Die Verwaltungsgemeinschaft Dormitz (nachfolgend stets kurz „Verwaltungsgemeinschaft” genannt) erlässt aufgrund von Art. 10 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 und Art. 30 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und den Art. 20 a und Art. 23 und 32 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:
(1) Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Gemeinschaftsversammlung und ihrer (vorberatenden) Ausschüsse.
(2) Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld für die notwendige Teilnahme an Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung oder ihrer (vorberatenden) Ausschüsse in Höhe von 40,00 Euro je Sitzung. Satz 1 gilt nicht für Mitglieder, die Kraft ihres Amtes der Gemeinschaftsversammlung angehören; sie erhalten nur Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen (Art. 30 Abs. 2 KommZG).
(3) Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des entstandenen, nachgewiesenen Verdienstausfalles.
(4) Selbstständig Tätige erhalten für die ihnen entstehende Zeitversäumnis eine Verdienstausfallentschädigung in Höhe einer Pauschale von 20,00 Euro je volle Stunde Sitzungsdauer. Dies gilt nicht für Sitzungen, die nach 19:00 Uhr beginnen oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen stattfinden. Sonstige Mitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten keine Pauschalentschädigung. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.
(5) Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung erhalten für auswärtige Tätigkeit nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes Tagegelder und Reisekosten nach den für Beamtinnen und Beamte ab Besoldungsgruppe A8 vorgesehenen Sätzen.
(1) Der Vorsitzende der Gemeinschaftsversammlung erhält für seine Tätigkeit als Vorsitzender Gemeinschaftsversammlung und seiner (vorberatenden) Ausschüsse und die Leitung der Verwaltung eine monatliche Entschädigung in Höhe von 824,78 Euro.
(2) Die Stellvertreter des oder der Gemeinschaftsvorsitzenden erhalten neben ihrer Entschädigung nach § 1 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 282,76 Euro. Sofern sie längerfristig darüber hinaus stellvertretend tätig sind, erhalten sie neben ihrer Entschädigung nach § 1 für jeden Tag der Vertretung eine Aufwandsentschädigung von einem Dreißigstel des Betrages gemäß § 2 Abs. 1 (27,49 Euro).
(3) Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhöht sich zeitgleich und in gleichem Maße wie die Grundgehaltssätze der Beamten und Beamtinnen in den Besoldungsgruppen A nach Anlage 3 zum Bayerischen Besoldungsgesetz.
(1) Der ehrenamtliche Standesbeamte erhält für seine Tätigkeit keine gesonderte Entschädigung.
(2) Der ehrenamtliche Standesbeamte, der vertretungsweise tätig wird, erhält für jeden Personenstandsfall, den er erledigt, eine Entschädigung, die im Bedarfsfall nach pflichtgemäßem Ermessen von der Gemeinschaftsversammlung festzusetzen ist. Personenstandsfälle in diesem Sinne sind Eheschließungen (mit Ausnahme der eigentlichen Trauung) sowie Eintragungen von Geburten und Sterbefällen. Die Nebenarbeiten hierzu (z. B. Ergänzung der Register, Registerauszüge, Mitteilung an andere Behörden) sind mit dieser Entschädigung abgegolten.
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 15. Juni 2020 außer Kraft.