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Duracher Wochenblatt
Ausgabe 43/2022
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Zurückschneiden von Hecken, Bäumen und Sträuchern

Immer wieder müssen wir feststellen, dass Hecken, Bäume oder Sträucher in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Vor allem bei Regen ist es vielerorts nicht möglich Gehwege zu nutzen und Fußgänger müssen auf die Straße ausweichen.

Jedes Jahr werden durch uns zahlreiche Briefe an Grundstückbesitzer geschickt, und diese aufgefordert, ihrer Pflicht beim Schneiden von Hecken und Bäumen nachzukommen, um eine Gefährdung anderer zu vermeiden.

Wir möchten hier noch einmal auf die Sach- und Rechtslage hinweisen: Gemäß Art. 29 Abs. 2 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes dürfen Anpflanzungen aller Art die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen.

Durch Sichtbehinderungen ist die sichere Teilnahme am Straßenverkehr für die Verkehrsteilnehmer unter Umständen nicht mehr gewährleistet.

Oft werden wichtige Verkehrszeichen verdeckt und im Hinblick auf den kommenden Winter der Winterdienst bei seiner Arbeit behindert. Hier sind die Grundstückseigentümer in der Pflicht! Führt ein solches Hindernis zu einem Unfall, muss der Eigentümer sogar damit rechnen, zu Schadenersatzzahlungen herangezogen zu werden.

Deshalb bitten wir alle Grundstückseigentümer zu prüfen, ob im Bereich ihrer jeweiligen Grundstücke über Geh- und Radwegen eine Höhe von 2,50 m und über Fahrbahnen eine Höhe von 4,50 m freigeschnitten ist. Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, ist das Schneiden von Hecken und Bäumen das ganze Jahr über zulässig. Der Grundstückseigentümer hat dafür Sorge zu tragen, dass Anpflanzungen den öffentlichen Verkehrsraum nicht beeinträchtigen. Wir weisen darauf hin, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen ordnungswidrig handelt, wer durch Nichtschneiden von Bäumen, Hecken und Sträuchern die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet.

Bitte schneiden Sie großzügig zurück.

Danke für Ihre Mithilfe.

Ordnungsamt