Die vollständige Niederschrift können Sie nach der Genehmigung durch den Gemeinderat entweder auf der Homepage der Gemeinde im Sitzungsportal oder im Rathaus Dormitz einsehen.
- Genehmigung der öffentlichen Sitzungsniederschrift vom 24.09.2024
Beschluss:
Einwendungen bringt niemand vor. Sie wird daher genehmigt.
Abstimmungsergebnis: 12 : 0
Ottmar Kraus stimmt wegen Abwesenheit zur letzten Sitzung nicht mit ab.
- Erläuterung des Bürgermeisters zum politischen Teil der aufgeworfenen Fragen aus der Stellungnahme des Bürgerforum Hetzles und Honings e.V. und der Bürgerschaft über den Solarpark
- Bauleitplanung 3. Änderung des Flächennutzungsplans Hetzles
- 3. Änderung FNP Hetzles - Behandlung der Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentl. Belange
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen bzw. die Ausführungen zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis: 11 : 2
- 3. Änderung FNP Hetzles - Behandlung der Stellungnahmen des Landratsamt FB 44 (Immissionsschutz)
Beschluss:
Der Gemeinderat trifft folgende Feststellung:
Die Baugenehmigung des Grundstücks, auf dem vermehrte Pferde stehen bezieht sich in der Baugenehmigung vom 23.06.2008 nur auf den Bau einer Maschinenhalle. Weitere Genehmigungen sind nicht bekannt.
Plananpassungen werden daher nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- 3. Änderung FNP Hetzles - Behandlung der Stellungnahmen der Regierung von Oberfranken
Beschluss:
Der Gemeinderat trifft folgende Feststellung:
Die Auswirkungen der Planung auf den angrenzenden Reiterhof wurden betrachtet. Negative gegenseitige Auswirkungen werden nicht befürchtet. Das Landratsamt Forchheim / FB44 Immissionsschutz teilte in seiner Stellungnahme hierzu mit: „Auch Tiere sind nach § 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes vorschädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Sofern der Reiterhof über entsprechende Baugenehmigungen verfügt, ist auch die Blendwirkung zu beurteilen“. Die Baugenehmigung vom 23.06.2008 bezieht sich auf den Bau einer Maschinenhalle. Weitere Genehmigungen sind nicht bekannt.
Anpassung an der Planung sind daher nicht erforderlich. Die Verwaltung wird beauftragt wie üblich nach Abschluss des Verfahrens die rechtswirksamen Bauleitpläne in digitaler Fassung an die Regierung zu übersenden.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- 3. Änderung FNP Hetzles - Behandlung der Stellungnahmen des Staatlichen Bauamts Bamberg
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
Zur Unfallhäufungsstelle innerhalb des 200 m Bereiches wurde die Reflexionswirkung seitens des Gutachters nochmals geprüft. Innerhalb des 200 m Bereichs können Blendungen demnach ausgeschlossen werden.
Änderungen in den Planungen werden dadurch nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis: 12 : 1
- 3. Änderung FNP Hetzles - Behandlung der Stellungnahmen der Bayernwerk Netz GmbH
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger zur Beachtung weitergeleitet.
Bzgl. der 20kV-Freileitung und der 110 KV-Leitung wird dem Vorhabenträger aufgegeben die Hinweise zu berücksichtigen und weitere Abstimmung mit der Bayerwerk Netz AG vorzunehmen. Dies ist gegebenenfalls in den Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger mit aufzunehmen. Der Schutzzonenbereich von 10m beidseitig der Leitungsachse wird im Bebauungsplan für die 20kV-Freileitung nachrichtlich dargestellt. Der Schutzzonenbereich von 35m beidseitig der Leitungsachse der 110 KV-Leitung wird im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt ebenso die mitgeteilten Baubeschränkungszonen von 22 bzw. 24 m.
Die Anlage wird ebenfalls zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger zur Berücksichtigung und weiteren Abstimmung mit der Bayerwerk Netz AG weitergegeben.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- 3. Änderung FNP Hetzles - Behandlung der Stellungnahmen der Deutsche Telekom GmbH
Beschluss:
Der Gemeinderat trifft folgende Feststellung/Beschluss:
Eine Anbindung der PV-Freiflächenanlage an das Telekommunikationsnetz der Telekom ist derzeit nicht beabsichtigt.
Die Telekom soll bei Planänderungen weiter beteiligt werden.
Änderungen in der Planung werden durch die Stellungnahme nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- 3. Änderung FNP Hetzles - Behandlung der Stellungnahmen der Gemeinde Langensendelbach
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführung zur Kenntnis und trifft folgende Feststellung:
Die Solarfreiflächenanlage benötigt eine Baugenehmigung. Hierin sind die einschlägigen Nachweise zu führen. Bei einem ordnungsgemäßen Bau und Betrieb der Solarfreiflächenanlage ist für Langensendelbach nicht von Beeinträchtigungen des Wassers von Hetzles kommend auszugehen. Die Prüfung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.
Der Vorhabenträger teilt zur Stellungnahme der Gemeinde Langensendsendelbach folgendes mit: „Gemäß dem Kriterienkatalog „Kriterien für naturverträgliche Photovoltaik-Freiflächenanlage“ (Stand April 2021, Verfasser NABU und BSW Solar) sind die Bedingungen für eine naturverträgliche Anlage eingehalten. Zum Thema Versickerung von Regenwasser ist die Modultiefe kleiner 6,5m eingehalten; es gibt Montagefugen, die das Abfließen und letztendlich Versickern des Regenwassers ermöglichen. Die Flächen unterhalb und zwischen den Modulen werden nicht versiegelt. Die Modulreihen werden von vorhandenen Strukturen (z.B. Hecken, 110-kV-Freileitung, 20-kV-Freileitung etc.) unterbrochen, so dass keine durchgängige Bebauung möglich ist. In Richtung Barnbach ist ein Abstand von ca. 25m eingehalten. Die PV-Anlage hat keine Beeinträchtigung auf einen Bachzulauf in Richtung Gemeinde Langensendelbach.
