Der Zweckverband Abwasserverband Kempten (Allgäu) erlässt aufgrund von Art. 44 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 24. Juli 1998 (GVBl S. 424), durch Beschluss seiner Verbandsversammlung vom 21.12.2022 folgende Satzung:
Übersicht:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Rechtsstellung
§ 2 Verbandsmitglieder
§ 3 Räumlicher Wirkungsbereich
§ 4 Aufgaben des Zweckverbandes
§ 5 Übernahme vorhandener Anlagen
§ 6 Satzungen und Verordnungen
II. Verfassung und Verwaltung
§ 7 Verbandsorgane
§ 8 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
§ 9 Einberufung der Verbandsversammlung
§ 10 Sitzungen der Verbandsversammlung
§ 11 Beschlüsse und Wahlen in der Verbandsversammlung
§ 12 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung
§ 13 Rechtsstellung der Verbandsräte
§ 14 Verbandsvorsitzender und Stellvertreter
§ 15 Zuständigkeiten des Verbandsvorsitzenden
§ 16 Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden
§ 17 Geschäftsleitung
III. Wirtschafts- und Haushaltsführung
§ 18 Anzuwendende Vorschriften
§ 19 Haushaltssatzung
§ 20 Deckung des Finanzbedarfs
§ 21 Kassenverwaltung
§ 22 Jahresabschluss, Prüfung
IV. Schlussbestimmungen
§ 23 Öffentliche Bekanntmachung
§ 24 Besondere Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde
§ 25 Auflösung
§ 26 Inkrafttreten
V. Lageplan
1. Der Zweckverband führt den Namen "Abwasserverband Kempten (Allgäu)". Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
2. Der Zweckverband hat seinen Sitz in Lauben.
1. Verbandsmitglieder sind die Stadt Kempten (Allgäu), die Märkte Altusried, Buchenberg, Dietmannsried, Sulzberg und Wiggensbach, sowie die Gemeinden Betzigau, Durach, Haldenwang, Lauben, Oy-Mittelberg, Waltenhofen und Wildpoldsried des Landkreises Oberallgäu.
2. Andere Gemeinden können dem Zweckverband auf Antrag beitreten. Der Beitritt bedarf einer Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
3. Jedes Verbandsmitglied kann zum Schluss eines Wirtschaftsjahres aus dem Zweckverband austreten, wenn die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl zustimmt. Der Austritt muss mindestens ein Jahr vorher schriftlich erklärt werden; er bedarf einer Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Das Recht, aus wichtigem Grund zu kündigen (Art. 44 Abs. 3 KommZG), bleibt unberührt.
Der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbandes umfasst das Gebiet seiner Mitglieder.
1. Der Zweckverband hat die Aufgabe, eine gemeinsame Kläranlage und die erforderlichen Regenbecken, Pumpwerke und Verbindungskanäle (Verbandssammler) zu den Ortsnetzen der Verbandsmitglieder zu planen, zu bauen, zu unterhalten und zu betreiben (Verbandsanlage) und im Bedarfsfall zu erweitern.
2. Der Zweckverband übernimmt Abwasser aus den Ortsnetzen der Verbandsmitglieder zur Behandlung in seinen Anlagen.
3. Die Verbandsanlage ist in dem Lageplan vom Juli 2021 in Abschnitt V dargestellt. Dieser ist Bestandteil dieser Satzung.
4. Der Zweckverband kann durch Vereinbarung mit einem oder mehreren Verbandsmitgliedern weitere Aufgaben der Abwasserentsorgung übernehmen nach Maßgabe von Art. 44 Abs. 1, 2 Satz 1 und Art. 48 Abs. 1 Nr. 1 KommZG.
5. Der Zweckverband erfüllt seine Aufgabe ohne Gewinnabsicht. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts. Falls einzelne Einrichtungen Gewinn abwerfen, ist dieser den gemeinnützigen Zwecken des Verbandes zuzuführen.
6. Das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die notwendigen Befugnisse gehen nach Maßgabe des § 6 auf den Zweckverband über.
