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Mitteilungsblatt für die VG Dormitz
Ausgabe 10/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Gemeinde Kleinsendelbach

Vom 23. April 2024

Auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 23 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Kleinsendelbach gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 23. April 2024 folgende Satzung:

§ 1

Benutzungsgebühren für das Kinderhaus

(1)

Für die Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Kleinsendelbach werden die in der Satzung festgelegten Gebühren erhoben.

(2)

In den Gebühren sind sämtliche Leistungen des pädagogischen Betreuungsalltags enthalten. Für die Teilnahme an Ausflügen und Exkursionen können separate Gebühren entstehen, welche im Einzelfall erhoben werden.

(3)

Entgelte für warmes Mittagessen sind separat an ein von der Gemeinde beauftragtes Catering Unternehmen zu entrichten.

(4)

Gebühren für die Ferienbetreuung der Schulkinder werden separat nach jeweiliger Buchung von Ferienbetreuungszeiten abgerechnet (§ 3 Abs. 1 Ziff. 4).

§ 2

Entstehen und Fälligkeit, Gebührenschuldner

(1)

Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Kindertagesstätte. Es erfolgt keine anteilige Berechnung für anteilig besuchte Monate.

(2)

Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung fort, es sei denn, dass das Kind wegen der Erkrankung aus der Kindertagesstätte entlassen wird.

(3)

Die Gebühren sind jeweils zum 15. eines Monats zu entrichten.

(4)

Gebührenschuldner sind die gesetzlichen Vertreter oder die nach bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichteten oder die Personen, die die Aufnahme in die Kindertagesstätte bewirkt haben.

§ 3

Gebührenhöhe

(1)

Für den Besuch der Kindertagesstätte werden folgende Benutzungsgebühren (§ 1) erhoben:

1.
Kindergarten

1.1

Benutzungsgebühren

-

Nutzungsdauer > 3- 4 Std. pro Tag

135,00 €

pro Monat

-

Nutzungsdauer > 4- 5 Std. pro Tag

155,00 €

pro Monat

-

Nutzungsdauer > 5- 6 Std. pro Tag

170,00 €

pro Monat

-

Nutzungsdauer > 6- 7 Std. pro Tag

185,00 €

pro Monat

-

Nutzungsdauer > 7- 8 Std. pro Tag

200,00 €

pro Monat

-

Nutzungsdauer > 8- 9 Std. pro Tag

215,00 €

pro Monat

1.2

Zur Entlastung der Familien leistet der Staat neben der Förderung nach Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG einen Zuschuss zum Elternbeitrag für Kinder in Kindertageseinrichtungen, die die Voraussetzung des Art. 19 BayKiBiG erfüllen. Der Zuschuss beträgt 100 Euro pro Monat und wird für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt gewährt. Der Zuschuss entfällt, wenn der Schulbesuch trotz Schulpflicht verweigert wird.

1.3

Kinder unter 3 Jahren, die den Kindergarten besuchen, zahlen bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres die Benutzungsgebühren der unter 3-jährigen.

2.
Benutzungsgebühren für die Krippe

-

Nutzungsdauer> 2- 3 Std. pro Tag

200,00 €

pro Monat

-

Nutzungsdauer> 3- 4 Std. pro Tag

220,00 €

pro Monat

-

Nutzungsdauer> 4- 5 Std. pro Tag

255,00 €

pro Monat

-

Nutzungsdauer> 5- 6 Std. pro Tag

285,00 €

pro Monat

-

Nutzungsdauer> 6- 7 Std. pro Tag

315,00 €

pro Monat

-

Nutzungsdauer> 7- 8 Std. pro Tag

350,00 €

pro Monat

-

Nutzungsdauer> 8- 9 Std. pro Tag

380,00 €

pro Monat

Die Nutzungsdauer von 2-3 Stunden pro Tag kann nur in Monaten der Eingewöhnung gebucht werden.

3.
Benutzungsgebühren für die Schulkinderbetreuung

-

Nutzungsdauer> 1- 2 Std. pro Tag

80,00 €

pro Monat

-

Nutzungsdauer> 2- 3 Std. pro Tag

95,00 €

pro Monat

-

Nutzungsdauer> 3- 4 Std. pro Tag

110,00 €

pro Monat

-

Nutzungsdauer> 4- 5 Std. pro Tag

125,00 €

pro Monat

4.
Benutzungsgebühren für die Ferienbetreuung der Schulkinder

-

je Ferienwoche

55,00 €

(2)

Die Höhe der Gebühr in der Schulkinderbetreuung richtet sich nach der Inanspruchnahme in Verbindung mit dem jeweiligen regulären Stundenplan zzgl. 30 Minuten für Zeiten des Bustransfers nach Unterrichtsende, zu welcher die Betreuung noch nicht stattfindet.

(3)

Obenstehende Gebühren können durch Beschluss des Gemeinderates einmal jährlich, in der Regel zum 1. September, den Tarifsteigerungen des Tarifvertrags für den Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD-Sue) sowie dem Tarifvertrag für Kommunen in der Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (TVöD-VKA) angepasst werden. Die Rundung dieser neuen Gebühren erfolgt dann auch wieder mathematisch auf volle 5 Euro.

(4)

Im Falle von Gruppenschließungen und einer Betreuung von bis zu 5 Tagen im Kalendermonat erfolgt die Gebührenabrechnung nach tatsächlicher Buchungszeit. Bei einer Betreuung welche an mehr als 5 Tagen im Kalendermonat stattfinden konnte, erfolgt die Gebührenabrechnung in voller Höhe.

§ 4

Geschwisterkinder in der Kindertagesstätte

Tritt ein Geschwisterkind in die Einrichtung ein, ermäßigt sich die Gebühr für das ältere Geschwisterkind um 25,00 € pro Monat. Tritt der Fall ein das ein zweites Geschwisterkind in die Einrichtung kommt, so reduziert sich die Gebühr des ältesten Geschwisterkinds um 40,00 € und bei dem mittleren um 25,00 €. Die Regelung für Geschwisterkinder greift nur solange, wie Benutzungsgebühren für ein Geschwisterkind für die Einrichtung zu entrichten sind.

§ 5

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. September 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 21. November 2023 außer Kraft.

Kleinsendelbach, 23. April 2024
Gertrud Werner
1. Bürgermeisterin