Eine Plananpassung ist daher nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- 3. Änderung FNP Hetzles - Behandlung der Stellungnahmen der Gemeinde Dormitz
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und trifft folgende Feststellung:
Der Vorhabenträger teilt zur Stellungnahme der Gemeinde Dormitz folgendes mit: „Gemäß dem Kriterienkatalog „Kriterien für naturverträgliche Photovoltaik-Freiflächenanlage“ (Stand April 2021, Verfasser NABU und BSW Solar) sind die Bedingungen für eine naturverträgliche Anlage eingehalten. Zum Thema Versickerung von Regenwasser ist die Modultiefe kleiner 6,5m eingehalten; es gibt Montagefugen, die das Abfließen und letztendlich Versickern des Regenwassers ermöglichen. Die Flächen unterhalb und zwischen den Modulen werden nicht versiegelt. Die Modulreihen werden von vorhandenen Strukturen (z.B. Hecken, 110-kV-Freileitung, 20-kV-Freileitung etc.) unterbrochen, so dass keine durchgängige Bebauung möglich ist. In Richtung Barnbach ist ein Abstand von ca. 25m eingehalten. Die PV-Anlage hat keine Beeinträchtigung auf den Bachzulauf in Richtung Gemeinde Dormitz.“
Das zuständige Wasserwirtschaftsamt Kronach wurde am Verfahren beteiligt. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben, dementsprechend und aus der geschilderten eigenen Prüfung wird davon ausgegangen, dass die Belange der Wasserwirtschaft nicht betroffen sind und keine Bedenken gegen die Planung bestehen.
Anpassung an der Planung sind daher nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- 3. Änderung FNP Hetzles - Behandlung der Stellungnahmen des Markt Neunkirchen am Brand
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und trifft folgende Feststellung:
Die Belange des Hochwasserschutzes werden berücksichtigt. Das Plangebiet liegt außerhalb von Überschwemmungsgebieten oder hochwassergefährdeten Gebieten. Die Flächen unterhalb und zwischen den Modulen werden nicht versiegelt. Die Modulreihen werden von vorhandenen Strukturen (z.B. Hecken, 110-kV-Freileitung, 20-kV-Freileitung etc.) unterbrochen, so dass keine durchgängige Bebauung möglich ist. In Richtung Barnbach ist ein Abstand von ca. 25m eingehalten. Die PV-Anlage hat keine Beeinträchtigung auf den Bachzulauf in Richtung Neunkirchen am Brand.
Das zuständige Wasserwirtschaftsamt Kronach wurde am Verfahren beteiligt. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben, dementsprechend und aus der geschilderten eigenen Prüfung wird davon ausgegangen, dass die Belange der Wasserwirtschaft nicht betroffen sind und keine Bedenken gegen die Planung bestehen.
Anpassung an der Planung sind daher nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- 3. Änderung FNP Hetzles - Behandlung der Stellungnahmen des Bürgerforum Hetzles und Honings e.V.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
Die Stellungnahme enthält nur im unwesentlichen Teil Belange die im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens nach § 1 Abs.6 BauGB zu berücksichtigen sind, sondern vorwiegend politische Abwägungen.
In derselben Sitzung wird daher an gesonderter Stelle außerhalb der Stellungnahmen zur Bauleitplanung eine entsprechende Erläuterung gegeben.
Im Rahmen der Bauleitplanung erfolgt folgende Abwägung zu den hierzu relevanten Stellungnahmeteilen in den weiteren Beschlüssen.
Abstimmungsergebnis: 11 : 2
Beschluss:
Der Gemeinderat trifft folgende Feststellung und Beschluss zur Thematik der Umweltbelange:
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind Umweltbelange zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung trifft die Gemeinde als Planungsbehörde selbst, die daher notwendige Umweltberichte selbst erstellen muss. Da hierzu von der Gemeinde Hetzles aufgrund geringer Größe und Fallzahlen kein geeignetes Personal von der Gemeinde vorgehalten wird, muss die Gemeinde sich externen Fachpersonal bedienen. In diesem Fall der Anuva Stadt- und Umweltplanung GmbH, welches die notwendigen Textteile des Umweltberichts im Rahmen der Begründung zum Bebauungsplan verfasst hat.
Die Gemeinde Hetzles hat sich diesen Bericht durch Billigung der Planung zu eigen gemacht. Sollte diese fehlerhaft sein wird dies von der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Behördenbeteiligung gerügt und angepasst.
Abstimmungsergebnis: 11 : 2
Beschluss:
Der Gemeinderat trifft folgende Feststellung und Beschluss zur Thematik der landschaftspflegerischen Belange:
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind Belange der Landschaftspflege planerisch zu berücksichtigen.
Der Planbereich liegt südwestlich vom Ortsbereich Hetzles und damit außerhalb des schützenswerten Landschaftsschutzgebietes „fränkische Schweiz-Veldensteiner Forst“. Es handelt sich um eine überwiegend landwirtschaftlich genutzte Fläche, wie sie in Bayern häufig vorkommt. Ein Biotopbereich in Bachnähe wird von Bebauung freigehalten. Die Fläche wird bereits jetzt von einem Strommast einer 110 KV Freileitung durchschnitten. Nach Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Planbereichs ergibt sich für „Ackerland“ kein besonderer Schutzbedarf des Landschaftsbildes.
Weitere Auswirkungen auf das Landschaftsbild werden durch Eingrünung des Solarparks durch eine 5 m breite Hecke aus standortgerechten Sträuchern und einer reflexionsminimierten Stellung der Module entsprechend eines Blendgutachtens minimiert.
