Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Hetzles, nachfolgend Gemeinde genannt, folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung im Gebiet der Gemeinde Hetzles, einschließlich des Ortsteils Honings, einen Beitrag.
Der Beitrag wird erhoben für
(1) bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht oder
(2) tatsächlich angeschlossene Grundstücke oder
(3) Grundstücke, die auf Grund einer Sondervereinbarung nach § 8 WAS an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die - zusätzliche - Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
(2) In unbeplanten Gebieten wird die beitragspflichtige Grundstücksfläche
| - | für gewerblich genutzte bebaute Grundstücke und bebaute Grundstücke für Sondernutzungen wie Schulen, Kindergärten etc. von mindestens 4.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 2,0-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch auf 4.000 m² begrenzt, bei unbebauten Grundstücken auf 4.000 m² begrenzt. |
| - | für bebaute Wohngrundstücke und sonstige bebaute Grundstücke von mindestens 2.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 2,0-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch auf 2.000 m² begrenzt, bei unbebauten Grundstücken auf 2.000 m² begrenzt. |
(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln (Gebäudegrundrissmaße abgerundet auf volle 10 cm). Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 66,67% der Fläche des darunter liegenden Geschosses angesetzt. Bei Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(4) Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1, Alternative 1.
(5) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere
| - | im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet worden sind, |
| - | im Fall der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Fall des § 5 Abs. 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche, |
| - | im Fall der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 3 Satz 6, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen. |
(6) Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 4 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Beitrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet worden ist.
(1) Der Beitrag beträgt
(a) pro m² Grundstücksfläche — 1,47 €
(b) pro m² Geschossfläche — 12,00 €.
Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbeitrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Stilllegung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.
(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbeitrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 9a) und Verbrauchsgebühren (§ 10).
(1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Hauptwasserzähler im Sinne des § 19 WAS, so wird die Grundgebühr für jeden Hauptwasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt unabhängig vom Dauerdurchfluss 5,00 € monatlich bzw. 60,00 € jährlich.
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt 1,71 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
(2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist von der Gemeinde zu schätzen, wenn
| 1. | ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, |
| 2. | der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, |
| 3. | sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt oder |
| 4. | der Gebührenpflichtige nach der ersten Aufforderung durch die Gemeinde die verbrauchte Wassermenge (Zählerstand des Wasserzählers) nicht fristgerecht mitteilt. |
(3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 1,71 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
(4) Für einen Bauwasseranschluss wird bis zu einem umbauten Raum von 1.500 cbm eine pauschale Verbrauchsgebühr von 64,- € erhoben. Bei größeren Baumaßnahmen erhöht sich die Pauschale im Verhältnis entsprechend. Die Pauschale wird nur erhoben, wenn keine Wasserzählung und damit Festsetzung nach Absatz 3 erfolgt.
(1) Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme.
(2) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes.
(3) Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft
(4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(5) Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).
(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und die Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02, 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels des Jahresverbrauchs der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.
Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.
(1) Diese Satzung tritt zum 01. Mai 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisher gültige Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Hetzles vom 31. Januar 2025 außer Kraft.