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Mitteilungsblatt für die VG Dormitz
Ausgabe 22/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Gemeinde Dormitz

Satzung für die Kindertagesstätten der Gemeinde Dormitz

(Kindertagesstättensatzung)

vom 16. Oktober 2025

Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Dormitz gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 23.11.2023 folgende Satzung:

I. Allgemeines

§ 1

Trägerschaft, Widmung, Personal

(1) Die Gemeinde Dormitz betreibt die Kindertagesstätte als öffentliche dem Gemeinwohl dienende Einrichtung.

(2) Die Kindertagesstätten sind je nach Konzeption der Einrichtung

1.

die Kinderkrippe im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 der Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des Alters von drei Jahren; in Ausnahmefällen können auch jüngere Kinder aufgenommen werden.

2.

der Kindergarten im Sinne von Art. 2 Abs 1. Satz 2 Ziffer 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) für Kinder ab dem Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt. In Ausnahmefällen können auch jüngere Kinder aufgenommen werden.

3.

ein Haus für Kinder im Sinne von Art. 2 Abs 1. Satz 2 Ziffer 4 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG), deren Angebot sich an Kinder verschiedener Altersgruppen richtet.

(3) Die Kindertagesstätte dient der Betreuung, Bildung und Erziehung der dort aufgenommenen Kinder und wird ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben.

(4) Das Kindertagesstättenjahr (= Betreuungsjahr) dauert jeweils vom 1. September bis zum 31. August des folgenden Jahres.

(5) Die Kindertagesstätte unterliegt mit ihrem Personal und ihrem Träger dem Schutzauftrag (Art. 9 BayKiBig in Verbindung mit § 8a SGB VIII) zum Schutz des Kindes. Hierbei ist es der Kindertagesstätte möglich, Hilfen für betroffene Familien und Eltern anzubieten und/oder vermittelnd und begleitend zur Seite zu stehen. Allem voran steht das Wohl des Kindes.

(6) Die Gemeinde Dormitz stellt das im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für den Betrieb ihrer Kindertagesstätte erforderliche Personal.

(7) Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder gemäß §§ 15 – 17 der Verordnung zur Ausführung der Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG) wird durch den Einsatz von ausreichendem und qualifiziertem Personal sichergestellt.

§ 2

Elternbeirat

Für die Kindertagesstätte ist ein Elternbeirat zu bilden. Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats ergeben sich aus Art. 14 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG).

II. Aufnahme

§ 3 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Die Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes erfolgt durch den Träger, der die Entscheidung an die Kindertagesstättenleitung delegieren kann.

(2) Die Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung der Gemeinde Dormitz erfolgt nach sozialen und pädagogischen Gesichtspunkten, wenn die Nachfrage das Platzangebot übersteigt. Es werden hierbei vor allem folgende Kriterien berücksichtigt:

a)

Hauptwohnsitz des Kindes in Dormitz

b)

ältere Kinder vor jüngeren (Vorschulkinder werden vorrangig aufgenommen)

c)

Kinder, die bereits ein Geschwisterkind in der Einrichtung haben

d)

Kinder alleinerziehender Eltern, die einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nachgehen

e)

Kinder von Eltern, die beide erwerbstätig sind oder einer Ausbildung nachgehen

f)

Kinder aus Familien in schwierigen Lebenslagen, die einer sozialen Integration bedürfen

(3) Die Aufnahme erfolgt für die in der Gemeinde wohnenden Kinder unbefristet.

(4) Die bevorzugte Aufnahme der Dringlichkeitsstufen a und b beziehen sich auf die Eingewöhnung (Vertragsbeginn) bis spätestens 1. Dezember des Betreuungsjahres.

(5) Ab dem 1. Januar können noch nicht vertraglich vergebene Betreuungsplätze an Gastkinder vergeben werden.

(6) Auswärtige Kinder können aufgenommen werden, soweit in der angefragten (Alters)gruppe freie Plätze verfügbar sind. Die Aufnahme setzt die Finanzierungszusagen durch die Aufenthaltsgemeinde voraus (Gastkinderregelung Art. 23 BayKiBiG). Die Aufnahme beschränkt sich auf das jeweilige Betreuungsjahr und ist verpflichtend bis zum Ende des Betreuungsjahres. Sie kann zum Ende des Betreuungsjahres widerrufen werden, wenn der Platz für ein Kind aus dem Gemeindegebiet benötigt wird.