Abstimmungsergebnis: 11 : 2
- 3. Änderung des Flächennutzungsplan Hetzles; Billigungs- und Verfahrensbeschluss
Beschluss:
Der Gemeinderat von Hetzles nimmt Kenntnis vom vorgelegten Entwurf der 3. Änderung des wirksamen Flächennutzungs- und Landschaftsplanes vom 13.06.2008 von Projekt 4 GbR Stadt + Freiraumplanung, Nürnberg (Erstellung Umweltbericht: Anuva Stadt- und Umweltplanung GmbH Nürnberg) in der Fassung vom 22.10.2024 und billigt diese Planfassung.
Der Gemeinderat beschließt weiterhin, mit der vorstehend bezeichneten Planfassung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.
Der Flächennutzungsplan-Entwurf der 3. Änderung ist auf die Dauer 1 Monats auszulegen, außerdem sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen und werden aufgefordert, sich zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.
Die Durchführung der Bürgerbeteiligung ist ortsüblich bekannt zu machen; die Bekanntmachung ist mit dem Hinweis versehen, dass jedermann Bedenken und Anregungen zu dem Planentwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen kann.
Die Verwaltung und das Planungsbüro werden beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Die Auslegung wird außerdem mit dem Hinweis versehen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegefrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Die Träger öffentlicher Belange sind über die Beschlüsse und die öffentliche Auslegung zu informieren. Ein geänderter Planentwurf inkl. Begründung ist, wenn nötig, beizugeben.
Das Beteiligungsverfahren ist durch das Projekt 4 GbR Stadt + Freiraumplanung durchzuführen.
Der Planentwurf inkl. Begründung und Umweltbericht ist auf der Homepage zur Verfügung zu stellen.
Abstimmungsergebnis: 12 : 1
- Bauleitplanung Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Solarpark Hetzles"
- BLP Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Solarpark Hetzles" - Behandlung der Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentl. Belange
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen bzw. die Ausführungen zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis: 12 : 1
- BLP Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Solarpark Hetzles" - Behandlung der Stellungnahmen des Landratsamt FB 44 (Immissionsschutz)
Beschluss:
Der Gemeinderat trifft folgende Feststellung:
Die Baugenehmigung des Grundstücks, auf dem vermehrte Pferde stehen bezieht sich in der Baugenehmigung vom 23.06.2008 nur auf den Bau einer Maschinenhalle. Weitere Genehmigungen sind nicht bekannt. Plananpassungen werden daher nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis: 11 : 2
- BLP Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Solarpark Hetzles" - Behandlung der Stellungnahmen des Landratsamt FB 42 (Naturschutz)
Beschluss:
Der Gemeinderat trifft folgende Feststellung und Beschluss zur Thematik der Ausgleichsfläche und Habitate:
Die Schätzung der Brutpaardichte erfolgte, wie in der Relevanzprüfung erläutert, anhand der Rahmenbedingungen, die auch für die Bewertung von Ausgleichsflächen herangezogen werden (vgl. saP-Arbeitshilfe Feldlerche). Es wurde berücksichtigt, dass es sich bei diesen Vorgaben um ein Optimalhabitat handelt, d. h. in der Realität können auch Brutpaare randlich dieser Optimalhabitate vorkommen. Dennoch wurden die Brutpaare nicht unterschätzt. Nur 3 ha der Fläche des Geltungsbereiches liegen außerhalb der Abstandsflächen zu Straßen, Gehölzen, Stromleitungen, Einzelbäumen und Gebäuden, zu denen die Feldlerche bei der Wahl ihres Brutplatzes Abstand hält. D. h. bei 3-4 Feldlerchenbrutpaaren gehen wir von einer Reviergröße von 0,75 - 1 ha aus, was der unteren Hälfte der in der Stellungnahme genannten 0,032 bis 2,0 ha entspricht. Zudem sind die in der Stellungnahme genannten 0,032 ha eine sehr geringe Reviergröße, von der auch die Arbeitshilfe des LfU nicht ausgeht. In dieser werden Raumansprüche von mindestens 0,5 - 0,8 ha angenommen.
Zudem muss hinsichtlich des Ausgleichsbedarfes auch darauf hingewiesen werden, dass Freiflächen-PV-Anlagen nicht gleichzusetzen sind mit einem vollständigen Verlust der Fläche als Feldlerchenlebensraum. Tatsächlich zeigt sich bei Monitoringprojekten immer wieder, dass die Brutpaardichte von Feldlerchen auf solchen Flächen zunimmt. Die Feldlerche profitiert von der extensiven Bewirtschaftung des Untergrundes. Zum einen wird ihr Brutgeschäft bei angepassten Mahdzeiträumen nicht gestört oder unterbrochen, zum anderen erhöht sich durch die artenreiche Zusammensetzung des Unterwuchses das Nahrungsangebot auf den Flächen.
Zuletzt wurde dies z. B. in Bundorf dokumentiert: https://sonne-sammeln.de/feldlerchen-singen-im-buergersolarpark-bundorf/
Die Anzahl der Brutpaare hat sich auf der untersuchten Fläche im Vergleich zum Zustand vor Baubeginn mehr als verdoppelt.
In Abwägung des Sachverhalts beschließt der Gemeinderat daher den Maßnahmenbedarf sowie die Maßnahmenflächen für die Feldlerche in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde auf Basis der ursprünglichen Worst-Case-Annahme festzulegen.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
Beschluss:
Der Gemeinderat trifft folgende Feststellung und Beschluss zur Thematik der Panelhöhe:
Eine Erhöhung der Panels auf 90 cm wird auch die Gesamthöhe der Panels entsprechend erhöhen (jeweils +10 cm). Die Anregung der Unteren Naturschutzbehörde wird aufgenommen, die zulässige Höhe der Modultische ist im Bebauungsplan entsprechend anzupassen.
