Auf Grund der Art. 1, 2 Abs. 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Durach folgende
(Bläserklassengebührensatzung)
vom
(01. Januar 2023)
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenschuldner
| (1) | Die Gemeinde Durach erhebt für die Benutzung der Bläserklasse Durach Gebühren nach dieser Satzung. |
§ 2
Gebührenschuldner
| (1) | Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten bzw. die weiteren Unterhaltsverpflichteten im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn durch sie selbst oder in ihrem Auftrag das Kind an der Bläserklasse Durach teilnimmt. Gebührenschuldner sind auch diejenigen, denen die Personensorge auf Grund gesetzlicher Bestimmungen für das Kind übertragen wurde. |
| (2) | Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. |
§ 3
Gebührentatbestand
Benutzungsgebühren werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Bläserklasse Durach. Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit fort.
§ 4
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
| (1) | Die Gebühr i. S. von § 6 Abs. 1 entsteht erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Bläserklasse Durach; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats. |
| (2) | Bei Aufnahme während des Bläserklassenjahres entsteht die Gebührenpflicht zum Ersten des jeweiligen Aufnahmemonats. Die Gebühr für den Aufnahmemonat ist in voller Höhe bis spätestens zum Ersten des Folgemonats (zuzüglich der Gebühr für den Folgemonat) zu bezahlen. |
| (3) | Die Gebühren werden jeweils zum Fünften eines Monats für den gesamten Monat zur Zahlung fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde eine Einziehungsermächtigung für ihr Konto zu erteilen. Barzahlung ist nicht möglich. |
§ 5
Gebührensatz
| (1) | Die monatliche Benutzungsgebühr beträgt 25,00 €. |
| (2) | Für die Monate August und September wird keine Benutzungsgebühr erhoben. |
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.