(7) Kommt ein Kind nicht zum vertraglich vereinbarten Termin, wird der Platz im nächsten Monat nach Maßgabe des Absatzes 2 anderweitig vergeben. Die Gebührenpflicht bleibt bis zur schriftlichen Kündigung der Personensorgeberechtigten bzw. durch den Träger, unberührt.

(8) Nicht aufgenommene Kinder werden auf Antrag in eine unverbindliche Warteliste eingetragen. Bei freiwerdenden Plätzen erfolgt die Reihenfolge ihrer Aufnahme nach der Dringlichkeitsstufe des Absatzes 1; innerhalb derselben Dringlichkeitsstufe nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.

§ 4

Anmeldung zur Aufnahme, Buchungszeiten

(1) Die Aufnahme des Kindes setzt die schriftliche Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten voraus. Der/die Anmeldende ist verpflichtet, die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu machen. Änderung – insbesondere bei Personensorgerecht – sind unverzüglich mitzuteilen. Auch sind Änderungen in der Anschrift und der telefonischen Erreichbarkeit der Leitung schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Zusage für einen Kitaplatz erfolgt schriftlich. Kann ein Kind nicht aufgenommen werden, ergeht durch die Leitung eine schriftliche Absage.

(3) Die Einzelheiten regelt ein Betreuungsvertrag, der nach der Zusage eines Platzes mit allen Personenberechtigten abzuschließen und von diesen auch zu unterschreiben ist. Bei alleiniger Personensorgeberechtigung ist ein Sorgerechtsbeschluss oder anderer geeigneter Nachweis vorzulegen. Mit Vertragsschluss wird auch die pädagogische Konzeption anerkannt.

(4) Bei der Anmeldung des Kindes haben die Personensorgeberechtigten in einer Betreuungsvereinbarung mit der Gemeinde Dormitz verbindlich Buchungszeiten für das Betreuungsjahr festzulegen. Buchungszeiten sind Zeiten, in denen das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Sie umfassen innerhalb der von der Gemeinde festgelegten Öffnungszeiten (§ 6), die Mindestbuchungszeit (§ 7 Abs. 1) sowie die weiteren von den Personenberechtigten festgelegten Nutzungszeiten. Um die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherstellen zu können, werden für die Kindertagesstätte Mindestbuchungszeiten (§ 7) festgelegt.

(5) Die Änderung der Buchungszeiten ist bei dringendem Bedarf nur unter einer Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zulässig und bedarf eines neuen schriftlichen Buchungsantrags. Für die Monate Juli und August sind keine Reduzierungen der Buchungszeiten möglich.

(6) Die Buchungszeiten sind einzuhalten. Die Bring- und Holzeiten liegen innerhalb der Buchungszeiten. Werden die Bring- und Holzeiten wiederholt nicht eingehalten (zu frühes Bringen, zu spätes Abholen) wird die Betreuungsgebühr für die nächsthöhere Buchungsstufe im darauffolgenden Monat berechnet.

(7) Eine Höherbuchung der Betreuungszeit kann nur dann erfolgen, wenn die personelle Ausstattung in der Einrichtung dies zulässt. Insbesondere sind die Vorgaben des BayKiBiG zum Anstellungs- und Qualifikationsschlüssel bei Höherbuchungen einzuhalten.

§ 5

Nachweis der ärztlichen Untersuchung

(1) Zur Anmeldung oder spätestens zum Erstgespräch sind das ärztliche Untersuchungsheft und der Impfpass vorzulegen. Die Personensorgeberechtigten haben sicherzustellen, dass die Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen (zweifache Masernimpfung) entsprechend des Kindesalters durchgeführt worden sind. Dies ist Voraussetzung für einen Vertragsabschluss. Ist das Kind bei Vertragsabschluss zu jung für die Masernimpfung, ist der Nachweis über die Zweitimpfung spätestens mit Eintritt bzw. Übertritt in den Kindergarten zu erbringen.

III. Besuchsregelung

§ 6

Öffnungszeiten

(1) Die regelmäßigen Öffnungszeiten der Kindertagesstätten werden von dem Träger nach Anhörung der Kindertagesstättenleitung und gegebenenfalls des Elternbeirats festgelegt und durch Aushang bekannt gegeben.

