| Die vollständige Niederschrift können Sie nach der Genehmigung durch den Gemeinderat entweder auf der Homepage der Gemeinde im Sitzungsportal oder im Rathaus Dormitz einsehen. | |
| - | Änderungen in der Zusammensetzung des Gemeinderates |
| - | Feststellung über das Nachrücken eines Listennachfolgers |
| Beschluss: | |
| Der Gemeinderat beschließt im Sinne von Art. 48 Abs. 3 Satz 2 GLKrWG, die Amtsniederlegung (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GLKRWG) von Herrn Burkhardt und das „Nachrücken“ von Herrn Christian Wartenfelser, An den Eichen 6, 91077 Kleinsendelbach, Ortsteil Steinbach, in das Gremium festzustellen. | |
| Abstimmungsergebnis: 10 : 0 | |
| - | Vereidigung von Herrn Christian Wartenfelser als Gemeinderatsmitglied in Nachfolge von Herrn Berthold Burkhardt |
| - | Feststellung über das Nachrücken eines Listennachfolgers |
| Beschluss: | |
| Der Gemeinderat beschließt im Sinne von Art. 48 Abs. 3 Satz 2 GLKrWG, die Amtsniederlegung (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GLKRWG) von Herrn Dr. Bührle und das „Nachrücken“ von Martina Kellner, Lilienweg 6b, 91077 Kleinsendelbach, in das Gremium festzustellen. | |
| Abstimmungsergebnis: 11 : 0 | |
| - | Vereidigung von Frau Martina Kellner als Gemeinderatsmitglied in Nachfolge von Herrn Dr. Folko Bührle |
| - | Bestellung eines/r Vertreterin für ein Mitglied in Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Dormitz |
| Beschluss: | |
| Der Gemeinderat stimmt einer Entsendung dieser Person/en als erste/zweite Stellvertretung der für Gruppierung Dorfgemeinschaft, in die Gemeinschaftsversammlung der VG Dormitz zu. | |
| Abstimmungsergebnis: 12 : 0 | |
| - | Genehmigung der öffentlichen Sitzungsniederschrift vom 29. September 2025 |
| Beschluss: | |
| Der Gemeinderat beschließt, die genannten Änderungen einarbeiten zu lassen und ansonsten die Niederschrift zu genehmigen. | |
| Abstimmungsergebnis: 12 : 0 | |
| - | Bauleitplanung Hofäcker |
| - | Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Flächennutzungsplans Kleinsendelbach |
| Beschluss: | |
| Der Gemeinderat von Kleinsendelbach beabsichtigt, im Osten von Kleinsendelbach den Bebauungs- und Grünordnungsplan "Hofäcker" gem. § 2 Abs. 1 und §§ 8 und 30 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. | |
| Im sogenannten Parallelverfahren wird der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan für den o. a. Bereich geändert. Es handelt sich dabei um die 1. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan Kleinsendelbach vom 17.07.2006. | |
| Entsprechend den geplanten Ausweisungen des o. a. Bebauungsplanes werden im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan im Bereich Hofäcker "Wohnbauflächen (W)" dargestellt. | |
| Ein Umweltbericht wird erstellt. | |
| Das Gebiet der Änderung liegt im Osten von Kleinsendelbach und ist im Norden, Westen und Süden von der bebauten Ortslage umgeben. Im Osten grenzt der Geltungsbereich an die freie Flur bzw. die Staatsstraße 2240. | |
| Folgende Grundstücke der Gemarkung Kleinsendelbach liegen im Geltungsbereich: | |
| Flurnummern teilweise: 75 und 75/2 | |
| Als Ausgleichsflächen werden unter anderem außerhalb des Geltungsbereiches liegende Teilflächen der Fl. Nrn. 77/2 und 168/3, Gemarkung Kleinsendelbach, Gemeinde Kleinsendelbach ausgewiesen. | |
| Mit der Planaufstellung wird die BFS+ GmbH - Büro für Städtebau und Bauleitplanung, Bamberg - beauftragt. Der Landschaftsplan und der Umweltbericht werden durch das Büro TEAM 4 in Nürnberg erstellt. | |
| Der Aufstellungsbeschluss ist durch die Gemeindeverwaltung ortsüblich bekannt zu machen. | |
| Abstimmungsergebnis: 11 : 0 | |
| Bürgermeisterin Werner nimmt wg. persönlicher Beteiligung an Beratung und Abstimmung nicht teil. | |
