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Duracher Wochenblatt
Ausgabe 29/2025
Amtliche Bekanntmachungen - Am Anfang
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Amtliche Bekanntmachung

des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan mit Grünordnung „Neubau Kinderhaus St. Theresia“ der Gemeinde Durach

Die Gemeinde Durach hat mit Beschluss vom 26.06.2025 den Bebauungsplan für das Gebiet „Neubau Kinderhaus St. Theresia“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Gemeinde Durach (Bauamt, Bahnhofstraße 1), während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Die Öffnungszeiten sind:

Montag bis Donnerstag

08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Donnerstag zusätzlich

14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Freitag

08.00 Uhr bis 12.30 Uhr

Nach telefonischer Terminvereinbarung auch außerhalb dieser Zeiten.

Die den Festsetzungen des Bebauungsplanes zugrundeliegenden, nicht öffentlich zugänglichen Vorschriften und Regelwerke können ebenso bei der Gemeinde Durach während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4.

nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gerhard Hock
Erster Bürgermeister