8 —  17,78 €

d)

ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20 — 35,04 €

e)

ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W —  4,27 €

f)

ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF —  8,50 €

g)

ein Kleinalarmfahrzeug KLAF —  10,66 €

h)

ein Mehrzweckfahrzeug MZF — 5,87 €

i)

ein Mannschaftstransportwagen MTW — 14,04 €

2. Ausrückestundenkosten

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

a)

ein Löschgruppenfahrzeug LF 20 —  187,50 €

b)

ein Löschgruppenfahrzeug LF 10 —  451,38 €

c)

ein Löschgruppenfahrzeug LF 8 —  328,31 €

d)

ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20 —  426,30 €

e)

ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W —  91,24 €

f)

ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF —  153,83 €

g)

ein Kleinalarmfahrzeug KLAF —  66,31 €

h)

ein Mehrzweckfahrzeug MZF —  50,52 €

i)

ein Mannschaftstransportwagen MTW —  155,37 €

3. Personalkosten

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

a) Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet: 28,00 €

b) Sicherheitswachen

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für

• ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende (siehe § 11 Abs. 5 AVBayFwG) 17,90 €

Abweichend von Nummer 3 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.