Anordnung einer Tonnagebeschränkung von maximal 3 Tonnen an der Brücke der Verlängerung des Schellenberger Wegs in Neunkirchen am Brand
Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs erlässt der Markt Neunkirchen am Brand aufgrund § 44 Abs. 1 Satz 1 und § 45 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 16.11.1970 (BGBI I S. 1565, ber. BGBI 11971, S. 38) in der derzeit gültigen Fassung, als örtlich und sachlich zuständige Straßenverkehrsbehörde folgende verkehrsrechtliche
Anordnung:
| 1. | Hiermit wird die Aufstellung des Verkehrszeichens 262-3,0 (Tonnagebeschränkung 3,0 Tonnen) sowie des Zusatzzeichens 1004-30 (in 400 m bzw. in 300 m) an der Brücke der Verlängerung des Schellenberger Wegs in Neunkirchen am Brand, angeordnet. |
| 2. | Für die Beschaffung, Aufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen ist gern. § 45 Abs. 5 StVO der Träger der Straßenbaulast zuständig. |
| 3. | Für die Aufstellung, Art und Beschaffenheit der Verkehrszeichen sind die §§ 39 - 43 StVO maßgebend. |
| 4. | Die Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam. |
| 5. | Der Lage- und Beschilderungsplan vom 20.02.2026 der Straßenverkehrsbehörde und des Straßenbaulastträgers sind Bestandteil dieser Anordnung. |
| 6. | Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung vom 10.02.2026 (TOP 5 ö) der Anordnung einer Tonnagebeschränkung von max. 3 Tonnen an der Brücke der Verlängerung des Schellenberger Wegs auf Höhe der Gemarkungsgrenze Kleinsendelbach/OT Schellenberg zugestimmt. |
Wir bitten um Beachtung.