7. Die Ortsnetze der Verbandsmitglieder müssen von diesen so gebaut, erhalten und erneuert werden, dass ein geordneter Betrieb der Verbandsanlagen gewährleistet bleibt. Die Verbandsmitglieder erfüllen bezüglich ihrer Ortsnetze die gleichen Überwachungspflichten, wie sie dem Abwasserverband für sein Kanalnetz obliegen. Vor wesentlichen Änderungen, die auf den Betrieb der Anlagen des Zweckverbandes einen Einfluss haben, müssen sich die Mitglieder mit diesem ins Benehmen setzen. Der Zweckverband kann die an die Verbandsanlagen unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Abwasseranlagen auf ihren satzungsgemäßen Zustand prüfen.
8. Den Verbandsanlagen dürfen nur Abwässer und Schlämme zugeführt werden, die nach Menge und Beschaffenheit die Wirkung und den Bestand der Verbandsanlagen nicht schädlich beeinträchtigen.
Der Zweckverband kann durch Vereinbarung von den Verbandsmitgliedern bestehende Anlagen unter Abzug der von den Verbandsmitgliedern hierfür erhaltenen Beihilfen zum Zeitwert übernehmen. Der Zweckverband tritt mit der Übernahme als Rechtsnachfolger in die für diese Anlagen bestehenden Rechte und Verpflichtungen ein.
Der Zweckverband hat im Rahmen seines Aufgabenbereiches das Recht, Satzungen und Verordnungen zu erlassen. Das Recht zum Erlass von Entwässerungssatzungen und dazugehörigen Beitrags- und Gebührensatzungen verbleibt jedoch bei den einzelnen Verbandsmitgliedern. Die Verbandsanlagen sind abgabenrechtlich Einrichtungen der Verbandsmitglieder.
Die Organe des Zweckverbandes sind
1. die Verbandsversammlung
2. der Verbandsvorsitzende.
1. Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten.
2. Verbandsräte sind der Oberbürgermeister der Stadt Kempten (Allgäu) und die jeweiligen ersten Bürgermeister der Verbandsmitglieder, sowie 4 weitere Verbandsräte, die vom Stadtrat der Stadt Kempten (Allgäu) aus seiner Mitte berufen werden.
3. Jeder Verbandsrat hat einen Stellvertreter, der ihn im Falle seiner Verhinderung vertritt. Vertreter des Oberbürgermeisters und der ersten Bürgermeister sind deren jeweiligen Stellvertreter im Amt. Für die weiteren Verbandsräte benennt der Stadtrat der Stadt Kempten (Allgäu) Stellvertreter aus seiner Mitte. Verbandsräte können nicht Stellvertreter sein. Für die Vertretung im Verbandsvorsitz gilt § 14. Beschäftigte des Zweckverbandes können nicht Mitglieder der Verbandsversammlung sein.
4. Das Amt als Verbandsrat endet mit dem Ende der Amts- oder Wahlzeit; entsprechendes gilt für die Stellvertreter. Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Verbandsräte weiter aus.
1. Die Verbandsversammlung wird durch den Verbandsvorsitzenden schriftlich einberufen. Die Einladung muss Tagungszeit, -ort und die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist auf 24 Stunden abkürzen.
2. Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es ein Drittel der Verbandsräte unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragen.
3. Die Aufsichtsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt Kempten (Allgäu) sind zu den Sitzungen einzuladen. Abs. 1 gilt entsprechend.
1. Der Verbandsvorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung, leitet die Sitzung und handhabt die Ordnung während der Sitzung.
2. Die Vertreter der Aufsichtsbehörde, der Fachbehörden, der/die Geschäftsleiter/in sowie sein Stellvertreter/in haben das Recht, an den Sitzungen beratend teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen. Die Verbandsversammlung kann auch andere Stellen und Personen zu den Sitzungen beiziehen.
1. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen und die anwesenden Verbandsräte die Mehrheit der sich aus Abs. 3 ergebenden Stimmenzahl erreichen.
2. Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Verbandsräte beruht, innerhalb von vier Wochen zum zweiten mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Ladung ausdrücklich hinzuweisen.
3. Soweit das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit oder diese Satzung nicht etwas anderes vorschreiben, werden die Beschlüsse der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst; es wird offen abgestimmt. Die Verbandsräte haben je angefangene 15.000 Einwohnerwerte (EW), die sie vertreten, eine Stimme. Die Verbandsräte der Stadt Kempten (Allgäu) haben zusammen 10 Stimmen (Oberbürgermeister 6, weitere Verbandsräte je 1 Stimme). Daraus ergeben sich folgende Stimmenzahlen:
| Stadt Kempten (Allgäu) | 10 |
| Markt Altusried | 3 |
| Markt Buchenberg | 1 |
| Markt Dietmannsried | 1 |
| Markt Sulzberg | 1 |
| Markt Wiggensbach | 1 |
| Gemeinde Betzigau | 1 |
| Gemeinde Durach | 1 |
| Gemeinde Haldenwang | 1 |
| Gemeinde Lauben | 6 |
| Gemeinde Oy-Mittelberg | 1 |
| Gemeinde Waltenhofen | 1 |
| Gemeinde Wildpoldsried | 1 |
| Gesamtstimmenzahl | 29 |
Ändert sich bei einem Verbandsmitglied die für die Stimmenzuteilung maßgebliche Zahl der Einwohnerwerte, die sich aus der CSB-Fracht nach § 20 Ziff. 2.1.1 errechnet, so ist die Stimmenzahl entsprechend anzupassen. Die Satzung ist entsprechend zu berichtigen.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Kein Verbandsrat darf sich der Stimme enthalten; enthält sich ein Verbandsrat entgegen dieser Verpflichtung der Stimme, so gehört er nicht zu den Abstimmenden.
In Fragen der Planung, des Baues und der Finanzierung der Verbandsanlagen, soweit sie von erheblicher Bedeutung für den Zweckverband und für die Verbandsmitglieder sind (Gegenstandswert mehr als 2,5 Mio. Euro), sowie in Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 1.2 und 1.10, § 12 Abs. 2 Nr.2.3 und 2.4 und § 12 Abs. 3 kommt ein Beschluss nur zustande, wenn er mit einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl, mindestens jedoch von 3 Verbandsmitgliedern, in der Verbandsversammlung gefasst wird.
4. Bei Wahlen gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend; die Vorschriften über die persönliche Beteiligung finden keine Anwendung. Es wird geheim abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Haben im ersten Wahlgang drei oder mehr Bewerber die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, so entscheidet das Los, welche Bewerber in die Stichwahl kommen. Hat ein Bewerber die höchste, zwei oder mehr Bewerber die gleiche nächst höhere Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los, wer von diesen in die Stichwahl mit dem Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl kommt.
5. Die Beschlüsse und Wahlergebnisse sind unter Angabe von Tag und Ort der Sitzung, der Namen der anwesenden Verbandsräte, der behandelten Gegenstände und der Abstimmungsergebnisse (Stimmenverhältnis) in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Verbandsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Als Schriftführer kann eine Dienstkraft des Zweckverbandes oder eines Verbandsmitgliedes, soweit dieses zustimmt, zugezogen werden. Verbandsräte, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können bis zum Schluss der Sitzung verlangen, dass das in der Niederschrift vermerkt wird. Abdrucke der Niederschriften über die Sitzungen der Verbandsversammlung sind der Aufsichtsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt Kempten (Allgäu) sowie allen Verbandsmitgliedern zu übermitteln.
1. Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für:
| 1.1 | die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen, |
| 1.2 | die Aufnahme von Verbandsmitgliedern, |
| 1.3 | die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, die Nachtragshaushaltssatzungen, sowie den Finanzplan, |
| 1.4 | die Beschlussfassung über den Stellenplan für die Dienstkräfte, |
| 1.5 | die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung, |
| 1.6 | die Wahl der Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden und die Festsetzung von Entschädigungen, |
| 1.7 | die Bildung, Besetzung und Auflösung etwaiger Ausschüsse, |
| 1.8 | den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung, |
| 1.9 | den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Betriebsordnung, |
| 1.10 | die Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzung, den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen, die Auflösung des Zweckverbandes und die Bestellung von Abwicklern. |
2. Die Verbandsversammlung beschließt ferner über die anderen ihr im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen Gegenstände, soweit nicht der Verbandsvorsitzende zuständig ist, und über alle wichtigen und grundlegenden Angelegenheiten des Zweckverbandes. Sie ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über
| 2.1 | den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken, |
| 2.2 | den Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art, die für den Zweckverband Verpflichtungen in Höhe von mehr als 100.000 Euro mit sich bringen, |
| 2.3 | die Erhebung von Umlagen, |
| 2.4 | die Festsetzung und Änderung der Benutzungsbedingungen und Benutzungskosten, |
| 2.5 | die organisatorische Änderung des Verbandsunternehmens, |
| 2.6 | die Festsetzungen der Bedingungen beim Austritt eines Mitgliedes, |
| 2.7 | die Einstellung, Entlassung und Eingruppierung von Geschäftsleiter und dessen Stellvertreter sowie die Gestaltung der mit ihnen abzuschließenden Dienstverträge. |
3. Die Verbandsversammlung kann durch Beschluss dem Verbandsvorsitzenden, unbeschadet des Art. 34 Abs. 2 KommZG, allgemein oder im Einzelfall Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen. Sie kann die Übertragung jederzeit für die Zukunft widerrufen.
1. Die Verbandsräte sind ehrenamtlich tätig.
2. Die Entschädigung der Verbandsräte erfolgt nach den Bestimmungen der Satzung zur Regelung der Entschädigung des Zweckverbandes Abwasserverband Kempten (Allgäu) vom 10. Januar 2001 in der jeweils gültigen Fassung.
1. Verbandsvorsitzender ist der jeweilige Oberbürgermeister der Stadt Kempten (Allgäu).
2. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden werden ein erster und ein weiterer Stellvertreter bestellt. Sie werden auf die Dauer von drei Jahren aus den ersten Bürgermeistern der übrigen Verbandsmitglieder gewählt.
3. Scheiden der Verbandsvorsitzende oder seine Stellvertreter aus ihrem kommunalen Wahlamt aus, so endet auch ihr Amt im Zweckverband. Sie üben es jedoch bis zum Amtsantritt ihres Nachfolgers im kommunalen Wahlamt weiter aus. Der dreijährige Turnus (Ziff. 2) wird durch Ausscheiden der Stellvertreter nicht unterbrochen.
1. Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen. Er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung vor und führt deren Vorsitz.
2. Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung. Er erfüllt die ihm nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben und erledigt im Übrigen in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung kraft Gesetzes dem ersten Bürgermeister zukommen.
3. Durch Beschluss der Verbandsversammlung können dem Verbandsvorsitzenden unbeschadet des § 12 weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Die Übertragung kann jederzeit widerrufen werden.
4. Der Verbandsvorsitzende wird im Falle seiner rechtlichen und tatsächlichen Verhinderung durch den ersten Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, durch den weiteren Stellvertreter vertreten.
5. Der Verbandsvorsitzende kann einzelne Befugnisse seinen Stellvertretern und laufende Verwaltungsangelegenheiten Dienstkräften des Zweckverbandes oder mit Zustimmung eines Verbandsmitgliedes dessen Dienstkräften übertragen.
6. Der Verbandsvorsitzende ist für die Begründung von Verbindlichkeiten und für Leistungen bis zu 100.000 Euro zuständig.
7. Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.
8. Der Verbandsvorsitzende ist ferner befugt, anstelle der Verbandsversammlung dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
9. Der Verbandsvorsitzende übt die Dienstaufsicht über die Bediensteten des Zweckverbandes aus.
Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Ersatz ihrer Auslagen und Entschädigung nach den Bestimmungen der Satzung zur Regelung der Entschädigung für Verbandsräte des Zweckverbandes Abwasserverband Kempten (Allgäu) vom 10. Januar 2001 in der jeweils gültigen Fassung.
Zur Unterstützung des Verbandsvorsitzenden bestellt die Verbandsversammlung einen Geschäftsleiter/in und eine/n Stellvertreter/in.
Ihre Aufgaben und Befugnisse ergeben sich allgemein aus der Geschäftsordnung, der Dienstordnung und der Betriebsordnung sowie aus den jeweiligen Dienstverträgen und aus Einzelanordnungen der Verbandsorgane.
