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Amts- und Mitteilungsblatt Stadt Seßlach
Ausgabe 1/2024
Rathaus aktuell
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Öffentliche Grundsteuerfestsetzung für das Jahr 2024

Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 in der derzeit geltenden Fassung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die im Jahr 2024 keinen Grundsteuerbescheid erhalten, im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2023 zu entrichten haben. Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für diese Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2024 zugegangen wäre.

Die Grundsteuer 2024 wird

bei Jahresbeiträgen über 30,00 € mit den Vierteljahresbeiträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11,

bei Jahresbeiträgen bis 30,00 € mit den Halbjahresbeiträgen jeweils am 15.02. und 15.08. und

bei Jahresbeiträgen bis 15,00 € mit den Jahresbeiträgen am 15.08. fällig, die im zuletzt erteilten Bescheid festgesetzt wurden.

Bei den Steuerpflichtigen, die nach § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz die jährliche Zahlungsweise nutzen, wird die Grundsteuer in einem Betrag am 01.07.2024 fällig.

Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändert sich die Besteuerungsgrundlage (Messbeträge), werden Änderungsbescheide erteilt.

Alle Steuerzahler, die bisher nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, werden aufgefordert, spätestens bis zu den o. g. Zeitpunkten die fälligen Zahlungen zu begleichen, um Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Steuerfestsetzung kann binnen eines Monats nach deren Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei

der Stadt Seßlach,

in 96145 Seßlach, Marktplatz 98

einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht, Friedrichstr. 16, 95444 Bayreuth schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Seßlach) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht

Friedrichstr. 16, 95444 Bayreuth

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Seßlach) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 GVBl Nr. 13/2007 S. 390 wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) sind unzulässig.

Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung, d. h. auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt bzw. Klage erhoben wird, ist der Beitrag innerhalb der Zahlungsfrist zur Zahlung fällig.

Stadt Seßlach
gez.
Maximilian Neeb
Erster Bürgermeister