BEKANNTMACHUNG
3. Änderung des Flächennutzungsplanes Hetzles - Gemeinde Hetzles, Lkrs. Forchheim
Bekanntmachung über die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat von Hetzles hat in seiner Sitzung vom 27.02.2024 beschlossen, den wirksamen Flächennutzungs- und Landschaftsplan vom 13.06.2008 zum 3. Mal zu ändern.
Der Flächennutzungsplan soll gem. § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zu einem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan zur Errichtung eines Solarparks geändert werden.
Entsprechend den geplanten Ausweisungen des o. a. Bebauungsplanes wird im Flächennutzungsplan ein Sondergebiet für Erneuerbare Energien dargestellt.
Ein Umweltbericht wurde erstellt.
Der Änderungsbereich liegt auf einer von Nordwesten nach Südosten abfallenden Hangsituation im Südwesten des Gemeindegebietes zwischen den Ortsverbindungsstraßen nach Honings im Norden und Ebersbach im Südosten. Im Norden begrenzt der Eigentümer-Flurweg 2316/2 sowie die beiden Bestandsflächen eines Reiterhofs mit land-wirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude und einer Holzlagerfläche das Plangebiet. Die südliche Grenze bildet der Bärnbach. Die nächstgelegenen Gebäude der Ortslage von Hetzles liegen in ca. 190 m Entfernung.
Der Änderungsbereich hat eine Größe von ca. 20,4 ha und beinhaltet die Grundstücke Flur-Nrn. 2307, 2312, 2313, 2358, 2359, 2545/3, 2551 und 2552 sowie Teilflächen der Flur Nr. 2316 alle Gemarkung Hetzles
Als Ausgleichsflächen werden Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes umgesetzt und festgesetzt werden, sowie auf Flächen der Flurstücke 2546, 2227, 2232, 2160 und 2215, 2216, 2217 sowie 2218 Gemarkung Hetzles.
Mit der Planaufstellung wird Projekt 4 GbR Stadt + Freiraumplanung aus Nürnberg betraut. Der Umweltbericht wird durch die Anuva Stadt- und Umweltplanung aus Nürnberg erstellt.
Der von Projekt 4 GbR Stadt + Freiraumplanung aus Nürnberg - sowie vom Anuva Stadt- und Umweltplanung aus Nürnberg erstellte Entwurf mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 22.10.2024 wurde am 22.10.2024 gebilligt.
Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Beteiligungsverfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB wird parallel durchgeführt. Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine einfache Fallgestaltung mit einer ausreichenden Auslegezeit von 1 Monat, der aufgrund der Osterferien angemessen verlängert wird.
Der so bezeichnete Planentwurf liegt dementsprechend in der Fassung vom 22.10.2024 in der Zeit
vom 11. November 2024 bis einschließlich 13. Dezember 2024
im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Dormitz, Sebalder Straße 12, 91077 Dormitz während der Dienststunden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Während der Auslegungszeit kann jedermann Bedenken oder Anregungen zu dem Planentwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen. Außerdem sind Plan und Begründung inkl. Umweltbericht auf der Homepage der Verwaltungsgemeinschaft Dormitz unter https://www.vgdormitz.de/seite/371620/hetzles.html einzusehen.
Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar und liegen ebenfalls aus:
| - | Begründung zum 3. Änderung des Flächennutzungsplans Hetzles mit Umweltbericht in der Fassung vom 22.10.2024 |
| - | Bestands- und Konfliktplan zum Solarpark Hetzles vom 25.01.2024 |
| - | Biotop und Nutzungskartierung zum Solarpark Hetzles vom 23.01.2023 |
| - | Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung zur geplanten PV-Anlage bei Hetzles mit Stand vom 10.10.2024 |
| - | Gutachten über die zu erwartende Blendung durch Sonnenreflexionen der geplanten Photovoltaikanlage Hetzles vom 12.02.2024 sowie Ergänzung zum Gutachten über die zu erwartende Blendung durch Sonnenreflexionen der geplanten Photovoltaikanlage Hetzles vom 18.09.2024 |
| - | Stellungnahme des LRA Forchheim, Fb. 44 (Immissionsschutz) |
Während der Auslegungszeit kann jedermann Bedenken oder Anregungen zu dem Planentwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen.
Die Auslegung wird weiterhin mit dem Hinweis versehen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegefrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung (DGSVO) i. V. m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt "Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren", das ebenfalls öffentlich ausliegt.