| 1. | Öffentliche Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 |
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| Durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (Bundesgesetzblatt I Seite 965) wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. |
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| Die Grundsteuer 2023 wird mit den Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig, die im zuletzt erteilten Bescheid festgesetzt wurden. Bei den Steuerpflichtigen, die nach § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz die jährliche Zahlungsweise nutzen, wird die Grundsteuer in einem Betrag am 1.7.2023 fällig. |
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| Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändert sich die Besteuerungsgrundlage (Messbeträge) werden Änderungsbescheide erteilt. |
| 2. | Öffentliche Festsetzung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2023 |
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| Gegenüber dem Kalenderjahr 2022 ist k e i n e Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Hundesteuerbescheiden für 2023 verzichtet werden kann. |
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| Fälligkeit: |
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| Die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2023 wird mit dem im zuletzt erteilten Hundesteuerbescheid festgesetzten Betrag am 01. April 2023 fällig. |
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| Sollten die Hundesteuersätze geändert werden, erfolgt ein neuer Bescheid. |
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| Alle Steuerzahler, die bisher nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, werden aufgefordert, spätestens bis zu den o. g. Zeitpunkten die fälligen Zahlungen zu entrichten, um Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden. |
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
| 1. | Wenn Widerspruch eingelegt wird: |
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| Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Dörfles-Esbach, Rosenauer Str. 12, 96487 Dörfles-Esbach einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstr. 16, 95444 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten: Stadt Rödental, Bürgerplatz 1, 96472 Rödental und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. |
| 2. | Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: |
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| Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Postfachanschrift:Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstr. 16, 95444 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten: Gemeinde Dörfles-Esbach, Rosenauer Str. 12, 96487 Dörfles-Esbach und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. |
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| Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: |
| - | Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. 06. 2007 (GVBl.S.390) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. |
| - | Widerspruchseinlegung und Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig. |
| - | Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. |