Für die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften für Eigenbetriebe (§ 10 - 24 EBV) entsprechend, soweit sich nicht aus dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit und der Gemeindeordnung etwas anderes ergibt.
1. Die Haushaltssatzung enthält
| a) | die Festsetzung der Abschlusszahlen des Wirtschaftsplanes getrennt nach Erfolgsplan und Finanzplan |
| b) | die Angaben über die Umlagefestsetzung |
| c) | die Festsetzung des Höchstbetrages der Kassenkredite |
| d) | die Festsetzung des Höchstbetrages der Darlehen zur Finanzierung des Finanzplanes. |
| e) | Den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für künftige Wirtschaftsjahre |
2. Der Entwurf der Haushaltssatzung ist den Verbandsmitgliedern eine Woche vor der Beschlussfassung in der Verbandsversammlung zu übermitteln.
3. Die Haushaltssatzung ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu beschließen und mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Haushaltssatzung wird, wenn rechtsaufsichtliche Genehmigungen erforderlich sind, nach Erteilung der Genehmigung, sonst einen Monat nach der Vorlage an die Aufsichtsbehörde nach § 23 Abs. 1 bekanntgemacht.
Der Zweckverband erhebt von seinen Verbandsmitgliedern Umlagen.
| 1. | Investitionsumlage |
| 1.1 | Der durch Zuschüsse, Kredite und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf des Zweckverbandes für Investitionen im Sinne des § 87 Nr. 20 KommHV (Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens) wird auf die Verbandsmitglieder umgelegt (Investitionsumlage). |
| 1.1.1 | Umlageschlüssel für Investitionen am Gruppenklärwerk ist der Umlageschlüssel wie in Ziff. 2.1.1 Sätze 2, 3, 4, 5 und 6. |
| 1.1.2 | Umlageschlüssel für Investitionen an den übrigen Verbandsanlagen ist der Umlageschlüssel wie in Ziff. 2.1.2 Sätze 2 und 3. |
| 1.2 | Die Investitionsumlage wird in der Haushaltssatzung für jedes Wirtschaftsjahr neu festgesetzt. Sie kann nur während des Wirtschaftsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. |
| 1.3 | Die Investitionsumlage wird mit einem Zwölftel ihres Jahresbeitrages am 10. jeden Monats fällig. Wird sie nicht rechtzeitig entrichtet, so werden von den säumigen Verbandsmitgliedern Verzugszinsen bis zu 0,5 v. H. für jeden vollen Monat gefordert. |
| 1.4 | Ist die Investitionsumlage bei Beginn des Wirtschaftsjahres noch nicht festgesetzt, so kann der Zweckverband bis zur Festsetzung vorläufig Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen Wirtschaftsjahr zuletzt erhobenen Teilbeträge erheben. Nach Festsetzung der Umlage für das laufende Wirtschaftsjahr sind die vorläufigen Zahlungen zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt abzurechnen. |
| 2. | Betriebskostenumlage |
| 2.1 | Der durch sonstige Erträge nicht gedeckte laufende Finanzbedarf wird auf die Verbandsmitglieder umgelegt (Betriebskostenumlage). Zum laufenden Finanzbedarf im Sinne dieser Bestimmung gehören: |
| 2.1.1 | 1 Alle Aufwendungen für das Gruppenklärwerk, die dem Erfolgsplan zuzuordnen sind, abzüglich Zinsen. |
| 2 Umlageschlüssel ist das jährlich zu ermittelnde Verhältnis der CSB-Schmutzfracht aus dem Gebiet des Verbandsmitgliedes im Verhältnis zur Summe der CSB-Schmutzfrachten der angeschlossenen Verbandsmitglieder. | |
| 3 Für die Abrechnung gilt folgende Formel: | |
| U = F x CSB / CSB gesamt | |
| Es bedeuten: | |||
| U | = | Umlagenanteil des jeweiligen Verbandsmitgliedes | |
| F | = | Finanzbedarf | |
| CSB | = | chemischer Sauerstoffbedarf (t) des jeweiligen Verbandsmitgliedes im Abrechnungsjahr | |
| CSB gesamt | = | Summe des CSB aller Mitglieder im Abrechnungsjahr. | |
