BEKANNTMACHUNG ZUR
Allgemeinverfügung der Gemeinde Kleinsendelbach zur Umbenennung der Straße „Pfarrer-Rudorfer-Weg“ in „Gänsäcker“
Gemäß Art 52 BayStrWG, in Verbindung mit § 35 Satz 2 Alt. 2 BayVwVfG
hat der Gemeinderat Kleinsendelbach, die Umbenennung von folgendem Straßennamen beschlossen:
| 1. | Die Straße auf den Fl.-Nr. 72/27 und 4574/7 Gemarkung Kleinsendelbach mit dem bisherigen Straßennamen „Pfarrer-Rudorfer-Weg“ wird umbenannt hin zu dem neuen Straßennamen „Gänsäcker“. |
| 2. | Die verfügte Änderung tritt zum 1. Februar 2026 in Kraft. |
| 3. | Der Beschluss des Gemeinderates kann im Zeitraum vom 31.10.2025 bis einschließlich 12.12.2025 zu den Sprechzeiten der Verwaltung im Rathaus Dormitz, Sebalder Straße 12, 91077 Dormitz eingesehen werden. |
Begründung:
Die Straße wurde nach der Bauleitplanung Gansäcker als Erschließungsstraße für das Baugebiet Gänsäcker 1993 errichtet. Mit Beschluss vom 26.10.1993 hat der Gemeinderat beschlossen die Straße mit dem Namen „Pfarrer-Rudorfer-Weg“ zu widmen. Erwägungsgründe für die damalige Namensgebung sind dem damaligen Beschluss nicht zu entnehmen.
Die Entscheidung ob, wann und wie eine Gemeindestraße umbenannt werden soll, ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit (vgl. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG,), bei deren Wahrnehmung der Gemeinde eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zukommt, die lediglich durch den Zweck der Aufgabenzuweisung und durch die aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie besonderen gesetzlichen Bestimmungen folgenden Grenzen jeder Verwaltungstätigkeit beschränkt wird. Zweck der Straßenbenennung ist es in erster Linie, im Verkehr der Bürger untereinander und zwischen Bürgern und Behörden das Auffinden von Wohngebäuden, Betrieben, öffentlichen Einrichtungen und Amtsgebäuden zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Neben dieser im Vordergrund stehenden Ordnungs- und Erschließungsfunktion von Straßennamen können auch die Pflege örtlicher Tradition und die Ehrung verdienter Bürger oder anderer Personen legitime Zwecke einer Straßenbenennung sein. Bei der Verfolgung dieser Zwecke hat die Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit die für die Umbenennung sprechenden Gründe mit dem Interesse der Betroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Straßennamens abzuwägen.
Bei der Benennung nach Personen ist zu beachten, dass es sich um eine Person handelt, die es würdig ist geehrt zu werden, und ein gesamtstädtisches Interesse gegeben ist.
Eine Umbenennung kann als notwendig erachtet werden, wenn neue historische Bewertungen vorliegen, die eine Benennung nach heutigen Grundsätzen verbietet oder zumindest fragwürdig erscheinen lässt.
Die Gemeinde hat Informationen durch die zuständige Institution über die besagte Person erhalten, die eine Benennung des Straßennamens nach dieser Person in Frage stellt, da hier aus dieser Information heraus zumindest von einer Mitwirkung an menschenverachtenden Tatsachen Kenntnis erlangt werden konnte.
Die Änderung von Straßenbezeichnungen ist als eine Maßnahme im öffentlichen Interesse zu sehen. Hierbei sind die Interessen zwischen öffentlichen Belangen und dem Belang des kontinuierlichen Zwecks des verwechslungsfreien und schnellen Auffindens von Adressaten im Falle von Rettungseinsätzen und Behördenermittlungen sowie der reibungslosen, postalischen Zuordnung sowie Belangen der betroffenen Einwohner und ansässigen Gewerbetreibenden andererseits abzuwägen. Im Ergebnis dieser Abwägung überwog die Notwendigkeit der Änderungen gegenüber dem Interesse der betroffenen Einwohner und Gewerbetreibenden an der Beibehaltung der Straßennamen aus finanziellen, traditionellen oder betrieblichen Gründen.
Das öffentliche Interesse liegt im Wesentlichen in der Tatsache, dass hier eine Straße nach einer Person des öffentlichen Lebens unter anderen Kenntnisumständen zu dieser Person erfolgt ist, wenngleich im damaligen Widmungsbeschluss keinerlei Beweggründe aufgeführt wurden in der entsprechen Ermessensausübung, so ist zumindest davon auszugehen, dass die heute bekannten Tatsachen damals nicht bekannt waren. Anhand dieser neuen Faktenlage liegt es im öffentlichen Interesse eine Umbenennung der Straße einer früheren Person des öffentlichen Lebens durch Umbenennung und mithin Beendigung eines Zusammenhangs zwischen Person, deren Handlungen und der Straßenbenennung zu sorgen. Der gewählte Name Gänsäcker deckt sich mit dem öffentlichen bekannten Namen des damaligen Bauleitplanverfahrens Gänsäcker und ist mithin nachvollziehbar und sachdienlich.
Nach Art 41 BayVwVfG ist in der ortsüblichen Bekanntmachung für eine Allgemeinverfügung anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Er wird hierdurch nach Art 43 Abs.1 BayVwVfG wirksam. Um einen angemessenen Vorlauf auf die Änderung des Straßennamens zu gewährleisten sowie Fachstellen und Bürgern in der Folge eine geordnete Adressänderung zu ermöglichen wird die Wirksamkeit der Allgemeinverfügung auf den 01.02.2026 festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung der Gemeinde Kleinsendelbach kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth
Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Erhebung einer Klage ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Erhebung einer Klage per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Seit 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. [Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.