Gemäß § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) sind die Meldebehörden dazu verpflichtet, ihre Einwohner einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung über die Möglichkeit der Einrichtung von Übermittlungssperren zu unterrichten.
Jede Einwohnerin/jeder Einwohner kann gemäß § 50 Abs. 5 BMG ohne Angabe von Gründen der Weitergabe ihrer/seiner Daten an folgende Stellen widersprechen:
Ein weiteres Widerspruchsrecht ist in § 36 Abs. 2 BMG geregelt. Hiernach ist eine Datenübermittlung von Daten zu Personen, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 58c Abs. 1 Soldatengesetz) nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben. Auf das Widerspruchsrecht wird hiermit ausdrücklich hingewiesen.
Ein Widerspruch gegen die Weitergabe der gespeicherten Daten ist schriftlich, mit Angabe, gegen welche Datenübermittlung widersprochen wird, an die
Gemeinde Dörfles-Esbach, Rosenauer Str. 12, 96487 Dörfles-Esbach
zu richten.