| 4 Ermittlung des CSB für jedes Verbandsmitglied: Der chemische Sauerstoffbedarf pro Jahr ist regelmäßig aus den 24-Stunden-Mischproben von 14 Tagesbestimmungen bei Trockenwetter zu ermitteln, wobei sich die 14 Einzelbestimmungen auf zwei Messreihen mit jeweils einem vollen Wochenzyklus verteilen. | |
| 5 Die zur Schmutzfrachtermittlung erforderlichen Abwassermengen sind fortlaufend zu messen. | |
| 6 Stehen ausnahmsweise Messwerte nicht zur Verfügung, werden in diesen Sonderfällen Näherungswerte ermittelt und der Abrechnung zugrunde gelegt. | |
| 2.1.2 | 1 Alle Aufwendungen für die übrigen Verbandsanlagen, die dem Erfolgsplan zuzuordnen sind, ausgenommen Zinsen für Kredite zur Finanzierung der Verbandsanlagen und Stromkosten für die Pumpwerke. |
| 2 Umlageschlüssel ist die Abwassermenge und errechnet sich für die Verbandsmitglieder nach folgender Formel: | |
| U = F x Q / Q gesamt | |
| U | = | Umlagenanteil des jeweiligen Verbandsmitgliedes | |
| F | = | Finanzbedarf | |
| Q | = | Abwassermenge (m³) des Verbandsmitgliedes im Abrechnungsjahr | |
| Q gesamt | = | Summe Q (m³) aller Mitglieder im Abrechnungsjahr | |
| 3 Stehen ausnahmsweise Messwerte nicht zur Verfügung, werden in diesen Sonderfällen Näherungswerte durch Schätzung ermittelt und der Abrechnung zugrunde gelegt. | |
| 2.1.3 | Kapitaldienstumlage: |
| Die Ausgaben für die ordentliche Tilgung von Krediten im Vermögensplan, sowie die Zinsen im Erfolgsplan. | |
| Umlageschlüssel ist für Kredite, die zur Finanzierung von Investitionen des Gruppenklärwerks aufgenommen wurden, der Umlageschlüssel nach Nr. 1.1.1; für Kredite die zur Finanzierung von Investitionen der übrigen Verbandsanlagen aufgenommen wurden, der Umlageschlüssel nach Nr. 1.1.2. Kassenkreditzinsen sind nach dem Umlageschlüssel der Nr. 2.1.1 umzulegen. | |
| 2.2 | Die Stromkosten für das Pumpen von Abwasser sind von dem jeweiligen Verbandsmitglied, von dem sie verursacht werden, zu tragen. Sind mehrere Verbandsmitglieder an einem Pumpwerk beteiligt, werden die Kosten sinngemäß nach der Formel der Ziff. 2.1.2 auf die jeweils verursachenden Mitglieder umgelegt. |
| 2.3 | Ist ein Verbandsmitglied noch nicht an das Gruppenklärwerk angeschlossen, so werden die Kosten aus Ziff. 2.1.1, abzüglich der Abwasserabgabe und der Kosten aus Betrieb und Wartung, sowie der Kosten aus Ziff. 2.1.2 nach dem Umlageschlüssel der Ziff. 1.1.1 auf das Verbandsmitglied umgelegt. |
| Die Bestimmungen in Ziff. 2.1.3 und 2.2 bleiben hiervon unberührt. | |
| 2.4 | Die Betriebskosten- und Kapitaldienstumlage ist mit einem Zwölftel ihres Jahresbeitrages am 10. jeden Monats fällig. Wird sie nicht rechtzeitig entrichtet, so werden von den säumigen Verbandsmitgliedern Verzugszinsen bis zu 0,5 v. H. für jeden vollen Monat gefordert. |
| 2.5 | Sind die Betriebskostenumlage und die Kapitaldienstumlage bei Beginn des Wirtschaftsjahres noch nicht festgesetzt, so kann der Zweckverband bis zur Festsetzung vorläufige Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen Wirtschaftsjahr zuletzt erhobenen Teilbeträge erheben. Nach Festsetzung der Umlage für das laufende Wirtschaftsjahr sind die vorläufigen Zahlungen zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt abzurechnen. |
| 3. | Die Verbandsversammlung kann in besonders begründeten Einzelfällen durch Beschluss von den in den Ziffern 1 und 2 festgelegten Regelungen zur Umlage der Kosten Investitionsumlage und Betriebskostenumlage abweichen. |
| 4. | Die Umlagebeträge sind den einzelnen Verbandsmitgliedern durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen (Umlagebescheid). |
Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung bestellt. Aufgaben und Geschäftsgang der Kasse regelt eine Dienstanweisung.
