Die Winterzeit hat ihre schönen und ab und zu auch verschneiten Momente. Für die Grundstückeigentümer bedeutet dies natürlich auch, die bestehende Räum- und Streupflicht zu beachten.
Entsprechend der hierzu ergangenen gemeindlichen Verordnung sind Sie angehalten, die Gehbahnen der an ihre Grundstücke (auch wenn das Grundstück nach hinten versetzt liegt) angrenzenden öffentlichen Erschließungsstraßen in sicherem Zustand zu erhalten.
Der Schnee muss in der folgenden Zeit geräumt werden:
| • | an Werktagen von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr |
| • | an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr |
Bei auftretender Glätte können Sie mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln streuen oder das Eis beseitigen. Bitte kein Tausalz verwenden!
Die geräumten Schnee- und Eisreste bitte nicht in die Fahrbahn zurückwerfen, sondern so lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird.
Mit Gehbahn sind alle öffentlichen Gehsteige oder - falls nicht vorhanden - ein 1,5 m breiter Streifen am Straßenrand gemeint.
Bitte achten Sie im Sinne des gemeinschaftlichen Miteinanders auf die Einhaltung, damit sich die Gemeinde nicht mit Hinweisen oder gar Geldbußen beschäftigen muss.
Abschließend würden wir bitten, in der Winterzeit parkende Fahrzeuge so abzustellen, dass der Winterdienst nicht beeinträchtigt wird.
Für Rückfragen steht Ihre Gemeindeverwaltung gerne zur Verfügung.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe!