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Amts- und Mitteilungsblatt Stadt Seßlach
Ausgabe 1/2026
Rathaus aktuell
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Rathaus aktuell

1.

Änderung des Bebauungsplans Sondergebiet „Solarpark Heilgersdorf“ mit Grünordnungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zur Errichtung eines Stromspeichers

2.

Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

Der Stadtrat der Stadt Seßlach hat am 09.12.2025 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung des Bebauungsplans Sondergebiet „Solarpark Heilgersdorf“ zur Errichtung eines Batteriespeichers gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Die betroffene Flurnummer lautet: 573, Gemarkung Heilgersdorf, Stadt Seßlach.

TF = Teilfläche

und hat eine Größe von 0,0742 ha.

Ziel und Zweck der Planung

Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Stromspeichers innerhalb des Sondergebiets geschaffen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass im vereinfachten Verfahren von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen wird.

Nach § 3 Abs. 2 ist eine Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Im Rahmen dieser Beteiligung können von allen Bürgern die Planunterlagen im Rathaus der Stadt Seßlach, Marktplatz 98, 96145 Seßlach eingesehen werden und entsprechende Hinweise, Bedenken und Anregungen vorgebracht werden.

Die Planunterlagen zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Sondergebiet „Solarpark Heilgersdorf“ mit Datum vom 09.12.2025 können im Zeitraum von

Donnerstag, den 15.01.2026 – einschließlich Dienstag den 17.02.2026

während der üblichen Öffnungszeiten in der Stadtverwaltung eingesehen werden.

Während dieser Frist wird Auskunft über Planungsinhalt und Planungsziel erteilt (Darlegung). Gleichzeitig besteht die Gelegenheit zur Äußerung in schriftlicher bzw. zur Niederschrift in mündlicher Form und zur Erörterung (Anhörung).

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die auszulegenden Unterlagen werden zusätzlich in das Internet unter nachfolgender Internet-Adresse:

www.sesslach.de/index.php/oeffentliche-bekanntmachungen

eingestellt.

Unter Hinweis auf das Datenschutzgesetz wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Namen und Anschriften der Einsender von Anregungen in den Drucksachen für die öffentlichen Sitzungen des Stadtrats aufgeführt werden, soweit dies der Einsender nicht ausdrücklich verweigert.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können (§ 4 a Abs. 6 BauGB).

Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Seßlach, den 08.01.2026

gez.
Maximilian Neeb
Erster Bürgermeister