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Das Querfeldeinfahren ist auf Wiesen und im Wald verboten
Der Naturgenuss verpflichtet zum pfleglichen Umgang mit der Natur. Nur geeignete Wege dürfen befahren werden.
Wilde Wege sind zum Fahrradfahren nicht geeignet, hier wird der Aufwuchs wird durch das Befahren beschädigt
Das Betretungsrecht in Bayern garantiert Naturgenuss und Erholung
Das bayerische Betretungsrecht erlaubt den Naturgenuss für jedermann. Doch dieses Recht hat Schranken. Das AELF Kempten mahnt zum respektvollen Umgang mit der Natur.
Kempten – kaum locken im April die ersten Sonnenstrahlen, heißt es raus in die Natur! Der Zugang zu den Naturschönheiten ist in Bayern zwar verfassungsrechtlich garantiert. Aber wer davon Gebrauch macht, ist zum „pfleglichen Umgang" verpflichtet. Dies ist Ziel einer Kampagne „Respektiere Deine Grenzen" des StMELF.
Das verfassungsrechtlich verbürgte Betretungsrecht bezieht sich grundsätzlich auf alle Teile der freien Natur, auch Flächen, die landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch kultiviert werden.
Schon früher bekamen Kinder beigebracht: „Ab Georgi (23.4.) geht man nicht mehr über die Wiesen." Aber in Zeiten des Klimawandels macht diese Regel wenig Sinn, denn die Vegetation fängt oft schon viel früher an zu wachsen. Vielmehr schreibt das Bayerische Naturschutzgesetz vor, landwirtschaftlich genutzte Flächen „während der Nutzzeit" nicht mehr zu betreten. Das heißt im Acker zwischen Saat und Ernte, bei Grünland ist es die Zeit des Aufwuchses. Der Stichtag zu Georgi hat somit eher traditionelle Gründe, entscheidend ist aber der Zustand der Vegetation!
Das Betretungsrecht umfasst die Benutzung von vorhandenen Privatwegen in der freien Natur. Unbefestigte Feldwege, Wanderpfade und Steige stellen in aller Regel Wege in die- sem Sinne dar, die „von Jedermann" betreten werden dürfen. Das Recht gilt nicht nur für’s Wandern, auch private sportliche Betätigungen wie Ballspielen, Klettern, Jogging oder Waldlauf sind grundsätzlich erlaubt, ebenso im Winter das Schlittenfahren, Skilanglauf oder Skitourengehen. Es gilt auch für das Radeln, sofern es der Erholung dient.
Die Ausübung des Betretungsrechts erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr.
Das Querfeldeinfahren und -reiten ist grundsätzlich verboten, das gilt auch im Wald. Ausgeschlossen vom Betretungsrecht sind ferner Handlungen, die nicht der Erholung dienen, z.B. das gewerbsmäßige Betreten oder Befahren von Privatwegen. Auch das Aufstellen von Wohnmobilen/-wagen, von Tischen und Stühlen, das Zelten oder das Übernachten im Freien oder das Geocaching sind nicht vom Betretungsrecht gedeckt. Wer das will, muss Eigentümer um Erlaubnis bitten. Weiden, auf denen sich Nutztiere befinden, sollen während der Nachtzeit nicht betreten werden, dies kann Panikreaktionen bei Vieh auslösen. Für organisierte Veranstaltungen gilt das Betretungsrecht nicht. Ebenso nicht für Sportarten, die keinen Zusammenhang mehr mit Naturgenuss und Erholung aufweisen, insbesondere nicht für jegliche motorsportliche Betätigung.
Das Recht gilt auch für Pedilecs einem Elektromotor bis 250 Watt, wo die Geschwindigkeit bis 25 km/h unterstützt wird. Schnellere, stärker motorisierte E-Bikes (S-Pedelecs), ebenso wie E-Roller, gelten hingegen als Fahrzeuge mit Motorkraft.
Aber nur „geeignete" Wege dürfen befahren werden! Wann ein Weg geeignet ist, entscheidet nicht das subjektive Können des Radlers. So sind Pfade, die durch Querfeldeinfahren entstanden sind, in aller Regel nicht geeignet! Ein Weg ist außerdem nur dann zum Befahren geeignet, wenn eine sichere Nutzung ohne Gefährdung oder unzumutbare Behinderung von Fußgängern möglich ist. Den Fußgängern gebührt der Vorrang.
Das Befahren darf nicht zur Zerstörung und Erosion der Wegeoberfläche führen. Ein treppenartig angelegter Weg ist meist für das Radfahren ungeeignet. Holzrückegassen im Wald sind ebenfalls keine geeigneten Wege. Selbstredend dürfen Weidedurchlässe und Zäune nicht beschädigt werden!
Kommt es zu erheblichen Schäden, oder werden ungeeignete Wege dennoch befahren, können Grundstückseigentümer sich die unteren Naturschutzbehörden an den Landratsämtern wenden und gegebenenfalls Sperren errichten.
Mit der Initiative „Respektiere Deine Grenzen will das Bayerische Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus u.a. Verständnis dafür wecken, dass das Bedürfnis nach Erholung im Einklang mit der Natur, der einheimischen Bevölkerung und vor allem auch mit den Land- und Forstbewirtschaftern stehen muss.
Möchten Sie Besucher auf einen respektvollen Umgang im Umfeld Ihrer Weidefläche hinweisen oder ist Besucherlenkung in Ihrer Region ein Thema? Dann kontaktieren Sie Ihr Amt vor Ort für weitere Informationen oder senden Sie eine E-Mail: oeffentlichkeitsarbeit@stmelf.bayern.de.
Hier noch ein paar wichtige Tipps zum Verhalten in der Natur: