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Duracher Wochenblatt
Ausgabe 30/2023
Amtliche Bekanntmachungen - Am Anfang
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Bekanntmachung der Gemeinde Durach

Vollzug des Bayrischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)

Der Bau-, Werk-, Umwelt- und Planungsausschuss beschloss in seiner Sitzung am 20.07.2023, die Ortsstraße (Art. 3 Nr. 3 i. V. m. Art 46 Nr. 2 BayStrWG) „Feldweg“ (Fl.-Nrn. 57/3, 154/4 und 155/11) zu widmen.

Nachdem die erforderlichen Voraussetzungen nach dem BayStrWG vorliegen, ist für diese Straße die Widmung von der Gemeinde Durach als zuständige Straßenbaubehörde zu verfügen (Art. 6 BayStrWG)

Straßenbezeichnung „Feldweg“

Beginn:

Abzweigung Füssener Straße von Fl.-Nr. 220/2

Ende:

Einmündung „Am Leitenacker“ Fl.-Nr. 154/9

Länge:

km 0,317

Widmungsbeschränkung:

von km 0,116 bis km 0,140, Fußweg

Ein Lageplan der zur Widmung vorgeschlagenen Strecke liegt während der Dienststunden bei der Gemeinde Durach, Zimmer 4, Bahnhofstraße 1, 87471 Durach, zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Die Widmung gilt zwei Wochen nach Ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. Sie wird zu diesem Zeitpunkt wirksam.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Durach, Bahnhofsstraße 1, 87471 Durach, einzulegen.

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (unterzeichnende Behörde) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Durach, den 24.07.2023
Gerhard Hock, 1. Bürgermeister