(2) Der Träger ist berechtigt, die Öffnungszeiten der Kindertagesstätten, insbesondere aus betrieblichen oder personellen Gründen, zu ändern. Änderungen werden den Eltern rechtzeitig, mindestens einen Monat im Voraus, bekannt gegeben.

(3) Die Eltern können in den Grenzen der Öffnungszeiten die benötigte tägliche Nutzungszeit buchen.

(4) Die Eltern sind gehalten, die Öffnungszeiten einzuhalten. Im Interesse des Kindertagesstättenkindes und der pädagogischen Zielsetzung soll die Kindertagesstätte regelmäßig besucht werden.

(5) Die Tage, an denen die Kindertagesstätten geschlossen sind (Schließzeiten), werden vom Träger festgelegt und den Eltern zu Beginn des Kindertagesstättenjahres bekannt gegeben.

(6) Die Kindertagesstätte bleibt an den gesetzlichen Feiertagen und an den durch Aushang in der Kindertagesstätte bekannt gegeben Tagen und Zeiten geschlossen. Die Anzahl der Schließtage außerhalb der gesetzlichen Feiertage beträgt maximal 30 Tage + 5 Tage Fortbildung der Beschäftigten.

(7) Die Kindertagesstätte muss vorübergehend geschlossen werden:

a)

Bei Personalmangel, wenn die Betreuung nicht mehr gewährleistet ist

b)

Bei Schäden und schwerwiegenden Mängeln in den Räumlichkeiten der Institution

c)

im Fall eines Streiks des Personals oder sonstiger Arbeitskampfmaßnahmen

d)

Bei ansteckender Krankheit nach Weisung des Gesundheitsamtes oder anderer staatlicher Stellen

e)

Allgemein nach Weisung des Gesundheitsamtes oder anderer staatlicher Stellen

f)

Bei bestimmten Wettervorhersagen und Warnungen (Sturmtief, Schneefall, usw.), die vom Schulamt oder Kultusministerium Bayern mitgeteilt werden

§ 7

Mindestbuchungszeit

(1) Um eine regemäßige Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in den Einrichtungen sicherzustellen, werden Mindestbuchungszeiten festgelegt.

(2) Für die Kinderkrippe beträgt die Mindestbuchungszeit 15 - 20 Stunden pro Woche bzw. 3 - 4 Stunden am Tag.

(3) Für den Kindergarten beträgt die Mindestbuchungszeit 20 - 25 Stunden pro Woche bzw. 4 - 5 Stunden am Tag.

(4) Für die Schulkinderbetreuung beträgt die Mindestbuchungszeit 10 - 15 Stunden pro Woche bzw. 2-3 Stunden am Tag.

§ 8

Mitwirkung der Personensorgeberechtigten, regelmäßiger Besuch

(1) Die Kindertagesstätte kann die Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Die Personensorgeberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch unter Beachtung der maßgeblichen Öffnungszeiten und der gebuchten Betreuungszeiten zu sorgen. Kann ein Kind die Kindertagesstätte nicht besuchen oder erst verspätet gebracht werden, ist die Leitung der Kindertagestätte unverzüglich zu verständigen.

(2) Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitwirkung der Personenberechtigten ab. Diese sollen daher regelmäßig die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit von regelmäßig veranstalteten Sprechstunden wahrnehmen. Die Termine werden durch Aushang in der Einrichtung bekannt gegeben.

(3) Die Eltern verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge unverzüglich mitzuteilen.

§ 9

Verpflegung

Kinder, die die Kindertagesstätte besuchen, können in der Kindertagesstätte auf eigene Rechnung ein Mittagessen erhalten, wenn es von den Personensorgeberechtigten beim jeweiligen externen Dienstleister für die Kindertagesstätten der Gemeinde Dormitz beauftragt wird. Informationen hierzu erhalten die Personensorgeberechtigten von der Einrichtungsleitung.

§ 10

Aufsichtspflicht

(1) Der Träger hat durch Aufnahme des Kindes die vertragliche Aufsichtspflicht. Es besteht grundsätzlich keine Aufsichtspflicht für Kinder, für die kein Betreuungsvertrag abgeschlossen wurde.

(2) Der Träger ist berechtigt, die vertragliche Aufsichtspflicht auf das pädagogische Personal zu übertragen.