Abstimmungsergebnis: 10 : 3
Beschluss:
Der Gemeinderat trifft folgende Feststellung und Beschluss zur Thematik des Rückbaus: Der FB 42 weist auf einschlägige Vorschriften des Naturschutzrechts hin, der Gemeinderat nimmt diese zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis: 11 : 1
Gemeinderatsmitglied Michaela Wagner war zum Zeitpunkt der Abstimmung abwesend
Beschluss:
Der Gemeinderat trifft folgende Feststellung und Beschluss zum Zeitpunkt der CEF-Maßnahmen:
CEF-Maßnahmen sind grundsätzlich vor Baubeginn in einem funktionstüchtigen Zustand herzustellen. Für die Feldlerche und das Rebhuhn sind produktionsintegrierte Maßnahmen geplant. D. h. mit dem Bau kann nach Abschluss der Brutsaison begonnen werden, sofern für die nächste Brutsaison geeignete Flächen für Blühstreifen, Ackerbrachen oder Feldlerchenfenster zur Verfügung stehen. Die Nutzung und Bewirtschaftung dieser Flächen wird dann baldmöglichst angepasst, so dass für die nächste Brutsaison die Ausgleichsflächen zur Verfügung stehen. Die Hinweise der unteren Naturschutzbehörde werden dementsprechend beachtet und zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
Beschluss:
Der Gemeinderat trifft folgende Feststellung und Beschluss zur Kontrolle der Kompensationsmaßnahmen:
Eine ökologische Baubegleitung (ÖBB) ist durch den Vorhabenträger zu gewährleisten, eine entsprechende Beauftragung eines geeigneten Fachbüros/Unternehmens ist der Gemeinde zum Zeitpunkt des Satzungserlasses vorzulegen.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- BLP Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Solarpark Hetzles" - Behandlung der Stellungnahmen der Regierung von Oberfranken
Beschluss:
Der Gemeinderat trifft folgende Feststellung:
Die Auswirkungen der Planung auf den angrenzenden Reiterhof wurden betrachtet. Negative gegenseitige Auswirkungen werden nicht befürchtet. Das Landratsamt Forchheim / FB44 Immissionsschutz teilte in seiner Stellungnahme hierzu mit: „Auch Tiere sind nach § 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes vorschädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Sofern der Reiterhof über entsprechende Baugenehmigungen verfügt, ist auch die Blendwirkung zu beurteilen“. Die Baugenehmigung vom 23.06.2008 bezieht sich auf den Bau einer Maschinenhalle. Weitere Genehmigungen sind nicht bekannt.
Anpassung an der Planung sind daher nicht erforderlich. Die Verwaltung wird beauftragt wie üblich nach Abschluss des Verfahrens die rechtswirksamen Bauleitpläne in digitaler Fassung an die Regierung zu übersenden.
Abstimmungsergebnis: 12 : 1
- BLP Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Solarpark Hetzles" - Behandlung der Stellungnahmen des Staatlichen Bauamt Bamberg
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
Zur Unfallhäufungsstelle innerhalb des 200 m Bereiches wurde die Reflexionswirkung seitens des Gutachters nochmals geprüft. Innerhalb des 200 m Bereichs können Blendungen demnach ausgeschlossen werden. Änderungen in den Planungen werden dadurch nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis: 11 : 2
- BLP Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Solarpark Hetzles" - Behandlung der Stellungnahmen der Bayernwerk Netz GmbH
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger zur Beachtung weitergeleitet.
Bzgl. der 20kV-Freileitung und der 110 KV-Leitung wird dem Vorhabenträger aufgegeben die Hinweise zu berücksichtigen und weitere Abstimmung mit der Bayerwerk Netz AG vorzunehmen. Dies ist gegebenenfalls in den Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger mit aufzunehmen. Der Schutzzonenbereich von 10m beidseitig der Leitungsachse wird im Bebauungsplan für die 20kV-Freileitung nachrichtlich dargestellt. Der Schutzzonenbereich von 35m beidseitig der Leitungsachse der 110 KV-Leitung wird im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt ebenso die mitgeteilten Baubeschränkungszonen von 22 bzw. 24 m.
Die Anlage wird ebenfalls zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger zur Berücksichtigung und weiteren Abstimmung mit der Bayerwerk Netz AG weitergegeben.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- BLP Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Solarpark Hetzles" - Behandlung der Stellungnahmen der Deutsche Telekom GmbH
Beschluss:
Der Gemeinderat trifft folgende Feststellung/Beschluss:
Eine Anbindung der PV-Freiflächenanlage an das Telekommunikationsnetz der Telekom ist derzeit nicht beabsichtigt. Die Telekom soll bei Planänderungen weiter beteiligt werden. Änderungen in der Planung werden durch die Stellungnahme nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- BLP Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Solarpark Hetzles" - Behandlung der Stellungnahmen des Bayerischen Bauernverbands
Beschluss:
Der Gemeinderat trifft folgende Feststellung und Beschluss zur Thematik des Flächenverlusts für die Landwirtschaft:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bau von PV-Freiflächenanlagen bedeutet immer einen gewissen Verlust bzw. Teilverlust von landwirtschaftlich genutzten Flächen. Bebaute Fläche sollten bei vergleichbarer Eignung und Zugriffsmöglichkeit vorrangig zu genutzt werden. Durch die Verpachtung der Flächen durch den Landwirt/ Eigentümer werden dessen Wirtschaftsgrundlagen erhalten bzw. gesichert. Nach Beendigung der Nutzung ist die Fläche wieder zurückzubauen und steht einer landwirtschaftlichen Nutzung wieder zur Verfügung, sodass der Grund und Boden nicht dauerhaft entzogen wird und mit ihm sparsam umgegangen wird. Mit dem Vorhaben wird das Klimaziel der Politik und der übergeordneten Planungsebenen unterstützt, den Anteil der Erneuerbaren Energien (EE) bei der zukünftigen Energieversorgung deutlich auszubauen und den klimaschädlichen CO2-Ausstoß zu verringern. Nach §2 das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) liegen die Errichtung und der Betrieb von EE-Anlagen sowie die dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.
