Die Haushaltssatzung des Schulverbandes Dormitz-Hetzles-Kleinsendelbach wurde dem Landratsamt Forchheim mit Schreiben vom 04.12.2025 zur Kenntnis gegeben.
Die Haushaltssatzung enthielt keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.
Innerhalb der Monatsfrist nach Art. 65 Abs. 3 Satz 2 GO erfolgte keine Beanstandung.
Die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen liegt gemäß Art. 40 Abs. 1 KommZG i.V.m. Art. 65 Abs. 3 GO bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung in der Verwaltungsgemeinschaft Dormitz, Sebalder Str. 12, 91077 Dormitz, während der allgemeinen Geschäftsstunden öffentlich auf.
Nachstehend wird die Haushaltssatzung hiermit amtlich bekannt gemacht (Art.24 Abs. 1 Satz 2 KommZG):
Haushaltssatzung des Schulverbandes
Dormitz-Hetzles-Kleinsendelbach
- Landkreis Forchheim -
für das Haushaltsjahr 2026
Aufgrund der Art. 9 Bayer. Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG), Art. 40 Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) sowie der Art. 63 ff der Bayer. Gemeindeordnung (GO) erlässt der Schulverband folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt;
er schließt im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit ⇔ 482.900 €
und
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit ⇔ 35.000 €
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
(1) Verwaltungsumlage
1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2026 auf 372.200,00 € festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt.
2. Für die Berechnung der Schulverbandsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom 1. Oktober 2025 auf 177 Verbandsschüler festgesetzt.
3. Die Verwaltungsumlage wird je Verbandsschüler auf 2.102,82 € festgesetzt.
(2) Investitionsumlage
Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
§ 6
Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.
§ 7
Diese Satzung tritt mit dem 1. Januar 2026 in Kraft.