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Mitteilungsblatt Dörfles-Esbach
Ausgabe 15/2023
Aus dem Rathaus
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Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Esbacher See“

Vom 15. September 2000

Aufgrund von Art. 12 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4, Art. 26 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes -BayNatSchG- (BayRS 791-1-U) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1998 (GVBI S. 593), geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1999 (GVBI S. 532), erlässt das Landratsamt Coburg folgende Verordnung:

§ 1 Schutzgegenstand

(1) Der See östlich Esbach mit seinen nassen Initialvegetationen, Feuchtgebüschen, trockenen Ruderalfluren sowie Altgrasbeständen und Hecken wird in den in § 2 festgelegten Grenzen als Landschaftsbestandteil nach Art. 12 Abs. 1 BayNatSchG geschützt.

(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil erhält die Bezeichnung "Esbacher See".

§ 2 Schutzgebietsgrenzen

(1) Der geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Größe von ca. 9,9 ha. Er besteht aus Teilen der Flurstücke 74/1, 89 und 89/1, alle Gemarkung Esbach, Gemeinde Dörfles-Esbach.

(2) Die Grenzen des geschützten Landschaftsbestandteiles sind in einem Lageplan M 1:5000 (Anlage) eingetragen. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Ostgrenze des Schutzgebietes bildet die seeseitige Begrenzung des Wirtschaftsweges.

§ 3 Schutzzweck

Zweck der Unterschutzstellung ist es,

1.

den für den Bestand und die Entwicklung der Pflanzen- und Tierwelt notwendigen Lebensraum zu bewahren,

2.

zur Belebung des Landschaftsbildes beizutragen,

3.

den See und die angrenzenden Vegetationsstrukturen als Naherholungsraum für eine sanfte und geregelte Freizeitnutzung zu erhalten.

§ 4 Verbote

(1) Nach Art. 12 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, den geschützten Landschaftsbestandteil zu zerstören oder zu verändern.

Es ist deshalb vor allem verboten:

1.

bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung zu errichten oder zu ändern, auch wenn hierfür keine Baugenehmigung vorgesehen ist,

2.

Bodenbestandteile abzubauen, Boden zu verdichten oder die Bodengestalt in irgendeiner Weise zu verändern,

3.

die Lebensbereiche der Tiere und Pflanzen zu zerstören oder nachhaltig zu verändern, insbesondere jegliche Anwendung von Pestiziden,

4.

die Pflanzen- und Tierwelt durch standortfremde Arten zu verfälschen, insbesondere das Einsetzen von Fischen,

5.

Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen, zu beschädigen oder deren unterirdische Teile auszureißen, auszugraben- oder mitzunehmen,

6.

wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

7.

Bild- und Schrifttafeln, die nicht ausschließlich auf den Schutz des Gebietes hinweisen, anzubringen,

8.

Sachen jeglicher Art im Gelände zu lagern oder das Gelände zu verunreinigen,

9.

zu zelten, zelten zu lassen oder zu lagern,

10.

Feuer anzumachen,

11.

eine andere als die nach § 5 der Verordnung zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,

12.

Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu ändern;

13.

Leitungen zu errichten oder zu verlegen,

14.

Straßen, Wege, Pfade, Steige und Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern, ausgenommen ist die Anpassung des Rundweges an die geplante Autobahntrasse,

15.

mit Fahrzeugen aller Art zu fahren oder diese dort abzustellen, ausgenommen auf entsprechend ausgewiesenen Wegen,

16.

Flug- oder Schiffsmodelle aller Art zu betreiben,

17.

Hunde frei laufen zu lassen (ausgenommen Jagdhunde beim Einsatz nach § 5 Nr. 1),

18.

zu lärmen und Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen,

19.

zu angeln,

20.

den See mit Booten oder sonstigen Fahrzeugen zu befahren,

21.

oberirdisch über den Anlieger- und Gemeingebrauch hinaus oder unterirdisch Wasser zu entnehmen oder abzuleiten, die natürlichen Wasserflächen einschließlich deren Ufer, den Grundwasserstand oder den Zu- und Ablauf des Wassers zu verändern oder neue Gewässer anzulegen,

22.

Verkaufsbuden oder Zelte - auch nur vorübergehend - zu errichten.

(2) Nach Art. 26 BayNatSchG ist es verboten, zu reiten.

§ 5 Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten nach § 4 dieser Verordnung sind:

1.

die rechtmäßige Ausübung der Jagd - außer auf Greifvögel und Graureiher - sowie Maßnahmen des Jagdschutzes; verboten ist jedoch die Anlage von Wildfütterungen und Wildäckern sowie das Anbringen von Bruthilfen für Entenvögel,

2.

die zur Erhaltung und zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des geschützten Landschaftsbestandteiles erforderlichen und von der Unteren Naturschutzbehörde angeordneten Schutz- und Pflegemaßnahmen,

3.

die fischereiliche Kontrolle des Sees durch die Fischereifachberatung des Bezirks Oberfranken sowie notwendige Bestandsregulierungsmaßnahmen in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde,

4.

Unterhaltungsarbeiten an bestehenden Wegen,

5.

das Betreten und Befahren des Gebietes im Zuge der staatlichen Gewässeraufsicht,

6.

notwendige Wasserstandsregulierungen durch den Grundeigentümer in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde und dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt,

7.

die Durchführung von gemeindlichen Winterveranstaltungen mit den dazu notwendigen Einrichtungen,

8.

Wasserentnahme zu Löschzwecken,

9.

die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei,

10.

die zur Sicherung des Leitungsbestandes und -betriebes notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Erneuerung, Verstärkung oder Umbau der Stromleitung auf gleicher Trasse unter Beibehaltung der Schutzzone.

§ 6 Befreiungen

(1) Von den Verboten des § 4 dieser Verordnung kann gem. Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.

(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist das Landratsamt Coburg als untere Naturschutzbehörde. Im Übrigen gilt Art. 49 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 5 BayNatSchG entsprechend.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot das § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 22 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zu einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung nicht nachkommt.

(3) Nach Art. 52 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich, nach Art. 52 Abs. 3 BayNatSchG mit Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, wer fahrlässig einem Verbot des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung über das Reiten zuwiderhandelt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Coburger Amtsblatt in Kraft.

Coburg, den 15. September 2000
Landratsamt
I.V. Lieb, Stellvertr. d. Landrat