(3) Die Aufsichtspflicht des Trägers bzw. des pädagogischen Personals erstreckt sich auf die von den Eltern gewünschte Nutzungszeit, also auf die gesamte Zeit des Aufenthaltes in der Kindertagesstätte, einschließlich der Ausflüge, Spaziergänge, Besichtigungen und Ähnlichem. Die Aufsichtspflicht beginnt, wenn das Kindertagesstättenkind den Bereich der Kindertagesstätte betritt und von dem pädagogischen Personal übernommen wird. Die Aufsichtspflicht endet mit der Übergabe des Kindes an die Eltern oder die zur Abholung berechtigte Person. Die Aufsichtspflicht besteht nicht, wenn die Eltern oder die von den Eltern beauftragte Begleitperson das Kindertagesstättenkind zu einer Veranstaltung (Kindergartenfest, Umzüge etc.) der Kindertagesstätte begleiten oder dort mit ihm anwesend sind. Außerhalb der Öffnungszeit kann die Beaufsichtigung der Kindertagesstättenkinder durch das pädagogische Personal nicht gewährleistet werden.

(4) Die Aufsichtspflicht auf dem Weg zu und von der Kindertagesstätte obliegt den Eltern. Dies gilt auch dann, wenn das Kindertagesstättenkind allein in die Kindertagesstätte kommt bzw. nach Hause geht oder ein Kindertagesstättenbus die Kinder bringt oder holt.

(5) Soll ein Kind den Heimweg alleine antreten dürfen, so ist hierfür die vorherige schriftliche Erklärung der Personenberechtigten erforderlich. Dies ist ausdrücklich erst ab dem Monat Juli zu einer vom pädagogischen Personal festgelegten Uhrzeit ab der Altersgruppe der Vorschulkinder möglich.

(6) Die zur Abholung des Kindertagesstättenkindes berechtigten Personen sind dem Kindertagesstättenpersonal schriftlich und im Voraus zu benennen. Soll das Kindertagesstättenkind nicht von den Eltern abgeholt werden, ist eine besondere Benachrichtigung erforderlich. Eine telefonische Benachrichtigung ist grundsätzlich nicht ausreichend.

(7) Die Personensorgeberechtigten haben für die Betreuung der Kinder auf dem Weg zur und von der Kindertagesstätte zu sorgen.

IV. Abmeldung, Ausschluss, Erkrankung

§ 11

Abmeldung

(1) Das Kind scheidet aus der Kindertagesstätte aus durch Abmeldung, Ausschluss nach § 12 oder wenn es nicht mehr zum Benutzerkreis der jeweiligen Einrichtung nach § 1 Abs. 2 gehört.

(2) Die Abmeldung erfolgt durch schriftliche Erklärung der Personensorgeberechtigten bei der Leitung der Kindertagesstätte und stellt eine Kündigung des Betreuungsvertrages dar. Die Abmeldung ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig. Während der letzten drei Monate des Kindertagesstättenjahres (Juni, Juli, August) ist die Abmeldung nur zum Ende des Kindertagesstättenjahres (31.08.) zulässig.

§ 12

Ausschluss vom Besuch

(1) Über die Bestimmungen im Betreuungsvertrag hinaus kann der Träger den Aufnahmevertrag nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Wichtige Gründe liegen beispielsweise vor, wenn

-

das Kind außerhalb der Schulferienzeiten mehr als zwei Wochen ununterbrochen unentschuldigt gefehlt hat,

-

die Eltern mit der Bezahlung des Kindertagesstättenbeitrages über 2 Monate ganz oder teilweise in Verzug geraten,

-

die Eltern trotz schriftlicher Mahnung ihren Pflichten aus dem Aufnahmevertrag bzw. dieser Ordnung nicht nachkommen bzw. eine Zusammenarbeit mit dem pädagogischen Personal nicht mehr möglich scheint,

-

das Kind einer besonderen pädagogischen Förderung bedarf, die in der Kindertagesstätte nicht geleistet werden kann,

-

es durch wiederholtes sozialunverträgliches Verhalten in der Gemeinschaft auffällt, die Gemeinschaft nachhaltig stört oder einzelne Kinder oder Beschäftigte seelisch oder körperlich gefährdet,

-

die von den Eltern gewünschte Nutzungszeit die wirtschaftliche Führung der Kindertagesstätte beeinträchtigt,

-

die Hol- und Bringzeiten wiederholt und trotz mehrfacher Ermahnung nicht eingehalten werden.