1. Der/Die Verbandsvorsitzende legt den Jahresabschluss der Verbandsversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Wirtschaftsjahres vor.
2. Die Verbandsversammlung veranlasst im Einzelfall die örtliche Vorprüfung des Jahresabschlusses durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Kempten (Allgäu).
3. Der Jahresabschluss soll vom Rechnungsprüfungsausschuss örtlich geprüft werden. Der Rechnungsprüfungsausschuss ist aus der Mitte der Verbandsversammlung zu bilden. Er besteht aus drei Verbandsräten für die Dauer von drei Jahren.
4. Nach Durchführung der Prüfung seitens des Rechnungsprüfungsausschusses bzw. durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Kempten (Allgäu) und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten stellt die Verbandsversammlung alsbald, jedoch in der Regel bis zum 30. Juni des auf das Wirtschaftsjahr folgenden übernächsten Jahres den Jahresabschluss in öffentlicher Sitzung fest und beschließt über die Entlastung.
1. Die Satzungen und Verordnungen des Zweckverbandes werden in den Amtsblättern der Verbandsgemeinden bekannt gemacht. Die Satzungen und Verordnungen können in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes eingesehen werden.
2. Sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes sind in ortsüblicher Weise vorzunehmen. Die Aufsichtsbehörde kann darüber hinaus eine Veröffentlichung in ihrem Amtsblatt verlangen.
1. Die Aufsichtsbehörde kann die Verbandsversammlung einberufen, wenn der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter verhindert sind und die Tagung der Verbandsversammlung unaufschiebbar ist.
2. Bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und den Verbandsmitgliedern, wenn sie sich gleichgeordnet gegenüberstehen, und bei Streitigkeiten der Mitglieder des Zweckverbandes untereinander aus dem Verbandsverhältnis ist die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.
1. Die Auflösung des Zweckverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Auflösung ist wie die Verbandssatzung bekanntzumachen.
2. Wird der Verband aufgelöst, so haben die beteiligten Verbandsmitglieder das Recht, die auf ihrem Gebiet gelegenen Gegenstände des Anlagevermögens des Zweckverbandes zum Zeitwert zu übernehmen. Im Übrigen ist das Vermögen zu veräußern und der Erlös nach Befriedigung der Gläubiger an die Verbandsmitglieder unter Anrechnung der übernommenen Gegenstände nach dem Verhältnis der von ihnen insgesamt entrichteten Investitionsumlagebeträge zu verteilen. Soweit das Vermögen die entrichteten Investitionsumlagebeträge übersteigt, darf es nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
3. Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband aus, ohne dass dadurch der Zweckverband aufgelöst wird, so wird es mit dem Betrag abgefunden, den es bei der Auflösung erhalten würde, wenn der Zweckverband zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aufgelöst würde. Der Abfindungsanspruch wird zwei Jahre nach dem Ausscheiden, spätestens im Fall der Auflösung des Zweckverbandes fällig. Die Beteiligten können für die Berechnung der Fälligkeit des Abfindungsanspruches eine abweichende Regelung vereinbaren.
4. Wird der Zweckverband aufgelöst, ohne dass seine bisherigen Aufgaben auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit übergehen, so hat bei Übernahme der Verbandsanlage durch ein Verbandsmitglied dieses die Beamten und Versorgungsempfänger zu übernehmen.
Ansonsten haben die im Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Verbandsmitglieder die Beamten und Versorgungsempfänger nach dem Verhältnis der Stimmenzahl in der Verbandsversammlung (vgl. § 11 Abs. 3) zu übernehmen.
Diese Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Regierung von Schwaben in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 12.12.2012 (Amtsblatt 1, 2013) außer Kraft.