Gehwege sind an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (zum Beispiel Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (beispielsweise an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
Als Eigentümer eines Grundstücks, obliegt Ihnen die umfassende Verkehrssicherungspflicht des Baumes / der Bäume. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass von in Ihrem Eigentum befindlichen Baum/Bäumen keine Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und Personen ausgeht. Beseitigt der Eigentümer die von geschädigten Bäumen ausgehende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht umgehend, so ist er gegenüber Geschädigten umfassend schadensersatzpflichtig.