Auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) und Art. 23 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Dormitz folgende Satzung:
| (1) | Für die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Dormitz werden die in der Satzung festgelegten Gebühren erhoben. |
| (2) | Zu den Benutzungsgebühren gehören: |
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| 1. Betreuungsgebühr |
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| 2. Getränkepauschale |
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| 3. Spiel-/Materialgeld |
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| 4. Wickelgeld (Krippe) |
| (3) | Entgelte für warmes Mittagessen sind separat an ein von der Gemeinde beauftragtes Catering Unternehmen zu entrichten. |
| (1) | Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Kindertagesstätte. Es erfolgt keine anteilige Berechnung für anteilig besuchte Monate. |
| (2) | Die Gebühren sind jeweils zum 15. eines Monats zu entrichten. |
| (3) | Gebührenschuldner sind die gesetzlichen Vertreter oder die nach bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichteten oder die Personen, die die Aufnahme in die Kindertagesstätte bewirkt haben. |
| (1) | Für den Besuch der Kindertagesstätte werden folgende Benutzungsgebühren (§ 1) erhoben: | |||
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| 1. | Kindergarten | ||
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| 1.1 | Benutzungsgebühren | |
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| - | Nutzungsdauer > 4- 5 Std. pro Tag | 165,00 € pro Monat |
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| - | Nutzungsdauer > 5- 6 Std. pro Tag | 175,00 € pro Monat |
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| - | Nutzungsdauer > 6- 7 Std. pro Tag | 185,00 € pro Monat |
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| - | Nutzungsdauer > 7- 8 Std. pro Tag | 195,00 € pro Monat |
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| - | Nutzungsdauer > 8- 9 Std. pro Tag | 205,00 € pro Monat |
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| 1.2 | Zur Entlastung der Familien leistet der Staat neben der Förderung nach Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG einen Zuschuss zum Elternbeitrag für Kinder in Kindertageseinrichtungen, die die Voraussetzung des Art. 19 BayKiBiG erfüllen. Der Zuschuss beträgt 100 Euro pro Monat und wird für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt gewährt. Der Zuschuss entfällt, wenn der Schulbesuch trotz Schulpflicht verweigert wird. | |
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| 1.3 | Kinder unter 3 Jahren, die den Kindergarten besuchen, zahlen bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres die Benutzungsgebühren der unter 3-jährigen. | |
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| 2. | Benutzungsgebühren für die Krippe | ||
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| - | Nutzungsdauer> 3- 4 Std. pro Tag | 225,00 € pro Monat |
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| - | Nutzungsdauer> 4- 5 Std. pro Tag | 255,00 € pro Monat |
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| - | Nutzungsdauer> 5- 6 Std. pro Tag | 285,00 € pro Monat |
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| - | Nutzungsdauer> 6- 7 Std. pro Tag | 315,00 € pro Monat |
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| - | Nutzungsdauer> 7- 8 Std. pro Tag | 345,00 € pro Monat |
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| - | Nutzungsdauer> 8- 9 Std. pro Tag | 375,00 € pro Monat |
| (2) | Obenstehende Gebühren können durch Beschluss des Gemeinderates einmal jährlich, in der Regel zum 1. September, den Tarifsteigerungen des Tarifvertrags für den Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD-Sue) sowie dem Tarifvertrag für Kommunen in der Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (TVöD-VKA) angepasst werden. Die Rundung dieser neuen Gebühren erfolgt dann auch wieder mathematisch auf volle 5 Euro. | |||
| (3) | Im Falle von Gruppenschließungen und einer Betreuung von bis zu 5 Tagen im Kalendermonat erfolgt die Gebührenabrechnung nach tatsächlicher Buchungszeit. Bei einer Betreuung welche an mehr als 5 Tagen im Kalendermonat stattfinden konnte, erfolgt die Gebührenabrechnung in voller Höhe. | |||
Tritt ein Geschwisterkind in den Kindergarten ein ermäßigt sich die Gebühr für das ältere Geschwisterkind um 25,00 € pro Monat. Tritt der Fall ein das ein zweites Geschwisterkind in den Kindergarten kommt, so reduziert sich die Gebühr des ältesten Geschwisterkinds um 40,00 € und bei dem mittleren um 25,00 €. Die Regelung für Geschwisterkinder greift nur solange, wie Benutzungsgebühren für ein Geschwisterkind für den Kindergarten zu entrichten sind.
Die Satzung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.