(2) Eine Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende des Kindergartenjahres in die Schule überwechselt. Für die letzten beiden Monate des Kindergartenjahres vor Übertritt in die Schule ist eine Kündigung nicht zulässig.

(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(4) Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigen des Kindes und auf deren Antrag der Elternbeirat (§ 2) zu hören.

§ 13

Krankheit, Anzeige

(1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Kindertagesstätte während der Dauer ihrer Erkrankung nicht besuchen.

a)

Kinder dürfen nicht in die Einrichtung gebracht werden, wenn sie ein Fiebersenkungsmittel bekommen haben.

b)

Die Einrichtung darf bei Fieber oder einem Magen-Darm-Infekt erst 48 Stunden nach dem Abklingen der klinischen Symptome wieder besucht werden.

(2) Beim Vorliegen einer meldepflichtigen Krankheit an das zuständige Gesundheitsamt ist die Kindertagesstätte unverzüglich zu benachrichtigen. In diesem Fall ist die Genesung durch Bescheinigung des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes nachzuweisen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leidet.

(4) Erkrankungen sind der Kindertagesstätte unverzüglich unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen. Die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.

(5) Häusliche Medikamentengabe muss in der Kindertagesstätte angegeben werden.

(6) Bei Infektionskrankheiten gilt der Belehrungsbogen für Sorgeberechtige § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IFSG).

(7) Die Verabreichung von Medikamenten durch das pädagogische Personal an betreute Kinder ist grundsätzlich nicht erlaubt. In Ausnahmefällen kann eine Medikamentenabgabe erfolgen, wenn ein Kind auf die Abgabe des Medikamentes lebensnotwendig angewiesen ist und ohne die Verabreichung vom Besuch der Kindertageseinrichtungen dauerhaft ausgeschlossen wäre (z. B. Epilepsie, Diabetes, Asthma). In diesen Fällen ist eine schriftliche Medikation des Arztes erforderlich, sowie eine schriftliche Einverständniserklärung der/des Personensorgeberechtigten. Die Verabreichung des Medikamentes darf nur durch eingewiesenes pädagogisches Personal erfolgen.

V. Sonstiges, Schlussbestimmungen

§ 14

Unfallversicherungsschutz

Kinder in Kindertageseinrichtungen sind bei Unfällen auf dem direkten Weg zur oder von der Einrichtung, während des Aufenthalts in der Einrichtung und während Veranstaltungen der Einrichtung im gesetzlichen Rahmen unfallversichert. Das durch den Aufnahmebescheid begründete Betreuungsverhältnis schließt eine Vorbereitungs- und Eingewöhnungsphase des Kindes mit ein. Die Personensorgeberechtigen haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich zu melden.

Die Trägerschaft übernimmt bei Verletzungen verursacht durch Haarschmuck, Ketten und Ringen sowie bei deren Verlust keine Haftung. Das Tragen von Schmuck insbesondere von Halsketten ist aufgrund von Verletzungen nicht gestattet.

Für Verlust, Verwechslung oder Beschädigung der Garderobe und Ausstattung (z.B. Brillen, Geld, Spielsachen) der Kinder kann keine Haftung übernommen werden.

Die Mitarbeiter/innen der Einrichtung sind während der vereinbarten Öffnungszeiten für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. Bei gemeinsamen Veranstaltungen (Kindergartenfest, Umzüge) sind die Eltern selbst für ihre Kinder aufsichtspflichtig.

§ 15

Haftung

(1) Die Gemeinde haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertagesstätte entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 haftet die Gemeinde für Schäden, die sich aus der Benutzung der Kindertagestätte ergeben nur dann, wenn einer Person derer sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtung bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Gemeinde nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden.

§ 16

Benutzungsgebühren

Die Benutzungsgebühren, welche durch die Personensorgeberechtigten als Anteil zur Kostendeckung der Betriebskosten zu entrichten sind, sind in einer eigenen Gebührensatzung zu regeln.

§ 17

Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23. November 2023 außer Kraft.

Dormitz, 16. Oktober 2025
Holger Bezold
1. Bürgermeister