| - | Billigung der Planfassung 1. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans Kleinsendelbach - Bereich Hofäcker und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs.1 BauGB |
| Beschluss: | |
| Der Gemeinderat von Kleinsendelbach nimmt Kenntnis vom Vorentwurf der 1. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes Kleinsendelbach - Bereich Hofäcker - von der BFS+ GmbH - Büro für Städtebau und Bauleitplanung, Bamberg - in der Fassung vom 28.10.2025 (Landschaftsplan und Umweltbericht durch Büro Team 4, Nürnberg) und billigt diese Planfassung. | |
| Folgende Änderungen sind noch durchzuführen: | |
| Der Gemeinderat beschließt weiterhin, mit der vorstehend bezeichneten Planfassung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen. | |
| Der Flächennutzungsplan-Vorentwurf der 1. Änderung ist auf die Dauer 1 Monats auszulegen, außerdem sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen und werden aufgefordert, sich zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern. | |
| Die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit ist ortsüblich bekannt zu machen; die Bekanntmachung ist mit dem Hinweis versehen, dass jedermann Bedenken und Anregungen zu dem Planentwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen kann. | |
| Die Verwaltung und das Planungsbüro werden beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. | |
| Die Auslegung wird weiterhin mit dem Hinweis versehen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegefrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. | |
| Der Planentwurf inkl. Begründung und Umweltbericht sowie alle in Zusammenhang mit dem Verfahren stehenden Unterlagen sind auf der Homepage der Verwaltungsgemeinschaft Dormitz zur Verfügung zu stellen. | |
| Abstimmungsergebnis: 11 : 0 | |
| Bürgermeisterin Werner nimmt wg. persönlicher Beteiligung an Beratung und Abstimmung nicht teil. | |
| - | Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan "Bebauungs- und Grünordnungsplan Hofäcker" |
| Beschluss: | |
| Der Gemeinderat von Kleinsendelbach beschließt, einen Bebauungs- und Grünordnungsplan in Kleinsendelbach gem. § 2 Abs. 1 und §§ 8 und 30 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. Gleichzeitig wird der bereits gefasste Aufstellungsbeschluss vom 07.12.2022 zum Bebauungsplan "Hofäcker" aufgehoben, da die im Zusammenhang mit diesem Aufstellungsbeschluss herangezogene Verfahrensform - § 13b BauGB - Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren - aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2023 (Az.: 4 CN 3.22) wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht mehr anwendbar ist. | |
| Der Bebauungs- und Grünordnungsplan wird daher im Regelverfahren gemäß BauGB durchgeführt. | |
| Der Plan erhält den Namen "Bebauungs- und Grünordnungsplan Hofäcker". | |
| Es sollen Flächen für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO ausgewiesen werden. | |
| Ein Umweltbericht wird erstellt. | |
| Der Geltungsbereich des Bebauungs- und Grünordnungsplanes liegt im Osten von Kleinsendelbach und ist im Norden, Westen und Süden von der bebauten Ortslage umgeben. Im Osten grenzt der Geltungsbereich an die freie Flur bzw. die Staatsstraße 2240. | |
| Folgende Grundstücke der Gemarkung Kleinsendelbach liegen im Geltungsbereich: | |
| Flurnummern ganz: 75/2 | |
| Flurnummern teilweise: 75 und 715/2 | |
| Als Ausgleichsflächen werden außerhalb des Geltungsbereiches liegende Teilflächen der Fl. Nrn. 77/2 und 168/3, Gemarkung Kleinsendelbach, Gemeinde Kleinsendelbach ausgewiesen. Die Ausgleichsflächen sind den vorstehend aufgeführten Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungs- und Grünordnungsplanes "Hofäcker" zugeordnet. | |