Die Errichtung der PV-Anlage ist zwar mit keiner großflächigen Flächenversiegelung verbunden,
jedoch kommt es durch die Veränderung der Flächennutzung zu einem Verlust von Lebensraum gesetzlich geschützter Vogelarten (Feldlerche). Die Ausgleichsmaßnahmen sind somit artenschutzrechtlich begründet, können aber produktionsintegriert umgesetzt werden und stellen somit keinen vollständigen Verlust landwirtschaftlicher Fläche dar. Die Bewirtschaftung der Flächen ist zu extensivieren.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
Beschluss:
Der Gemeinderat trifft folgenden Beschluss zur Thematik der Entwässerung: Die Funktionsfähigkeit von Drainagen ist zu erhalten.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
Beschluss:
Der Gemeinderat trifft folgende Feststellung und Beschluss zur Thematik der Immissionen aus der Landwirtschaft: Auf die Duldung von Immissionen aus ordnungsgemäßer Landwirtschaft (z.B. Staub) wird in der Planung hingewiesen.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
Beschluss:
Der Gemeinderat trifft folgende Feststellung und Beschluss zur Thematik der Wirtschaftswege und Zufahrt: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, dem Vorhabensträger mitgeteilt und berücksichtigt.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
Beschluss:
Der Gemeinderat trifft folgende Feststellung und Beschluss zur Thematik der Bepflanzungen und Einzäunungen:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, dem Vorhabensträger mitgeteilt und berücksichtigt.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
Beschluss:
Der Gemeinderat trifft folgende Feststellung/ Beschluss zur Thematik der Führung von Leitungswegen: Landwirtschaftliche Flächen müssen für Stromleitungen zum Einspeisepunkt nicht genutzt werden.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
Beschluss:
Der Gemeinderat trifft folgende Feststellung/ Beschluss zur Thematik der Ablösung und Wiedernutzbarmachung der Fläche als Landwirtschaftliche Fläche nach Laufzeitende:
Nach Nutzungsaufgabe erfolgt ein vollständiger Rückbau der Anlage, die landwirtschaftliche Nutzung kann dann im zulässigen Umfang wieder aufgenommen werden.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- BLP Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Solarpark Hetzles" - Behandlung der Stellungnahmen der Gemeinde Langensendelbach
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführung zur Kenntnis und trifft folgende Feststellung: Die Solarfreiflächenanlage benötigt eine Baugenehmigung. Hierin sind die einschlägigen Nachweise zu führen. Bei einem ordnungsgemäßen Bau und Betrieb der Solarfreiflächenanlage ist für Langensendelbach nicht von Beeinträchtigungen des Wassers von Hetzles kommend auszugehen. Die Prüfung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.
Der Vorhabenträger teilt zur Stellungnahme der Gemeinde Langensendsendelbach folgendes mit: „Gemäß dem Kriterienkatalog „Kriterien für naturverträgliche Photovoltaik-Freiflächenanlage“ (Stand April 2021, Verfasser NABU und BSW Solar) sind die Bedingungen für eine naturverträgliche Anlage eingehalten. Zum Thema Versickerung von Regenwasser ist die Modultiefe kleiner 6,5m eingehalten; es gibt Montagefugen, die das Abfließen und letztendlich Versickern des Regenwassers ermöglichen. Die Flächen unterhalb und zwischen den Modulen werden nicht versiegelt. Die Modulreihen werden von vorhandenen Strukturen (z.B. Hecken, 110-kV-Freileitung, 20-kV-Freileitung etc.) unterbrochen, so dass keine durchgängige Bebauung möglich ist. In Richtung Barnbach ist ein Abstand von ca. 25m eingehalten. Die PV-Anlage hat keine Beeinträchtigung auf einen Bachzulauf in Richtung Gemeinde Langensendelbach.
Eine Plananpassung ist daher nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- BLP Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Solarpark Hetzles" - Behandlung der Stellungnahmen der Gemeinde Dormitz
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und trifft folgende Feststellung:
Der Vorhabenträger teilt zur Stellungnahme der Gemeinde Dormitz folgendes mit: „Gemäß dem Kriterienkatalog „Kriterien für naturverträgliche Photovoltaik-Freiflächenanlage“ (Stand April 2021, Verfasser NABU und BSW Solar) sind die Bedingungen für eine naturverträgliche Anlage eingehalten. Zum Thema Versickerung von Regenwasser ist die Modultiefe kleiner 6,5m eingehalten; es gibt Montagefugen, die das Abfließen und letztendlich Versickern des Regenwassers ermöglichen. Die Flächen unterhalb und zwischen den Modulen werden nicht versiegelt. Die Modulreihen werden von vorhandenen Strukturen (z.B. Hecken, 110-kV-Freileitung, 20-kV-Freileitung etc.) unterbrochen, so dass keine durchgängige Bebauung möglich ist. In Richtung Barnbach ist ein Abstand von ca. 25m eingehalten. Die PV-Anlage hat keine Beeinträchtigung auf den Bachzulauf in Richtung Gemeinde Dormitz.“
Das zuständige Wasserwirtschaftsamt Kronach wurde am Verfahren beteiligt. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben, dementsprechend und aus der geschilderten eigenen Prüfung wird davon ausgegangen, dass die Belange der Wasserwirtschaft nicht betroffen sind und keine Bedenken gegen die Planung bestehen.
Anpassung an der Planung sind daher nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- BLP Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Solarpark Hetzles" - Behandlung der Stellungnahmen des Markt Neunkirchen am Brand
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und trifft folgende Feststellung:
Die Belange des Hochwasserschutzes werden berücksichtigt. Das Plangebiet liegt außerhalb von Überschwemmungsgebieten oder hochwassergefährdeten Gebieten. Die Flächen unterhalb und zwischen den Modulen werden nicht versiegelt. Die Modulreihen werden von vorhandenen Strukturen (z.B. Hecken, 110-kV-Freileitung, 20-kV-Freileitung etc.) unterbrochen, so dass keine durchgängige Bebauung möglich ist. In Richtung Barnbach ist ein Abstand von ca. 25m eingehalten. Die PV-Anlage hat keine Beeinträchtigung auf den Bachzulauf in Richtung Neunkirchen am Brand.
