Gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2 Feiertagsgesetz (FTG) gehören der Gründonnerstag (17.04.), der Karfreitag (18.04.), und der Karsamstag (19.04.) zu den „Stillen Tagen“.
Der Schutz der stillen Tage beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr.
An den stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag. Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten. Wir bitten um Beachtung.