| Mit der Planaufstellung wird die BFS+ GmbH - Büro für Städtebau und Bauleitplanung, Bamberg - beauftragt. Der Grünordnungsplan und der Umweltbericht werden durch das Büro TEAM 4 in Nürnberg erstellt. | |
| Der Aufstellungsbeschluss ist durch die Gemeindeverwaltung ortsüblich bekannt zu machen. | |
| Abstimmungsergebnis: 11 : 0 | |
| Bürgermeisterin Werner nimmt wg. persönlicher Beteiligung an Beratung und Abstimmung nicht teil. | |
| - | Billigung der Planfassung zum Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung "Bebauungs- und Grünordnungsplan Hofäcker" und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs.1 BauGB |
| Beschluss: | |
| Der Gemeinderat von Kleinsendelbach nimmt Kenntnis vom Vorentwurf des Bebauungs- und Grünordnungsplanes "Hofäcker" von der BFS+ GmbH - Büro für Städtebau und Bauleitplanung, Bamberg - in der Fassung vom 28.10.2025 (Grünordnungsplan und Umweltbericht durch Büro Team 4, Nürnberg) und billigt diese Planfassung. | |
| Folgende Änderungen sind noch durchzuführen: | |
| Der Gemeinderat beschließt weiterhin, mit der vorstehend bezeichneten Planfassung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen. | |
| Der Bebauungsplan-Vorentwurf ist auf die Dauer 1 Monats auszulegen. Da es sich um eine einfache Fallgestaltung handelt, ist dieser Zeitraum ausreichend. | |
| Außerdem sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen und werden aufgefordert, sich zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern. | |
| Die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit ist ortsüblich bekannt zu machen; die Bekanntmachung ist mit dem Hinweis zu versehen, dass jedermann Bedenken und Anregungen zu dem Planentwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen kann. | |
| Die Verwaltung und das Planungsbüro werden beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. | |
| Die Auslegung wird weiterhin mit dem Hinweis versehen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können. | |
| Der Planentwurf inkl. Begründung und Umweltbericht sowie alle in Zusammenhang mit dem Bebauungsplan-Verfahren stehenden Unterlagen sind auf der Homepage der Verwaltungsgemeinschaft Dormitz zur Verfügung zu stellen. | |
| Abstimmungsergebnis: 10 : 1 | |
| Bürgermeisterin Werner nimmt wg. persönlicher Beteiligung an Beratung und Abstimmung nicht teil. | |
| - | Skateanlage - Auftragsvergabe der Sanierung der Anlage |
| Beschluss: | |
| Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen und das Angebot zur Kenntnis und beauftragt die Fa. Schuster, Skateanlagen GmbH aus 96181 Untersteinbach mit der Sanierung der Skateanlage. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichen Leistungen. | |
| Abstimmungsergebnis: 12 : 0 | |
| - | Skateanlage - Auftragsvergabe eines zusätzlichen Gerätes |
| Beschluss: | |
| Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen und das Angebot zur Kenntnis und beauftragt die Fa. Schuster, Skateanlagen GmbH aus 96181 Untersteinbach mit einem zusätzlichem, neuen Skategeräte – Typ Wave zu liefern und aufzubauen. Der Platz wird somit neu ausgerichtet und gestaltet. | |
| Abstimmungsergebnis: 12 : 0 | |
| - | Umbenennung der Straße -Pfarrer-Rudorfer-Weg; Umsetzung des Grundlagenbeschlusses |
| - | Umbenennung der Straße Pfarrer-Rudorfer-Weg; Information über möglichen Ablauf und Zeitschiene |
| - | Umbenennung der Straße -Pfarrer-Rudorfer-Weg; Beschlussfassung über Allgemeinverfügung zurUmbenennung |
| Beschluss: | |
| Der Gemeinderat Kleinsendelbach beschließt folgende Allgemeinverfügung zur Umbenennung des Pfarrer-Rudorfer-Weges, sowie deren Bekanntmachung: | |
| Allgemeinverfügung der Gemeinde Kleinsendelbach zur Umbenennung der Straße „Pfarrer-Rudorfer-Weg“ in „Gänsäcker“ | |
| Gemäß Art 52 BayStrWG, in Verbindung mit § 35 Satz 2 Alt. 2 BayVwVfG | |
| hat der Gemeinderat Kleinsendelbach, die Umbenennung von folgendem Straßennamen beschlossen: | |
| 1. | Die Straße auf den Fl.-Nr. 72/27 und 4574/7 Gemarkung Kleinsendelbach mit dem bisherigen Straßennamen „Pfarrer-Rudorfer-Weg“ wird umbenannt hin zu dem neuen Straßennamen „Gänsäcker“. |
| 2. | Die verfügte Änderung tritt zum 1. Februar 2026 in Kraft. |
| 3. | Der Beschluss des Gemeinderates kann im Zeitraum vom 31.10.2025 bis einschließlich 12.12.2025 zu den Sprechzeiten der Verwaltung im Rathaus Dormitz, Sebalder Straße 12, 91077 Dormitz eingesehen werden. |
Begründung:
Die Straße wurde nach der Bauleitplanung Gansäcker als Erschließungsstraße für das Baugebiet Gänsäcker 1993 errichtet. Mit Beschluss vom 26.10.1993 hat der Gemeinderat beschlossen die Straße mit dem Namen „Pfarrer-Rudorfer-Weg“ zu widmen. Erwägungsgründe für die damalige Namensgebung sind dem damaligen Beschluss nicht zu entnehmen.
Die Entscheidung ob, wann und wie eine Gemeindestraße umbenannt werden soll, ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit (vgl. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG,), bei deren Wahrnehmung der Gemeinde eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zukommt, die lediglich durch den Zweck der Aufgabenzuweisung und durch die aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie besonderen gesetzlichen Bestimmungen folgenden Grenzen jeder Verwaltungstätigkeit beschränkt wird. Zweck der Straßenbenennung ist es in erster Linie, im Verkehr der Bürger untereinander und zwischen Bürgern und Behörden das Auffinden von Wohngebäuden, Betrieben, öffentlichen Einrichtungen und Amtsgebäuden zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Neben dieser im Vordergrund stehenden Ordnungs- und Erschließungsfunktion von Straßennamen können auch die Pflege örtlicher Tradition und die Ehrung verdienter Bürger oder anderer Personen legitime Zwecke einer Straßenbenennung sein. Bei der Verfolgung dieser Zwecke hat die Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit die für die Umbenennung sprechenden Gründe mit dem Interesse der Betroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Straßennamens abzuwägen.
Bei der Benennung nach Personen ist zu beachten, dass es sich um eine Person handelt, die es würdig ist geehrt zu werden, und ein gesamtstädtisches Interesse gegeben ist.
Eine Umbenennung kann als notwendig erachtet werden, wenn neue historische Bewertungen vorliegen, die eine Benennung nach heutigen Grundsätzen verbietet oder zumindest fragwürdig erscheinen lässt.
Die Gemeinde hat Informationen durch die zuständige Institution über die besagte Person erhalten, die eine Benennung des Straßennamens nach dieser Person in Frage stellt, da hier aus dieser Information heraus zumindest von einer Mitwirkung an menschenverachtenden Tatsachen Kenntnis erlangt werden konnte.
Die Änderung von Straßenbezeichnungen ist als eine Maßnahme im öffentlichen Interesse zu sehen. Hierbei sind die Interessen zwischen öffentlichen Belangen und dem Belang des kontinuierlichen Zwecks des verwechslungsfreien und schnellen Auffindens von Adressaten im Falle von Rettungseinsätzen und Behördenermittlungen sowie der reibungslosen, postalischen Zuordnung sowie Belangen der betroffenen Einwohner und ansässigen Gewerbetreibenden andererseits abzuwägen. Im Ergebnis dieser Abwägung überwog die Notwendigkeit der Änderungen gegenüber dem Interesse der betroffenen Einwohner und Gewerbetreibenden an der Beibehaltung der Straßennamen aus finanziellen, traditionellen oder betrieblichen Gründen.
