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Mitteilungsblatt Dörfles-Esbach
Ausgabe 8/2023
Aus dem Rathaus
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Bekanntmachung über die Auslegung der Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen

Die Vorschlagsliste der Gemeinde Dörfles-Esbach zur Auswahl der Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 - 2028 liegt in der Zeit von 20.04.2023 bis 26.04.2023 im Rathaus, Bürgerbüro im Erdgeschoss während der folgender Zeiten öffentlich zu jedermanns Einsicht aus:

Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 11:30 Uhr

und zusätzlich Montag, Mittwoch und Donnerstag von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr sowie Dienstag von 13.30 Uhr bis 17.45 Uhr

Einsprüche können bis zum 09.05.2023 schriftlich oder persönlich zu Protokoll im Rathaus, Rosenauer Str. 12, EG, Bürgerbüro erhoben werden.

Einspruch kann mit der Begründung erhoben werden, dass die in der Vorschlagsliste aufgenommenen Personen nach §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

Dörfles-Esbach, den 14.04.2023
gez.
Torsten Dohnalek, 1. Bürgermeister

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

§ 32 Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

1.

Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

2.

Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

3.

(weggefallen)

§ 33 Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

1.

Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2.

Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

3.

Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4.

Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

5.

Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

6.

Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

§ 34

(1)

Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

1.

der Bundespräsident;

2.

die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

3.

Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

4.

Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

5.

gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

6.

Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

(2)

Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.