Die Grundsteuer kann für diejenigen Steuerschuldner, für die die gleiche Steuer wie im Vorjahr anfällt, anstatt durch individuellen Bescheid auch durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden (§ 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes).
Vorbehaltlich der Erteilung eines schriftlichen Grundsteuermessbescheides oder Grundsteuerbescheides 2026 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer für das Jahr 2026 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt.
Dies bedeutet, dass diejenigen Steuerschuldner, die keinen Grundsteuerbescheid 2026 erhalten, im Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2025 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für das Jahr 2026 zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird - vorbehaltlich einer anderen Regelung - zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2026 fällig. Jahreszahler haben den Gesamtbetrag der Steuer am 01. Juli zu entrichten.
Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Gemeinde Durach, Steueramt, Bahnhofstraße 1, 87471 Durach, eingesehen werden. Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt 2 Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird
ist der Widerspruch einzulegen bei der
Gemeinde Durach, Bahnhofstraße 1, 87471 Durach.
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4, erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird
ist die Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg,
oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
zu erheben.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Durach) und den Gegenstand des Klageverfahrens (Ausgangsbescheid mit Datum) bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, angefochtenen Bescheide sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Einr elektronischer Widerspruch kann unter der Adresse Widerspruch@durach-allgaeu.de eingelegt werden. Ein elektronisch per E-Mail eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01. Januar 2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig, sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt.