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Mitteilungsblatt für die VG Dormitz
Ausgabe 16/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Gemeinde Hetzles

Gebührensatzung für die Mittagsbetreuung und Ferienbetreuung der Gemeinde Hetzles

vom 22. Juli 2025

Die Gemeinde Hetzles erlässt auf Grund des Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Kommunalabgabengesetz folgende

Gebührensatzung

§ 1 Gebührenerhebung

Die Gemeinde Hetzles erhebt Gebühren (= Betreuungsgebühren) für die Inanspruchnahme der Mittagsbetreuung der Gemeinde.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten der aufgenommenen Schülerinnen und Schüler, soweit eine Kostenübernahmeerklärung durch einen Jugendhilfeträger oder einem sonstigen Dritten nicht vorliegt. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Gebührenmaßstab

(1)

Die Elternbeiträge für die Betreuung werden (ungeachtet der Ferienzeit) bei einer Betreuung im gesamten Schuljahr für 12 Monate erhoben.

(2)

Für jeden angefangenen Monat ist die volle Gebühr für die gebuchte Betreuungszeit zu entrichten. Der Betrag ist auch dann voll zu entrichten, wenn die gebuchte Zeit nicht voll in Anspruch genommen wird.

(3)

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Inanspruchnahme in Verbindung mit dem jeweiligen Stundenplan. (vgl. § 4 und 5.)

(4)

Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung fort, es sei denn, dass das Kind wegen der Erkrankung aus der Mittagsbetreuung entlassen wird.

§ 4 Gebührensatz für Mittagsbetreuung und Betreuungszeiten

(1)

Für jeden angefangenen Monat werden monatliche Gebühren nach den Absätzen 2 bis 4 erhoben.

(2)

Die Mittagsbetreuung mit durchschnittlich 2,5 Stunden (2 bis 3 Stunden) täglich

(a)

an zwei Wochentagen: 55,00 Euro

(b)

an drei Wochentagen: 70,00 Euro

(c)

an vier Wochentagen: 85,00 Euro

(d)

an fünf Wochentagen: 95,00 Euro

(3)

Die Mittagsbetreuung mit durchschnittlich 3,5 Stunden (3 bis 4 Stunden) täglich

(a)

an zwei Wochentagen: 75,00 Euro

(b)

an drei Wochentagen: 95,00 Euro

(c)

an vier Wochentagen: 120,00 Euro

(d)

an fünf Wochentagen: 135,00 Euro

(4)

Obenstehende Gebühren können durch Beschluss des Gemeinderates einmal jährlich, in der Regel zum 1. September, den Tarifsteigerungen des Tarifvertrags für den Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD-Sue) sowie dem Tarifvertrag für Kommunen in der Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (TVöD-VKA) angepasst werden. Die Rundung dieser neuen Gebühren erfolgt dann auch wieder mathematisch auf volle 5 Euro.

(5)

Die zu Beginn des Schuljahres gebuchte Betreuungszeit kann einmal jährlich zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres zum 1. Februar bzw. 1. März eines Jahres reduziert werden. Erweiterungen der Betreuungszeit sind jederzeit buchbar. Bei erstmaliger Anmeldung besteht zudem einmalig die Möglichkeit zum 1. Des Folgemonats der Anmeldung ebenfalls die gebuchte Betreuungszeit zu reduzieren.

§ 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1)

Die Gebühren entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Mittagsbetreuung bzw. Ferienbetreuung; im Übrigen entstehen die Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats bzw. einer Ferienwoche.

(2)

Die Gebühren für die Mittagsbetreuung nach § 4 werden jeweils am 15. des Monats für den gesamten Monat. Fällt dieser Tag auf einen Feiertag, so verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag.

(3)

Die Gebühren sind durch Ermächtigung zum Einzug (SEPA-Lastschriftmandat) zu entrichten. Bei Nichteinhaltung des Abbuchungsauftrages oder bei Stornierung wird die von der jeweiligen Bank erhobene Rücklastschriftgebühr dem Gebührenschuldner in Rechnung gestellt.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. September 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 19. März 2024 außer Kraft.

Hetzles, den 22. Juli 2025

Michael Bayer
1. Bürgermeister