Nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) unterliegen bestimmte Sonn- und Feiertage und stille Tage einem besonderen Schutz. Auf folgende Verbote wird hingewiesen:
Gründonnerstag, 06. April 2023, jeweils von 02.00 Uhr bis 24.00 Uhr
Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, wenn der an diesen Tagen entsprechende ernste Charakter nicht gewahrt ist.
Öffnung und Betrieb von Spielhallen.
Karfreitag, 07. April 2023, jeweils von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr
Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, wenn der an diesen Tagen entsprechende ernste Charakter nicht gewahrt ist und in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art, ferner Sportveranstaltungen.
Öffnung und Betrieb von Spielhallen.
Karsamstag, 08. April 2023, jeweils von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr
Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, wenn der an diesen Tagen entsprechende ernste Charakter nicht gewahrt ist.
Öffnung und Betrieb von Spielhallen.
Außerdem sind während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes untersagt:
| 1. | Alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstähnlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören. |
| 2. | Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen; Sportveranstaltungen sind erlaubt, jedoch nicht am Karfreitag |
| 3. | Die herkömmlicherweise in dieser Zeit stattfindenden Veranstaltungen der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen und Treibjagden. |
Ordnungsamt | |