Wasserzähler sind gemäß geltenden Recht nach Ablauf einer Frist von sechs Jahren zur Eichung fällig. Dieser Pflicht unterliegen auch private Gartenwasserzähler.
Die Gartenwasseruhren sind eigenständig von den Eigentümern zu überprüfen und nach Ablauf der sechsjährigen Frist auf eigene Kosten auszuwechseln. Ein Austausch darf nur mit einem neuen geeichten Zähler erfolgen.
Sollte die Eichzeit Ihrer Gartenwasseruhr bereits abgelaufen sein, kann die erfasste Wassermenge bei der nächsten Kanalgebührenabrechnung leider nicht mehr gebührenmindernd berücksichtigt werden.