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Mitteilungsblatt für die VG Dormitz
Ausgabe 16/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Gemeinde Kleinsendelbach

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz

für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Die Gemeinde Kleinsendelbach erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende

Satzung

§ 1

Aufwendungs- und Kostenersatz

(1) Die Gemeinde Kleinsendelbach erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für

1.

Einsätze,

2.

Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),

3.

Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.

(2) Die Gemeinde Kleinsendelbach erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

1.

Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,

2.

Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch.

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

§ 2

Schuldner

(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Fälligkeit

Aufwendungs- und Kostenersatz werden mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung fällig.

§ 4

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. August 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 06.07.2022 außer Kraft.

Kleinsendelbach, den 23.07.2024

Gertrud Werner
1. Bürgermeisterin

Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz

für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Verzeichnis der Pauschalsätze

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 bis 3) und den Personalkosten (Nummer 4) zusammen:

1. Streckenkosten

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke vom Feuerwehrgerätehaus zum Einsatzort und zurück für ein

Tragkraftspritzenfahrzeug TSF

Löschgruppenfahrzeug LF 8

Mannschaftstransportwagen MTW

2. Ausrückestundenkosten

Mit den Ausrückestunden wird der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abgegolten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden.

Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestunden erhoben.

3. Materialkosten

Materialkosten für Verbrauchsmaterial wie zum Beispiel Ölbindemittel oder Reiniger werden zum Selbstkostenpreis abgerechnet. Ersatzbeschaffungen von defekten Gerätschaften und eventuell notwendige Fremdkosten (Fuhrbetrieb, Kranbetrieb usw.) werden nach Aufwand weiterverrechnet.

4. Personalkosten

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird

folgender Stundensatz berechnet (Ergebnis einer Auswertung

verschiedener Satzungen bayerischer Gemeinden):  —  28,00 €

(Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Gemeinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.)

Sicherheitswachen

Für die Abstellung zum Sicherheitsdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für

c) ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende

(siehe § 11 Abs. 5 AVBayFwG)  —  16,40 €

Abweichend von Nummer 3 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

Bei nicht rechtzeitiger Absage einer Sicherheitswache wird für jeden eingeteilten Feuerwehrdienstleistenden der in Satz 1 genannte Entschädigungssatz für eine Stunde erhoben.

5. Pauschalgebühren

Nachfolgend genannte Einsätze werden ohne Berücksichtigung des eingesetzten Personals und Materials pauschal abgerechnet:

a) Fehlalarme durch Brandmeldeanlagen  —  250,00 €

b) Fehlalarme – vorsätzlich oder grob fahrlässig

herbeigeführt  —  1.250,00 €

Nachfolgend genannte Einsätze werden nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet, wobei folgende Mindestgebühren verrechnet werden:

a) Entfernung von Insektennestern  —  60,00 €

b) Auspumpen von Kellern oder anderen Räumen  —  200,00 €

c) Verkehrssicherung bei Umzügen, Parkplatzeinweisung, etc.  — 100,00 €