Titel Logo
Amtsblatt der Gemeinde Dittelbrunn
Ausgabe 3/2026
Nachrichten aus dem Rathaus
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer, Gewerbesteuer und Hundesteuer für das Jahr 2026

Die Gemeinde Dittelbrunn weist darauf hin, dass die 1. Rate der Grundsteuer und Gewerbesteuer am 15.02.2026 zur Zahlung fällig sind. Gleichzeitig die Hundesteuer für das ganze Jahr 2026. Zahlungspflichtige, die der Gemeindekasse keine Abbuchungsermächtigung erteilt haben werden hiermit aufgefordert, die Grundsteuer, Hundesteuer bzw. Gewerbesteuer auf eines der folgenden Konten der Gemeinde Dittelbrunn zu überweisen.

Bitte geben Sie auf dem Überweisungsformular im Feld „Verwendungszweck“ die auf dem Grundsteuer- bzw. Abgabenbescheid angegebene Personenkonto-Nr. (PK-Nr.) unbedingt an.

Sparkasse Schweinfurt

IBAN: DE54793501010000050054

Raiffeisenbank Maßbach eG

IBAN: DE38790692130000310387

VR-Bank Main-Rhön eG

IBAN: DE44790691650006500455

Flessabank Schweinfurt

IBAN: DE61793301110000000850

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Grund- und Gewerbesteuer wird in Vierteljahresbeiträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2026, vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, fällig. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Gemeinde Dittelbrunn, Hambach, Rathausplatz 1, 97456 Dittelbrunn eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1 Form.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird

ist der Widerspruch einzulegen bei

Gemeinde Dittelbrunn

in 97456 Dittelbrunn, Rathausplatz 1

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg, Burkarderstraße 26, erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird

ist die Klage bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg

in 97082 Würzburg, Burkarderstraße 26

zu erheben.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

1 Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.