Das zuständige Wasserwirtschaftsamt Kronach wurde am Verfahren beteiligt. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben, dementsprechend und aus der geschilderten eigenen Prüfung wird davon ausgegangen, dass die Belange der Wasserwirtschaft nicht betroffen sind und keine Bedenken gegen die Planung bestehen.
Anpassung an der Planung sind daher nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- BLP Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Solarpark Hetzles" - Behandlung der Stellungnahmen des Vereins für Landschaftspflege, Artenschutz und Biodiversität, Kreisgruppe Forchheim, Erlangen-Höchstadt (VLAB)
Beschluss:
Der Gemeinderat trifft folgende Feststellung und Beschluss zur Thematik der Artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung:
Die artenschutzrechtliche Relevanzprüfung prüft die konkret vorliegende Planung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und beinhaltet keine Alternativenprüfung. Da kein Eintreten eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes abzusehen ist, ist dies auch nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis: 11 : 2
Beschluss:
Der Gemeinderat trifft folgende Feststellung und Beschluss zur Thematik der Modulabstände:
Angaben zu den Abständen zwischen den Modulreihen können der Begründung entnommen werden. Zusätzlich können die Abstände zwischen den Modulreihen in die artenschutzrechtliche Relevanzprüfung aufgenommen werden. Die Abstände zu den Gehölzen sind nicht definiert, da von den PV-Anlagen keine für die Gehölze schädlichen Emissionen ausgehen. Die PV-Module werden in ausreichendem Abstand installiert, um eine Verschattung der Module durch die Gehölze zu vermeiden.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
Beschluss:
Der Gemeinderat trifft folgende Feststellung und Beschluss zur Thematik der Grünflächen zwischen den Modulen:
Die Pflege der Grünstreifen zwischen den Modulreihen findet sich bei den Festsetzungen unter 2.2 als Maßnahme 1. Es handelt sich hierbei um keine CEF-Maßnahme.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
Beschluss:
Der Gemeinderat trifft folgende Feststellung und Beschluss zur Thematik der Lichtimmissionen und des Blendgutachtens:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und verweist den Einwender auf die am Ende des Sachverhalts wiedergegebene Stellungnahme des Belendgutachters. In Abwägung der Umstände ergeben sich demnach keine Zweifel daran, dass im Gutachten alle im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Immissionsrelevanten Aspekte erfasst und richtig gewürdigt sind.
Änderungen in der Planung werden dadurch nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis: 11 : 2
Beschluss:
Der Gemeinderat trifft folgende Feststellung und Beschluss zum Detailgrad und Angabe von Daten zum Hinweis auf potenzielle Verfahrensfehler: Die im Text gemachte Angaben sollen dazu dienen die Dimension der erwarteten CO2 Einsparung aufzuzeigen. Eine genauere Bezifferung oder Führung eines Nachweises ist im Rahmen des Bebauungsplans nicht erforderlich.
Die Daten über den Aufstellungsbeschluss und die nun erfolgte frühzeitigen Beteiligung gem. § 3,4 Absätze 1 BauGB werden zur öffentlichen Auslegung eingetragen. Weitere Daten zu den Verfahrensschritten werden nacheinander fortgeführt.
Abstimmungsergebnis: 11 : 2
Beschluss:
Der Gemeinderat trifft folgende Feststellung/Beschluss zum Bezug auf den LEP und die Regionalplanung: Die angegebenen Ziele und Grundsätze überörtlichen Planung wurden in der Bauleitplanung beachtet. Die zuständigen Fachbehörden Regierung von Oberfranken und Regionaler Planungsverband Oberfranken-West haben hierzu keine Einwendungen.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
Beschluss:
Der Gemeinderat trifft folgende Feststellung/Beschluss im Bezug auf Nutzung und Versorgung mit Energie: Hinsichtlich des Klimawandels wird durch das Vorhaben auf die Klimaneutralität hingewirkt. Ziel ist es erneuerbare Energien verstärkt zu nutzen. Zur Erreichung des Ziels der sicheren und effizienten Energieversorgung der Bevölkerung und Wirtschaft wird durch die Erzeugung von Solarstrom beigetragen, diese liegen im überragenden öffentlichen Interesse. Anlagen zur Speicherung von Strom sind im Geltungsbereich zulässig. Die weiteren in der Stellungnahme aufgeführten Punkte sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Der Bebauungsplan „Solarpark Hetzles“ muss sich allein mit den städtebaulichen und im BauGB aufgeführten Fragen befassen, nicht mit Fragen der Netzauslastung und Erzeugungseffizienz. Dies sind Fragen für den Netzbetreiber (der ebenfalls am Verfahren beteiligt wurde) und den Vorhabensträger.
Auch die Wahl der Art des Netzanschlusses ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Grundlage des Bebauungsplans ist die auf Antrag des Vorhabenträgers mit der Gemeinde abgestimmte Vorhabenplanung an einem konkreten Standort, der die Standortvoraussetzungen erfüllt. Agri-PV Anlagen stellen eine alternative Methode für die Ausgestaltung einer Solar-Freiflächenanlage dar, sind jedoch für diese Fläche vom Vorhabenträger nicht beabsichtigt.
Abstimmungsergebnis: 11 : 2
Beschluss:
Der Gemeinderat trifft folgende Feststellung/Beschluss im Bezug auf den Standort: Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Flächenkulisse der im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 verankerten „landwirtschaftlich benachteiligten Gebiete“.
