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Mitteilungsblatt für die VG Dormitz
Ausgabe 16/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Gemeinde Dormitz

 

Gemeinde Dormitz

Gemäß § 4 Abs. 2 Gesetz zur Wärmeplanung (WPG) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) ist die Gemeinde zur Durchführung der Kommunalen Wärmeplanung verpflichtet. Nach § 4 Abs. 2 WPG müssen Kommunen unter 100.000 Einwohner diese bis zum 30.Juni 2028 durchführen.

Mit Beschluss vom 25.06.2026 hat die Gemeinde Dormitz beschlossen die Kommunale Wärmeplanung durchzuführen.

Die Kommunale Wärmeplanung ist für Gemeinden ein wichtiger Prozess, um die Klimaschutzziele im Wärmebereich zu erreichen. Durch die kommunale Wärmeplanung entwickeln Kommunen eine Strategie zur Verwirklichung einer klimaneutralen Wärmeversorgung und tragen damit zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 bei.

Die Kommunale Wärmeplanung gliedert sich dabei im Wesentlichen in folgende Schritte:

1. Bestandsanalyse nach § 15 WPG

Mit Erhebung des aktuellen Wärmebedarfs und -verbrauchs und der daraus resultierenden Treibhausgas-Emissionen, einschließlich Informationen zu den vorhandenen Gebäudetypen und den Baualtersklassen, der Versorgungsstruktur aus Gas- und Wärmenetzen, Heizzentralen und Speichern sowie Ermittlung der Beheizungsstruktur der Wohn- und Nichtwohngebäude.

2. Potenzialanalyse nach § 16WPG

Zur Ermittlung der Potenziale zur Energieeinsparung für Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme in den Sektoren Haushalte, Gewerbe-Handel-Dienstleistungen, Industrie und öffentlichen Liegenschaften sowie Erhebung der lokal verfügbaren Potenziale erneuerbarer Energien und Abwärmepotenziale.

3. Aufstellung Zielszenario nach § 17 WPG

Als Entwicklung eines Szenarios zur Deckung des zukünftigen Wärmebedarfs mit erneuerbaren Energien zur Erreichung einer klimaneutralen Wärmeversorgung. Dazu gehört eine räumlich aufgelöste Beschreibung der dafür benötigten zukünftigen Versorgungsstruktur. Dies gelingt durch die Ermittlung von Eignungsgebieten für Wärmenetze und Gebieten der Einzelversorgung.

Am Ende des Verfahrens steht ein Wärmeplan gemäß § 23 WPG, der nach § 25 Abs. 1WPG spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen ist; zugleich sind die Fortschritte bei der Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen zu überwachen. Bei entsprechendem Bedarf ist der Wärmeplan zu überarbeiten und zu aktualisieren (Fortschreibung).