Gemäß § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 i.V.m. § 42 Absatz 2 und § 50 Absatz 5 i.V.m. § 50 Absatz 1 bis 3 des Bundesmeldegesetzes (BMG) wird folgendes bekannt gegeben:
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
Die Meldebehörden sind gemäß § 58 c Absatz 2 Soldatengesetz verpflichtet, dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr einmal jährlich bis zum 31. März Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden zu übermitteln (§ 36 Absatz 2 BMG).
Widerspruch gegen die Übermittlung der Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgemeinschaft
Die Meldebehörde darf an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften bestimmte Daten der Familienangehörigen von Mitgliedern, die nicht in derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören aus dem Melderegister übermitteln (§ 42 BMG)
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen
Im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene darf die Meldebehörde gemäß § 50 Absatz 1 BMG den Trägern von Wahlvorschlägen (Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen) in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften von nach dem Lebensalter bestimmten Gruppen von Wahlberechtigten erteilen.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 2 BMG Presse und Rundfunk sowie Mandatsträgern Auskunft aus dem Melderegister über Altersjubiläen ab dem 70. Geburtstag, jeden fünften weiteren Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeden Folgenden sowie Ehejubiläen ab dem 50. und jedes weitere folgende Ehejubiläum von Einwohnern erteilen. Die Auskunft darf nur Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift des Betroffenen sowie Datum und Art des Jubiläums erfassen.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Adressbuchverlagen darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und derzeitiger Anschriften aller Einwohner erteilt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressbuchverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Die o. a. Vorschriften räumt allen Betroffenen die Möglichkeit ein, in bestimmten Fällen ohne Angabe von Gründen Widerspruch gegen einzelne Datenübermittlungen der Meldebehörde zu erheben.
Widerspruch kann im Einwohnermeldeamt bei der Verwaltungsgemeinschaft Dormitz, Sebalder Straße 12, 91077 Dormitz, eingelegt werden.
Ansprechpartner: Sabine Seitz, Tel.: 09134/9969-22, seitz@vgdormitz.de
Constantin Bernstrauch, DW -15, bernstrauch@vgdormitz.de
Falls der Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, werden die Meldebehörden die genannten Daten weitergeben.
Dormitz, im Oktober 2025