Das öffentliche Interesse liegt im Wesentlichen in der Tatsache, dass hier eine Straße nach einer Person des öffentlichen Lebens unter anderen Kenntnisumständen zu dieser Person erfolgt ist, wenngleich im damaligen Widmungsbeschluss keinerlei Beweggründe aufgeführt wurden in der entsprechen Ermessensausübung, so ist zumindest davon auszugehen, dass die heute bekannten Tatsachen damals nicht bekannt waren. Anhand dieser neuen Faktenlage liegt es im öffentlichen Interesse eine Umbenennung der Straße einer früheren Person des öffentlichen Lebens durch Umbenennung und mithin Beendigung eines Zusammenhangs zwischen Person, deren Handlungen und der Straßenbenennung zu sorgen. Der gewählte Name Gänsäcker deckt sich mit dem öffentlichen bekannten Namen des damaligen Bauleitplanverfahrens Gänsäcker und ist mithin nachvollziehbar und sachdienlich.
Nach Art 41 BayVwVfG ist in der ortsüblichen Bekanntmachung für eine Allgemeinverfügung anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Er wird hierdurch nach Art 43 Abs.1 BayVwVfG wirksam. Um einen angemessenen Vorlauf auf die Änderung des Straßennamens zu gewährleisten sowie Fachstellen und Bürgern in der Folge eine geordnete Adressänderung zu ermöglichen wird die Wirksamkeit der Allgemeinverfügung auf den 01.02.2026 festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung der Gemeinde Kleinsendelbach kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth
Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Erhebung einer Klage ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Erhebung einer Klage per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Seit 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. [Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Abstimmungsergebnis: 11 : 1
| Auf Wunsch von Gemeinderätin Fischer wird aufgenommen, dass sie gegen den Beschluss gestimmt hat. | |
| - | Einführung eines Atemschutzgerätepools für die Feuerwehren im Landkreis Forchheim |
| Beschluss: | |
| Der Gemeinderat stimmt einer Beteiligung am geplanten Atemschutzpool des Landkreises Forchheims zu und beauftragt die Bürgermeisterin Gertrud Werner einen Nutzungsvertrag über vier Atemschutzgeräte zum Preis von jährlich maximal 950 € brutto pro Gerät mit einer Laufzeit von 12 Jahren mit dem Landratsamt Forchheim zu schließen. | |
| Der Gemeinderat regt eindringlich an, zu prüfen inwiefern in die zu schließende Vereinbarung auch eine Regelung zum Tausch von Atemschutzgeräten an 7 Tagen pro Woche, 24 Stunden möglich gemacht werden kann. | |
| Abstimmungsergebnis: 12 : 0 | |
| - | Information über den Ablauf der verpflichtenden kommunalen Wärmeplanung und geplante Umsetzung |
| Beschluss: | |
| Das Gremium nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und plant einen Beschluss über Art und Umfang der Wärmeplanung im Frühjahr 2026 zu fassen. | |
| Abstimmungsergebnis: 12 : 0 | |
| - | Anschaffung eines Multifunktionsgerätes für den Bauhof; Genehmigung der Beauftragung |
| - | Gemeindliche Stellplatzsatzung, Diskussion und ggf. erneute Beschlussfassung über Ablösehöhe |
| - | Beteiligung als Nachbargemeinde zur Bauleitplanung des Marktes Eckental 2. Änderung BBP EschenauNr. 21 „Eschenau - Nord 1 |
| Beschluss: | |
| Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beschließt keine Einwendungen gegen die Bauleitplanung zu erheben. | |
| Abstimmungsergebnis: 12 : 0 | |
| - | Beschaffung eines Heckentrimmers |
| Beschluss: | |
| Der Gemeinderat beauftragt Bürgermeisterin und Verwaltung mit der Beschaffung eines Heckentrimmers Kadina Professional inkl. Mulchaufsatz, Astsäge und Messerbalken der Fa. Wematik aus Nordhorn zu 7.200,-€ brutto. | |
| Abstimmungsergebnis: 12 : 0 | |
| - | Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht-öffentlicher Sitzung |
| - | Informationen |