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Duracher Wochenblatt
Ausgabe 14/2023
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Das Betretungsrecht und der Vegetationsbeginn

Es ist wieder soweit; die Tage werden länger und warmes Wetter und grüne Wiesen laden zum Spazierengehen, Joggen bzw. Reiten ein. Doch der Bewegungsdrang vieler kann zum Problem werden. Die Spaziergänge durchs hohe Gras oder das Reiten quer durch den Wald, manch unbedachtes Verhalten macht nicht nur der Natur Schwierigkeiten, sondern auch den Menschen, die von der Natur leben.

Im Bayer. Naturschutzgesetz ist darum geregelt, wie man sich in der Natur zu verhalten hat. So wird in Art. 30 BayNatSchG ausdrücklich das Betreten land- und forstwirtschaftlicher Flächen gestattet. Jedoch schränkt dies der Art. 31 BayNatSchG wie folgt ein:

Während der Nutzzeit, bei Grünland die Zeit des Futteraufwuchses, beschränkt sich die Bewegungsfreiheit auf die Wege, im Wald sind Radfahren und Reiten generell nur auf Wegen erlaubt. Auch das Mitführen von Hunden orientiert sich an diesen Vorgaben, Hunde- und Pferdekot hat im Futteraufwuchs nichts zu suchen.

Als Zeit des Futteraufwuchses im Sinne des Gesetzes wird die Vegetationszeit von April bis Anfang Oktober betrachtet.

Wir weisen darauf hin, dass in dieser Zeit das unbefugte Entwenden, das Beschädigen oder Zerstören von Feld- und Gartenfrüchten oder anderer Bodenerzeugnisse untersagt ist.

Wir bitten um Beachtung dieser Vorgaben.

Auch Eltern sollten bitte ihre Kinder darauf hinweisen, dass das Spielen auf landwirtschaftlichen Flächen nicht erlaubt ist.