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Mitteilungsblatt für die VG Dormitz
Ausgabe 1/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung zur Festsetzung der Grundsteuer 2024

Nach § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der Fassung vom 07.08.1973 (BGBl. l S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. l S. 2294), kann für solche Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Steuer (Grundsteuer) wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden.

Diese öffentliche Bekanntmachung geschieht hierdurch und gilt für die Grundsteuer A und B.

Die Gemeinde Hetzles hat die Hebesätze für die Grundsteuer A und B wie folgt festgesetzt:

Hebesatz für Grundsteuer A = 350 v. H.

und für die Grundsteuer B = 325 v. H.

Für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbetrag) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der veranlagten Höhe wie in den Vorjahren festgesetzt.

Fälligkeit:

Die Fälligkeit der Grundsteuer für das Jahr 2024 ist entsprechend der jeweiligen Festsetzung des zuletzt erhaltenen Grundsteuerbescheides (meist vierteljährlich jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2024).

Soweit bei der Gemeinde Hetzles SEPA-Mandate vorliegen, werden die fälligen Raten abgebucht.

Änderungen:

Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden gemäß § 27 Absatz 2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt.

Der Beschluss des Gemeinderates über die Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen.

Hinweis:

Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Jahres für das gesamte Kalenderjahr festgesetzt (§ 9 Absatz 1 Grundsteuergesetz). Das bedeutet, dass unabhängig von einem eventuellen späteren Verkauf des Anwesens der „Alteigentümer“ die Grundsteuer des gesamten Jahres 2024 und somit alle Abschlagszahlungen leisten muss.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird

ist der Widerspruch einzulegen bei der Verwaltungsgemeinschaft Dormitz (Gemeinde Hetzles), Sebalder Str. 12 in 91077 Dormitz.

Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse post@vgdormitz.de eingelegt werden. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Hetzles) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird

ist die Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, zu erheben.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Hetzles) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

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Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Die Klage von der in § 55d Verwaltungsgerichtsordnung genannte Personenkreis muss grundsätzlich elektronisch eingereicht werden.

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Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungs-gerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBL 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen der Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere Adressaten eines Bescheids setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.

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Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verwaltungsgebühr fällig.

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Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.

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Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.

Dormitz, 08.01.2024
M. Bayer
1. Bürgermeister