In Anbetracht der das Gebiet querenden 110kV und 20 kV Leitungstrassen, den bestehenden landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden und der Lage zwischen zwei Ortsverbindungstraßen, kann von einer bestehenden Vorbelastung ausgegangen werden. Durch die Mehrfachnutzung vorbelasteter Freiräume kann die Beanspruchung von Natur- und Landschaft vermindert werden und unzerschnittene Räume erhalten werden. Der Düngung der Ackerflächen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung kommt im Rahmen der Ermittlung der Vorbelastung keine Rolle zu, wobei PV-Freiflächenanlagen die Fläche durchaus, in Abhängigkeit von deren Ausgangszustand, ökologisch aufwerten. Eine entsprechende Ausgestaltung der Anlage und des Pflegemanagements kann aus artenarmem Acker- oder Intensivgrünland artenreiches Grünland entwickeln und so zu einer höheren Biodiversität beitragen. Zudem kann sich der Boden erholen, wenn die Fläche aus der intensiven ackerbaulichen Bewirtschaftung herausgenommen wird und Biozid- und Nährstoffeinträge sinken.
Abstimmungsergebnis: 11 : 2
Beschluss:
Der Gemeinderat trifft folgende Feststellung/Beschluss im Bezug auf das Schutzgut Wasser: Die PV-Anlage führt zu keinen wasserschädlichen Emissionen und somit kann eine vorhabenbedingte Gefährdung oder Verschlechterung der Gewässerqualität des Bärnbaches ausgeschlossen werden. Durch die Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung kann es aber zu einer Reduzierung von Pflanzenschutzmittel- oder Stickstoffeinträgen kommen, was grundsätzlich ein positiver Effekt ist, unabhängig von der Vorbelastung des Gewässers. Eine Gewässerprobe ist somit nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
Beschluss:
Der Gemeinderat trifft folgende Feststellung/Beschluss im Bezug auf das Schutzgut Boden: Die PV-Anlage führt zu keinen bodenschädlichen Emissionen und somit kann eine vorhabenbedingte Gefährdung oder Verschlechterung der Bodenqualität ausgeschlossen werden. Durch die Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung kann es aber zu einer Reduzierung von Pflanzenschutzmittel- Stickstoffeinträgen kommen, was grundsätzlich ein positiver Effekt ist, unabhängig von der Vorbelastung des Bodens. Eine Bodenprobe ist somit nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
Beschluss:
Der Gemeinderat trifft folgende Feststellung/Beschluss im Bezug den Vortrag des Einwenders hinsichtlich Klima und Luft: Es trifft die gleiche Menge Sonnenenergie auf die PV-Module wie zuvor auf den Acker. Die PV-Anlagen reflektieren zwar auch Sonneneinstrahlung, diese wird aber nicht in Wärmeenergie umgewandelt. Je höher die Reflektionswirkung einer Oberfläche, desto geringer die Aufheizung der Oberfläche durch die Strahlung (Albedoeffekt). Eine Erwärmung der PV-Module ist trotzdem anzunehmen, diese erfolgt jedoch durch die absorbierte Sonneneinstrahlung, die nicht von den PV-Modulen reflektiert wird.
Ein negativer Effekt auf das Klima ist nicht zu erwarten. Die PV-Anlage wird zu großen Teilen auf Ackerfläche errichtet, die aufgrund der temporären unbewachsenen Phasen nach der Ernte nur einen schwachen klimatischen Ausgleicheffekt hat. Auf den sonnenbeschienenen Flächen zwischen den Modulen wird sich eine dauerhafte Vegetation entwickeln, die einen höheren klimatischen Ausgleichseffekt haben wird als eine Ackerfläche. Auch ein Austrocknen der Bodenoberfläche bedingt durch die PV-Module ist nicht zu befürchten, da der Niederschlag weiterhin auf die Fläche fällt und zwischen den Modulen den Boden bewässert. Durch Kapillareffekte wird auch der Boden unter den PV-Modulen feucht gehalten. Bei lang andauernden Trockenphasen schützen die PV-Anlagen durch die Beschattung den darunterliegenden Boden hingegen vor Austrocknung. Aus diesem Grund kann sich auch unter der PV-Anlage Vegetation entwickeln.
Abstimmungsergebnis: 11 : 2
- BLP Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Solarpark Hetzles" - Behandlung der Stellungnahmen des Bürgerforum Hetzles und Honings e.V.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
Die Stellungnahme enthält nur im unwesentlichen Teil Belange die im Rahmen eines Bauleitplanverfahrend nach § 1 Abs.6 BauGB zu berücksichtigen sind, sondern vorwiegend politische Abwägungen.
In derselben Sitzung wird daher an gesonderter Stelle außerhalb der Stellungnahmen zur Bauleitplanung eine entsprechende Erläuterung gegeben.
Im Rahmen der Bauleitplanung erfolgt eine Abwägung zu den hierzu relevanten Stellungnahmeteile in den weiteren Beschlüssen.
Abstimmungsergebnis: 11 : 2
Beschluss:
Der Gemeinderat trifft folgende Feststellung und Beschluss zur Thematik der Umweltbelange: Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind Umweltbelange zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung trifft die Gemeinde als Planungsbehörde selbst, die daher notwendige Umweltberichte selbst erstellen muss. Da hierzu von der Gemeinde Hetzels aufgrund geringer Größe und Fallzahlen kein geeignetes Personal von der Gemeinde vorgehalten wird, muss die Gemeinde sich externen Fachpersonal bedienen. In diesem Fall der Anuva Stadt- und Umweltplanung GmbH, welches die notwendigen Textteile des Umweltberichts im Rahmen der Begründung zum Bebauungsplan verfasst hat.
Die Gemeinde Hetzles hat sich diesen Bericht durch Billigung der Planung zu eigen gemacht. Sollte diese fehlerhaft sein wird dies von der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Behördenbeteiligung gerügt und angepasst.
Abstimmungsergebnis: 11 : 2
Beschluss:
Der Gemeinderat trifft folgende Feststellung und Beschluss zur Thematik der landschaftspflegerischen Belange: Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind Belange der Landschaftspflege planerisch zu berücksichtigen. Der Planbereich liegt südwestlich vom Ortsbereich Hetzles und damit außerhalb des schützenswerten Landschaftsschutzgebietes „fränkische Schweiz-Veldensteiner Forst“. Es handelt sich um eine überwiegend landwirtschaftlich genutzte Fläche, wie sie in Bayern häufig vorkommt. Ein Biotopbereich in Bachnähe wird von Bebauung freigehalten. Die Fläche wird bereits jetzt von einem Strommast einer 110 KV Freileitung durchschnitten. Nach Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Planbereichs ergibt sich für „Ackerland“ kein besonderer Schutzbedarf des Landschaftsbildes.
