Der Schulverband Dormitz-Hetzles-Kleinsendelbach (nachfolgend stets kurz „Schulverband” genannt) erlässt aufgrund Art. 26 Abs. 1 und Art. 30 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und den Art. 20 a und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:
(1) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Schulverbandsversammlung und ihrer Ausschüsse, so-
weit solche gebildet werden.
(2) Ehrenamtliche Mitglieder der Schulverbandsversammlung erhalten für ihre Tätigkeit als pauschale Abgeltung für die Teilnahme an Sitzungen der Schulverbandsversammlung oder ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld für jede Sitzung in Höhe von 40,00 Euro.
(3) Soweit die Mitglieder der Schulverbandsversammlung berufsmäßige oder ehrenamtliche erste Bürgermeister sind, erhalten sie lediglich den Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen (Art. 30 Abs. 2 KommZG).
(4) Angestellte oder Arbeiter haben außerdem Anspruch auf Ersatz des entstandenen Verdienstausfalles. Seine Höhe ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.
(5) Selbstständig Tätige erhalten für die durch die Teilnahme an den Sitzungen bedingte Zeitversäumnis eine Pauschalentschädigung von 20,00 Euro für jede Stunde Sitzungsdauer. Dies gilt nicht für Sitzungen, die nach 19:00 Uhr beginnen oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen stattfinden.
(6) Mitglieder der Schulverbandsversammlung, die keinen Ersatzanspruch nach den Abs. 4 und 5 haben, denen aber im beruflichen und häuslichen Bereich durch die Teilnahme an Sitzungen ein Nachteil entsteht, der in der
Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeitszeit oder das Heranziehen einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten keine Pauschalentschädigung.
(7) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Sätzen des Bayerischen Reisekostengesetzes.
Der Vorsitzende der Schulverbandsversammlung erhält für seine Tätigkeit als Vorsitzender keine gesonderte Entschädigung. Gleiches gilt für seine Stellvertreter im Amt.
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 15. Juni 2020 außer Kraft.