Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung
der Wasserversorgungseinrichtung (BS-VW / EW)
des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Marloffsteiner Gruppe
vom 22.02.2023
Aufgrund von Art. 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung der Marloffsteiner Gruppe, nachfolgend Zweckverband genannt, folgende Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung:
§ 1
Beitragserhebung
Der Zweckverband erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung durch folgende Maßnahmen:
| Investition | Begründung | Nennweite | Länge (m) |
| Weiher, Gartenstr (RN-Erneuerung) | Rohrnetzerneuerung in der Gartenstr. von HS-Nr. 1 bis Ecke Bachstr., Material PE, aufgrund starker Ablagerungen und Rohrbruchgefährdung. | 90 PE | 130 |
| Marloffstein, - HB Rosenbach (RN-Erneuerung) | Rohrnetzerneuerung in der Rosenbacher Str. zwischen Übergabeschacht und Fl-Nr. 454, Rosenbach, komplette Länge bis Marloffstein, Material PE, aufgrund starker Ablagerungen und Rohrbruchhäufigkeit. | 180 PE | 1000 |
| Weiher, Im Grund (RN-Erneuerung) | Rohrnetzerneuerung in der Straße Im Grund ab Habernhofer Weg bis Ecke Schwabachstr., Material PE, aufgrund starker Ablagerungen und Rohrbruchgefährdung. | 125 PE | 160 |
| Weiher, Hutäckerstr. (RN-Erneuerung) | Rohrnetzerneuerung von Hutäckerstr. Ecke Siedlerstr. bis Im Grund HS-Nr. 10, Material PE, aufgrund starker Ablagerungen und Rohrbruchgefährdung, teilweise liegt die bestehende Leitung in Privatgrund. | 125 PE | 160 |
| Weiher, Richtung Habernhofer Mühle (RN-Erneuerung) | Rohrnetzerneuerung von Richtung Habernhofer Mühle ab Ende der Sanierung bis Leitungsende, Material PE, aufgrund starker Ablagerungen und Rohrbruchgefährdung, teilweise liegt die bestehende Leitung in Privatgrund. | 90 PE | 450 |
| Rathsberg, Nußbaumweg (RN-Erneuerung) | Rohrnetzerweiterung, zur Anbindung der Rohwasserleitung des ZV zur Wasserversorgung der Marloffsteiner Gruppe an die Brunnenleitung der ESTW AG, Material PE. | 125 PE | 260 |
| Wasserwerk Weiher III | Neubau Wasserwerk Weiher zur Sicherung der Wasserbereitstellung im Verbandsgebiet. | - | - |
| Sanierung / Grundrevision Wasserwerk Weiher II | Nach über 45 Jahren Betriebszeit soll eine Grundrevision erfolgen, um eine sichere Restbetriebszeit von 10-15 Jahren zu ermöglichen. Dies dient der Schaffung von Redundanz bei der Wasserbereitstellung, zur Erhöhung der Versorgungssicherheit. | - | - |
| Erneuerung Einstieg HB Rosenbach I | Notwendige Erneuerung der Einstiegstreppen aufgrund von Arbeitssicherheit. | - | - |
| Sanierung HB Rosenbach I | Generalsanierung des 1960 erbauten Trinkwasserhochbehälters HB Rosenbach I. | - | - |
| Entleerungsleitung Wasserturm Marloffstein | Für den bestehenden Wasserturm muss eine Ableitungsmöglichkeit für die Entleerung, aber auch Überlauf und die Dachentwässerung geschaffen werden. Diese wird auch für den neuen HB Marloffstein weiterverwendet. | - | - |
| HB Marloffstein incl. DEA und Umbindung Hausanschlüsse + Notstrom | Neubau HB Marloffstein als Ersatzneubau für den Wasserturm Marloffstein. | - | - |
| Brunnen (Sanierung Flachbrunnen 1) | Sanierung des Flachbrunnens 1, aufgrund altersbedingt zu erwartender Schäden ist mit einem plötzlichen, nicht in überschaubaren Zeiträumen zu regulierenden Schaden am Brunnenbauwerk zu rechnen. | - | - |
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird erhoben für
| 1. | bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht oder |
| 2. | tatsächlich - auch aufgrund einer Sondervereinbarung - angeschlossene Grundstücke. |
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
| (1) | Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung. |
| (2) | Wenn die Baumaßnahme bereits begonnen wurde, kann der Zweckverband schon vor dem Entstehen der Beitragsschuld Vorauszahlungen auf die voraussichtlich zu zahlenden Beiträge verlangen. |
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5
Beitragsmaßstab
| (1) | Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten | |
| - | bei bebauten Grundstücken auf das 5,0-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m² | |
| - | bei unbebauten Grundstücken auf 2.500 m² begrenzt. | |
| (2) | Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln (Gebäudegrundrissmaße abgerundet auf volle 10 cm). Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 2/3 der Fläche des darunter liegenden Geschosses angesetzt. Bei Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. | |
| (3) | Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1. | |
§ 6
Beitragssatz
| (1) | Der durch Verbesserungsbeiträge abzudeckende Aufwand in Höhe von 100 v.H. des verbesserungsbeitragsfähigen Investitionsaufwandes wird auf 5.075.289 € geschätzt und nach der Summe der Grundstücksflächen und der Summe der Geschossflächen umgelegt. | ||
| (2) | Da der Aufwand nach Absatz 1 noch nicht endgültig feststeht, wird gemäß Art. 5 Abs. 4 KAG in Abweichung von Art. 2 Abs. 1 KAG davon abgesehen, den endgültigen Beitragssatz festzulegen. | ||
| (3) | Der vorläufige Beitragssatz beträgt | ||
| (a) | pro m² Grundstücksfläche | 1,16 € | |
| (b) | pro m² Geschossfläche | 5,23 €. | |
| (4) | Der endgültige Beitragssatz pro Quadratmeter Grundstücksfläche und Geschossfläche wird nach Feststellbarkeit des Aufwandes festgelegt. | ||
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Entsprechendes gilt für Vorauszahlungen.
§ 7a
Beitragsablösung
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 8
Mehrwertsteuer
Zu den Beiträgen wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.
§ 9
Pflichten der Beitragsschuldner
Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, dem Zweckverband für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 24.03.2023 Kraft.