Das Landratsamt Oberallgäu beabsichtigt den Erlass einer Verordnung über das Überschwemmungsgebiet an der Durach von Fluss-km 0,00 (Einmündung in die Iller) bis Fluss-km. 3,30 (östl. Ende Ortsbereich Durach) auf dem Gebiet der Gemeinde Durach, Landkreis Oberallgäu.
| 1. | Im gesamten Überschwemmungsgebiet sind die folgenden Maßnahmen verboten. | |
| Gemäß § 78 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 WHG | |
| - | die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch. |
| - | die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches. |
| Gemäß § 78a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 und Nr. 8 WHG | |
| - | die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können, |
| - | das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden, |
| - | die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen, |
| - | das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, |
| - | das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche, |
| - | das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und § 75 Absatz 2 WHG entgegenstehen, |
| - | die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart. |
| Gemäß § 78c Abs. 1 und Abs. 3 WHG | |
| - | die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen |
| - | der Betrieb nicht hochwassersicherer Heizölverbraucheranlagen nach einer Übergangsfrist |
| 2. | Das Landratsamt Oberallgäu kann unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 und Abs. 5 bzw. des § 78a Abs. 2 WHG Ausnahmen von den Verboten zulassen. | |
Weitergehende Regelungen nach anderen Rechtsvorschriften, z. B. nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), bleiben von dieser Verordnung unberührt.
| Das Vorhaben wird mit dem Hinweis darauf bekannt gemacht, dass | ||
| 1. | die Unterlagen gemäß Art. 27a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes im Internet öffentlich bekannt gemacht werden. | |
| Maßgeblich sind aber der Inhalt der amtlichen Bekanntmachung und die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen in Papierform bei der jeweiligen Auslegungsgemeinde. | |
| 2. | der Verordnungsentwurf, die Darstellung der Rechtslage, der Erläuterungsbericht, die Übersichtskarte und 2 Detailkarten | |
| in der Zeit vom 18.12.2023 bis zum 23.01.2024 | |
| im Rathaus Durach, Bahnhofstraße 1, 87471 Durach | |
| während der Dienststunden zur öffentlichen Einsicht aufliegt. | |
| 3. | jeder dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung oder dem Landratsamt Oberallgäu Einwendungen gegen den Plan erheben kann | |
| 4. | sofern Einwendungen erhoben werden, ein Erörterungstermin stattfindet und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin schriftlich benachrichtigt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben können, | |
| 5. | a) | die Personen, die Einwendungen erhoben haben von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, |
| b) | die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, |
| wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, | |
| 6. | mit Ablauf der jeweiligen Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. | |
Hinweis:
Die ermittelten und festgesetzten Überschwemmungsgebiete sind im Internet unter https://www.lfu.bay-
ern.de/umweltdaten/kartendienste/index.htm unter Wasser/Überschwemmungsgefahren sowie rechtliche Grund-
lagen und Hinweise zum Festsetzungsverfahren unter
https://www.lfu.bayern.de/wasser/hw_ue_gebiete/index.htm einsehbar.