Weitere Auswirkungen auf das Landschaftsbild werden durch Eingrünung des Solarparks durch eine 5 m breite Hecke aus standortgerechten Sträuchern und einer reflexionsminimierten Stellung der Module entsprechend eines Blendgutachtens minimiert.
Abstimmungsergebnis: 11 : 2
- BLP Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Solarpark Hetzles" - Behandlung der Stellungnahmen der Privatperson Frau M
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. Er trifft folgende Abwägung: Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens behandelt wird, so dass im Rahmen der gemeindlichen Abwägung vorwiegend auf die nach § 1 Abs.6 BauGB zu berücksichtigende planerische Belange eingegangen wird.
Die politische Abwägung eines Für und Wider zur konkreten Bauleitplanung für einen Solarpark werden vom zuständigen demokratisch legitimierten Gemeinderatsgremium getroffen und stehen einem allgemeinen Diskurs in der Gemeindebevölkerung offen, der auf die Entscheidungen Einfluss nehmen kann.
Lediglich der Vortrag zur Natur und Klima sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB als bauleitplanerisch zu berücksichtigender Belange planerisch zu berücksichtigen. Der Planbereich liegt südwestlich vom Ortsbereich Hetzles und damit außerhalb des schützenswerten Landschaftsschutzgebietes „fränkische Schweiz-Veldensteiner Forst“. Es handelt sich um eine überwiegend landwirtschaftlich genutzte Fläche, wie sie in Bayern häufig vorkommt. Ein Biotopbereich in Bachnähe wird von Bebauung freigehalten. Die Fläche wird bereits jetzt von einem Strommast einer 110 KV Freileitung durchschnitten. Nach Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Planbereichs ergibt sich für „Ackerland“ kein besonderer Schutzbedarf des Landschaftsbildes.
Weitere Auswirkungen auf das Landschaftsbild werden durch Eingrünung des Solarparks durch eine 5 m breite Hecke aus standortgerechten Sträuchern und einer reflexionsminimierten Stellung der Module entsprechend eines Blendgutachtens minimiert.
Auf die politisch diskussionswürdigen Punkte wird in einem gesonderten Tagesordnungspunkt eingegangen.
Abstimmungsergebnis: 11 : 2
- Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Solarpark Hetzles"; Billigungs- und Verfahrensbeschluss
Beschluss:
Der Gemeinderat von Hetzles nimmt Kenntnis vom Entwurf des Bebauungsplans mit integrierter Grünordnung "Solarpark Hetzles", Gemeinde Hetzles, von der Projekt 4 GbR Stadt + Freiraumplanung, Nürnberg - in der Fassung vom 22.10.2024 (Anuva Stadt- und Umweltplanung GmbH Nürnberg) und billigt diese Planfassung.
Der Gemeinderat beschließt weiterhin, mit der vorstehend bezeichneten Planfassung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.
Der Bebauungsplan-Entwurf ist auf die Dauer 1 Monats auszulegen. Da es sich um eine einfache Fallgestaltung handelt, ist dieser Zeitraum ausreichend. Außerdem sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen und werden aufgefordert, sich zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.
Die Durchführung der Bürgerbeteiligung ist ortsüblich bekannt zu machen; die Bekanntmachung ist mit dem Hinweis zu versehen, dass jedermann Bedenken und Anregungen zu dem Planentwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen kann.
Die Verwaltung und das Planungsbüro werden beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Die Auslegung wird weiterhin mit dem Hinweis versehen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können.
Die Träger öffentlicher Belange sind über die Beschlüsse und die öffentliche Auslegung zu informieren. Ein geänderter Planentwurf inkl. Begründung ist, wenn nötig, beizugeben.
Das Beteiligungsverfahren ist durch das Projekt 4 GbR Stadt + Freiraumplanung durchzuführen.
Der Planentwurf inkl. Begründung und Umweltbericht ist auf der Homepage zur Verfügung zu stellen.
Abstimmungsergebnis: 10 : 3
- Antrag des Skiclub Hetzles auf Bezuschussung des Übungsleitereinsatzes
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beschließt, dem Skiclub Hetzles einen Zuschuss in Höhe von 500,00 Euro für den Übungsleitereinsatz im Rahmen des pauschalen Sportbetriebs zu gewähren.
Abstimmungsergebnis: 10 : 3
- Anschaffungen Mittagsbetreuung
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und bewilligt die Beschaffung von geeigneten Stühlen unter Überschreitung des Haushaltsansatzes. Hierbei soll ein geeigneter Deckungsansatz von einer noch zu nennenden Haushaltsstelle erarbeitet werden.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
- Starkregenschutzkonzept
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt Bürgermeister und Verwaltung zu beauftragen Angebote zu Starkregenschutzkonzepte einzuholen und eine konkrete Förderung abzufragen.
Abstimmungsergebnis: 0 : 13
Einstimmig abgelehnt
- Errichtung eines Neubaus für eine Kindergartengruppe und einer Hortgruppe mit multifunktionaler Nutzungsmöglichkeit für einen Bürgersaal - Billigung des Vorentwurf
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beauftragt Bürgermeister Bayer und die Verwaltung auf den Architekten zuzugehen, um Einsparpotenziale zu analysieren und diese in einer kommenden Gemeinderatsitzung vorzustellen. Ziel soll es sein die Baukosten des Kindergartens auf maximal 2,5 Mio.€ zu deckeln.
Abstimmungsergebnis: 12 : 1
- Bericht über den Vollzug der Beschlüsse vergangener Sitzungen des Gemeinderates Hetzles und anderer Gremien
- Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht-öffentlicher Sitzung
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