Die Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Dormitz wurde dem Landratsamt Forchheim mit Schreiben vom 05.12.2025 zur Kenntnis gegeben.
Die Haushaltssatzung der VG Dormitz wurde durch das Landratsamt Forchheim mit Schreiben vom 02.03.2026, AZ: 2/21-9410-941.30. zur Kenntnis genommen.
Die Haushaltssatzung enthielt keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.
Die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen liegt gemäß Art. 10 Abs. 2 VGemO i. V. m. Art. 40 Abs. 1 KommZG, Art. 65 Abs. 3 GO bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung in der Verwaltungsgemeinschaft Dormitz, Sebalder Str. 12, 91077 Dormitz, während der allgemeinen Geschäftsstunden öffentlich auf.
Nachstehend wird die Haushaltssatzung hiermit amtlich bekannt gemacht (Art. 10 Abs.1 Satz 1 VGemO):
Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Dormitz
(Landkreis Forchheim)
für das Haushaltsjahr 2026
Aufgrund der Art. 8 Abs. 1 und 2 und Art. 10 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO), Art. 40, 41 und 42 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) sowie der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Dormitz folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt;
er schließt im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit ⇔ 1.667.000 €
und
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit ⇔ 300.000 €
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
(1) Verwaltungsumlage
a)
Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2026 auf 1.050.500 € festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen.
b)
Für die Berechnung der Verwaltungsumlage wird die maßgebende Einwohnerzahl nach dem Stand vom 30.06.2024 auf 4.771 Einwohner festgesetzt.
c)
Die Verwaltungsumlage wird je Einwohner auf 220,18 € festgesetzt.
(2) Investitionsumlage
Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
§ 6
Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.
§ 7
Die Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2026 in Kraft.