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Mitteilungsblatt für die VG Dormitz
Ausgabe 4/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Wahl der Jugendschöffen

Das Jugendamt des Landratsamtes Forchheim informiert;

Wahl der Jugendschöffen für die Jugendkammer des Landgerichts Bamberg und des Jugendschöffengericht beim Amtsgericht Forchheim für die Amtsdauer 2024-2028 Vorschlagsliste

Zur Vorbereitung der Sitzungen der Jugendschöffengerichte und Jugendkammern für die Jahre 2024-2028 sind in diesem Jahr wieder Schöffenwahlen durchzuführen.

Gemäß Nr. 1.6 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und für Verbraucherschutz und des Innern zur Vorbereitung der Sitzungen der Jugendschöffengerichte und Jugendkammern (Jugendschöffenbekanntmachung) vom 27. Oktober 2022 - A.Z. E8 3221 E-II-14870/2021 und B2-0143-2) ist beim Jugendamt des Landkreises Forchheim eine Vorschlagsliste für die Jugendschöffen aufzustellen.

Nach der Mitteilung des Präsidenten des Landgerichtes Bamberg vom 25.01.2023 sind durch den Wahlausschuss beim Amtsgericht Forchheim aus der vom Jugendhilfeausschusses des Landkreises Forchheim zu erstellenden Vorschlagsliste für die Wahl der Jugendschöffen mindestens 36 Personen vorzuschlagen. Hierbei handelt es sich um die doppelte Zahl der benötigten Jugendschöffen.

Benötigt werden laut Schreiben des Landgerichtspräsidenten für

die Jugendkammer des Landgerichtes Bamberg 6

Hauptjugendschöffen

für das Jugendschöffengericht des Amtsgerichtes Forchheim 4

Hauptjugendschöffen und 8 Hilfsjugendschöffen

Nach dem I. Abschnitt, Ziffer 1.6 der Jugendschöffenbekanntmachung ist stets die doppelte Anzahl an Personen in die Vorschlagsliste aufzunehmen, damit 36.

Es müssen je zur Hälfte Männer und Frauen vorgeschlagen werden.

Das Amt des Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen wahrgenommen werden (§31 Satz 2 GVG).

Die Vorgeschlagenen müssen die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ehrenämter besitzen (§ 32 GVG).

Zum Amt eines Jugendschöffen sollen nicht berufen werden,

-

Personen, die zu Beginn der Amtsperiode am 01.01.2024 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder

-

Personen, die das 70.Lebensjahr bereits überschritten haben oder bis Beginn der Amtsperiode vollenden würden

-

Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht im Landkreis wohnen

-

Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind

-

Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind

-

Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

Darüber hinaus wird auf die Jugendschöffenbekanntmachung wie auch Schöffenbekanntmachung verwiesen.

Weitere Informationen zur Schöffenwahl können Sie einsehen unter

www.schoeffenwahl.de

Der Vorschlag muss sämtliche Angaben enthalten wie sie später für die Vorschlagsliste zur Vorlage beim Amtsgericht erforderlich sind: siehe auch www.justiz.bayern.de/service/schoeffen/

Dazu zählen:

-

Anrede

-

akadem. Grad

-

Familiennamen

-

Geburtsnamen

-

Vornamen

-

Familienstand

-

Tag und Ort der Geburt (Gemeinde/Kreis)

-

Beruf

-

Staatsangehörigkeit

-

vollständige Wohnanschrift

-

zum Zeitpunkt der Aufstellung im Landkreis wohnhaft

-

sonstige Angaben, Bemerkungen

-

Hinweise zur erzieherischen Befähigung.

Die Bewerber mögen das vorgesehene Bewerbungsformular verwenden, in dem sie unter anderem ihr Einverständnis zur Weitergabe auch ihrer freiwilligen Daten an den Jugendhilfeausschuss sowie den Schöffenwahlausschuss (Datenschutz) erteilen. Dieses Formular finden Sie unter www.justiz.bayern.de/service/schoeffen/ zum herunterladen.