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Mitteilungsblatt für die VG Dormitz
Ausgabe 10/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Gemeinde Dormitz

vom 18.04.2024

Der Gemeinde Dormitz erlässt auf Grund des Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) und der Art. 23 und 24 Bayerische Gemeindeordnung (GO) folgende

Gebührensatzung

§ 1

Gebührenerhebung

Die Gemeinde Dormitz erhebt Gebühren (= Betreuungsgebühren) für die Inanspruchnahme der Mittagsbetreuung der Gemeinde.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten der aufgenommenen Schülerinnen und Schüler, soweit eine Kostenübernahmeerklärung durch einen Jugendhilfeträger oder einem sonstigen Dritten nicht vorliegt. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Gebührenmaßstab

(1)

Die Elternbeiträge für die Betreuung werden (ungeachtet der Ferienzeit) bei einer Betreuung im gesamten Schuljahr für 12 Monate erhoben.

(2)

Für jeden angefangenen Monat ist die volle Gebühr für die gebuchte Betreuungszeit zu entrichten. Der Betrag ist auch dann voll zu entrichten, wenn die gebuchte Zeit nicht voll in Anspruch genommen wird.

(3)

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Inanspruchnahme in Verbindung mit dem jeweiligen Stundenplan. (vgl. § 4 und 5.)

(4)

Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung fort, es sei denn, dass das Kind wegen der Erkrankung aus der Mittagsbetreuung entlassen wird.

§ 4

Gebührensatz für Mittagsbetreuung

(1)

Für jeden angefangenen Monat werden monatliche Gebühren erhoben.

1.

Die Mittagsbetreuung mit durchschnittlich 2,5 Stunden (2 bis 3 Stunden) täglich

(a)

an zwei Wochentagen: —  65,50 Euro

(b)

an drei Wochentagen: —  89,63 Euro

(c)

an vier Wochentagen:  — 109,50 Euro

(d)

an fünf Wochentagen:  — 124,38 Euro

2.

Die Mittagsbetreuung mit durchschnittlich 3,5 Stunden (3 bis 4 Stunden) täglich

(a)

an zwei Wochentagen: —  91,70 Euro

(b)

an drei Wochentagen:  — 125,48 Euro

(c)

an vier Wochentagen:  — 153,30 Euro

(d)

an fünf Wochentagen:  — 174,13 Euro

3.

Die Mittagsbetreuung mit durchschnittlich 4,5 Stunden (4 bis 5 Stunden) täglich

(a)

an zwei Wochentagen: —  117,90 Euro

(b)

an drei Wochentagen: — 161,33 Euro

(c)

an vier Wochentagen:  — 197,10 Euro

(d)

an fünf Wochentagen: —  223,88 Euro

(2)

Obenstehende Gebühren können durch Beschluss des Gemeinderates einmal jährlich, in der Regel zum 1. September, den Tarifsteigerungen des Tarifvertrags für den Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD-Sue) sowie dem Tarifvertrag für Kommunen in der Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (TVöD-VKA) angepasst werden. Die Rundung dieser neuen Gebühren erfolgt dann auch wieder mathematisch auf volle 5 Euro.

§ 5

Gebührensatz für die Ferienbetreuung

(1)

für jede angefangene Ferienwoche werden wöchentliche Gebühren nach Abs. 2 erhoben.

(2)

Die wöchentliche Gebühr für die Ferienbetreuung beträgt

(a)

für Schülerinnen und Schüler, welche die Mittagsbetreuung besuchen: 75,00 Euro

(b)

für Schülerinnen und Schüler, welche die Mittagsbetreuung nicht besuchen: 90,00 Euro

§ 6

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1)

Die Gebühren entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Mittagsbetreuung bzw. Ferienbetreuung; im Übrigen entstehen die Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats bzw. einer Ferienwoche.

(2)

Die für die Gebühren Mittagsbetreuung und die Ferienbetreuung nach den §§ 4 und 5 werden jeweils am 15. des Monats für den gesamten Monat bzw. die gesamte Ferienwoche fällig. Fällt dieser Tag auf einen Feiertag, so verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag.

(3)

Die Gebühren sind durch Ermächtigung zum Einzug (SEPA-Lastschriftmandat) zu entrichten. Bei Nichteinhaltung des Abbuchungsauftrages oder bei Stornierung wird die von der jeweiligen Bank erhobene Rücklastschriftgebühr dem Gebührenschuldner in Rechnung gestellt.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. September 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Benutzung der gemeindlichen Mittagsbetreuung vom 26. Februar 2019 außer Kraft.

Dormitz, den 18. April 2024

Holger Bezold
1. Bürgermeister