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Mitteilungsblatt für die VG Dormitz
Ausgabe 14/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeinde-Verfassungsrechts der Gemeinde Dormitz

Die Gemeinde Dormitz erlässt aufgrund der Art. 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637), folgende Satzung:

§ 1
Zusammensetzung des Gemeinderats

Der Gemeinderat besteht aus dem ehrenamtlichen ersten Bürgermeister (§ 3), und 14 ehrenamtlichen Mitgliedern.

§ 2
Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder; Entschädigung

(1)1 Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und

Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse2. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 50 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses.

(3)1 Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 20 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nurdurch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten keine Entschädigung. 4Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

(4) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

§ 3
Erster Bürgermeister/Erste Bürgermeisterin

Der erste Bürgermeister ist Ehrenbeamter.

§ 4
Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen

Die weiteren Bürgermeister und Bürgermeisterinnen sind Ehrenbeamte.

§ 5
Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 7. Mai 2020 außer Kraft.

Dormitz, 4. Mai 2026
gez, Holger Bezold, 1. Bürgermeister